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I.
Einführung
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erhält jedes
Jahr mehrere hundert Petitionen, die sich für den weiteren
Aufenthalt einer Asylbewerberin oder eines Asylbewerbers im Bundesgebiet
aussprechen. Die Praxis hat gezeigt, dass häufig große
Hoffnungen in den Petitionsausschuss gesetzt werden, die oftmals
jedoch nicht erfüllt werden können. Dies hat verschiedene
Gründe: Zum einen ist der Petitionsausschuss kein “Härtefallausschuss”
und kann keine Entscheidung außerhalb der (restriktiven) gesetzlichen
Grundlagen treffen – etwa aus humanitären Gründen
oder unter Berücksichtigung einer erfolgten Integration –;
zum anderen werden Petitionen oft zu spät, d. h. erst kurz
vor der Abschiebung, eingereicht oder es liegen keine offensichtlichen
Fehler des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (BAFl) im Asylverfahren vor.
Dieser Artikel möchte einen Überblick über die
Möglichkeiten und die Grenzen des Petitionsausschusses geben
und eine Anleitung bieten, wann es in einem noch laufenden oder
bereits (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren empfehlenswert sein
kann, eine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
einzureichen.
II. Rechtsgrundlage des Petitionswesens und Zusammensetzung
des Ausschusses
Art. 17 Grundgesetz (GG) besagt, dass jedermann
das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stellen oder
an die Landesvolksvertretungen zu wenden. Dieses seit Anfang der
Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 im Grundgesetz verankerte
Grundrecht kann von “jedermann” wahrgenommen werden,
also nicht nur von deutschen Staatsangehörigen, sondern auch
von Ausländern, Staatenlosen oder bereits abgeschobenen Ausländern.
Aber auch Dritte, wie Unterstützerorganisationen, Freunde,
Nachbarn oder Verfahrensbevollmächtigte der Asylbewerberin
oder des Asylbewerbers, können eine Petition einlegen.
Art. 17 GG unterscheidet bei Petitionen zwischen Bitten und Beschwerden.
“Bitten” sind Forderungen und Vorschläge für
ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden
oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Hierzu gehören insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung,
wie z. B. die Forderung nach Änderung des Asylverfahrensgesetzes.2
“Beschwerden” sind Beanstandungen, die sich gegen ein
Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden
oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben
wahrnehmen. Sie beziehen sich auf einen konkreten Fall, eine persönlich
erfahrene oder beobachtete Ungerechtigkeit, wie z. B. eine ungenügende
Anhörung im Asylverfahren.²
Die Zuständigkeit des Deutschen Bundestages richtet sich
nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes. Soweit “Bitten”
zur Gesetzgebung vorgetragen werden, berührt dies die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes nach Art. 70 ff. GG. Bei “Beschwerden” ist
der Bundestag immer dann zuständig, wenn die Bundesregierung
für das Verhalten der Verwaltung unmittelbar oder mittelbar
verantwortlich ist.3 Mit Art. 45 c
GG erhielt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages 1975
einen festen Platz in der Verfassung. Die Befugnisse des Ausschusses
zur Überprüfung von Beschwerden sind im Gesetz über
die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 19. Juli 1975 (BGBl I S. 1921) festgeschrieben. Des weiteren
beschließt der Ausschuss zu Beginn jeder Legislaturperiode
gemäß § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO BT) seine Verfahrensgrundsätze.4
Der Petitionsausschuss der 15. Legislaturperiode umfasst 25 Mitglieder;
die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen im Parlament (11 Mitglieder SPD, 10 Mitglieder CDU,
2 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen, 2 Mitglieder FDP).
Vorsitzende des Petitionsausschusses ist die Abgeordnete Marita
Sehn (FDP), stellvertretender Vorsitzender der Abgeordnete Klaus
Hagemann (SPD). Der Petitionsausschuss tagt in den Sitzungswochen
jeweils Mittwoch früh, die Sitzungen finden aus Gründen
des Datenschutzes grundsätzlich nicht öffentlich statt.
Im Rahmen des Gebotenen erfolgt jedoch eine Berichterstattung im
Informationsdienst “heute im Bundestag (hib)”, und wichtige
Fälle werden unter Wahrung der Anonymität auch im Jahresbericht
des Petitionsausschusses vorgestellt.
III. Das Petitionsverfahren
Das Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
ist ein zweigeteiltes Verfahren: Zunächst wird die Petition
vom Ausschussdienst des Petitionsausschusses bearbeitet, bevor sie,
falls eine parlamentarische Entscheidung notwendig wird, den Abgeordneten
des Petitionsausschusses zur Berichterstattung übergeben und
schließlich dem Plenum des Deutschen Bundestages gemäß
§ 112 Abs. 1 GO BT vorgelegt wird.
1. Das Einreichen einer Petition
Weil das Petitionsrecht ein allgemeines, d. h. jeder Bürgerin
und jedem Bürger zustehendes Recht ist, muss es auch mühelos
in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den
Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift)
zu äußern.5 Wird eine Petition
für einen Dritten eingelegt, so ist aus Datenschutzgründen
auch eine Vollmacht erforderlich. Das Einreichen der Petition per
Internet und E-Mail ist noch nicht möglich, da hier die im
amtlichen Schriftverkehr zur Zeit noch erforderliche persönliche
Unterschrift fehlt. Deshalb werden die Absender dieser Zuschriften
gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages zu schicken. Wünschenswert und sehr
hilfreich ist bei Asylpetitionen, dass vom Petenten oder dessen
Vertreter mit der Eingabe zugleich die Bescheide des BAFl im Asylverfahren,
das/die Verwaltungsgerichtsurteil(e) und weitere entscheidungsrelevante
Dokumente in Kopie mit übersandt werden. Zudem sollte möglichst
kurz der bisherige Sachstand dargestellt und die Gründe benannt
werden, die Anlass für die Einlegung der Petition geben.
2. Exkurs: Zuständigkeit der Petitionsausschüsse
der Landtage
Neben dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt es
bei den Landesvolksvertretungen ebenfalls Petitions- oder Eingabeausschüsse,
in einigen Bundesländern auch zusätzlich Bürgerbeauftragte
oder Härtefallausschüsse. Ausnahme ist hier einzig der
Landtag von Niedersachsen, der die Petitionen dem jeweiligen Fachausschuss
zuleitet. Im Bereich der Petitionen, die Fragen des Ausländer-
und Asylrechts betreffen, sind die Petitionsausschüsse der
Landtage immer dann die richtigen Adressaten für eine Petition,
wenn die Landesbehörden (hier: die Ausländerbehörden)
für die erwünschte Maßnahme zuständig sind.
Dies kann zum Beispiel die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund
einer Altfallregelung sein oder die Erteilung jeder sonstigen Aufenthaltsgenehmigung.
Obwohl die Durchführung einer Abschiebung generell in die Zuständigkeit
der Ausländerbehörden fällt, kann es im Rahmen einer
Petition, in der Abschiebungshindernisse vorgetragen werden, im
Einzelfall problematisch sein, ob eine Zuständigkeit des BAFl
und damit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gegeben
ist oder ob die Zuständigkeit der Ausländerbehörden
für die und damit des Petitionsausschusses des betreffenden
Bundeslandes vorliegt. Diese Abgrenzung hängt davon ab, ob
in der Bundesrepublik bereits ein Asylverfahren durchgeführt
wurde, und falls ja, ob vom Petenten zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse vorgetragen werden. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG sind solche, die dem Ausländer im Zielstaat
der Abschiebung drohen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
– die von den Ausländerbehörden im Rahmen der Abschiebung
gem. § 55 Abs. 2 AuslG geprüft werden müssen –
sind hingegen solche, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht
entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut
im Bundesgebiet verletzt würde (z. B. Suizidgefahr bei der
Ausreise, Krankheit).6 Wurde noch
nie ein Asylverfahren durchgeführt und stellt der Petent auch
bei der Abschiebung keinen Asylantrag, so sind die Ausländerbehörden
zuständig. Wurde bereits ein Asylverfahren durchgeführt
und der Asylantrag abgelehnt, so bleibt das BAFl weiterhin für
die Prüfung der sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen
zuständig. So bereitete zum Beispiel die Abgrenzung der Zuständigkeiten
bei der Petition einer jugoslawischen Familie albanischer Volkszugehörigkeit
Schwierigkeiten, die um ein weiteres Aufenthaltsrecht baten, da
ihr minderjähriger Sohn schwer körper- und geistig behindert
war.7 Obwohl das Verwaltungsgericht
festgestellt hatte, dass es sich bei der Behinderung um ein “inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis” handele, das von der Ausländerbehörde
zu prüfen sei, stellte sich diese auf den Standpunkt, dass
das BAFl für die Prüfung zuständig sei, da eine Gefahr
für die körperliche Unversehrtheit des Kindes aufgrund
mangelnder Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo erst bei Rückkehr
in die Heimat drohe. Aufgrund diverser Gespräche des Petitionsausschusses
mit der Ausländerbehörde und dem BAFl führte das
BAFl schließlich ein Wideraufgreifensverfahren durch und stellte
das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß
§ 53 Abs. 6 AuslG fest.
3. Vorprüfung durch den Ausschussdienst
Der Ausschussdienst prüft nach Eingang der Petition zunächst,
ob diese in seine verfassungsmäßige Zuständigkeit
fällt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Petition an
den Petitionsausschuss des jeweiligen Landtages abgegeben bzw. zur
Mitbehandlung an diesen übersandt, sofern der Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages nur für Teilbereiche der Petition
zuständig ist. Im Regelfall wird danach zunächst das zuständige
Bundesministerium (bei Asylpetitionen: das Bundesministerium des
Innern/BMI) um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten gebeten.
Nach Eingang der Stellungnahme des Ministeriums wird diese vom Ausschussdienst
geprüft. Die Stellungnahme dient hierbei neben dem Bescheid
des BAFl und dem Anhörungsprotokoll der Klärung des Sachverhaltes
und der Einordnung des Anliegens des Petenten.
Kann die Petition nach der Prüfung der Stellungnahme erfolgreich
abgeschlossen werden, da zum Beispiel das BAFl aus Anlass der Petition
von sich aus eine weitere (erfolgreiche) Asylanhörung durchführt,
wird der Petent entsprechend informiert. Der Petitionsausschuss
beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen, und
der Deutsche Bundestag trifft seinen Beschluss entsprechend dieser
Empfehlung. Zeigt die Prüfung aber, dass noch Klärungsbedarf
besteht, zum Beispiel vom Petenten versprochene ärztliche Gutachten
noch ausstehen oder eine Gegenäußerung zur Stellungnahme
des BMI erforderlich erscheint, wird der Petent angeschrieben und
um Entsprechendes gebeten. Ebenso kann das BMI um eine ergänzende
Stellungnahme gebeten werden, wenn sich neue Fragen ergeben oder
die erste Stellungnahme ungenügend erscheint. Ist eine spezielle
Auskunft zum Herkunftsland der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers
notwendig, die sich nicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes (AA) ergibt, so wird das AA um Stellungnahme hierzu gebeten.
Ist in Kürze eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu
erwarten, wird der Ausschussdienst im Einzelfall entscheiden, ob
ein Abwarten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sinnvoll
ist oder ob das BMI oder das BAFl um eine positive Entscheidung
vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gebeten werden. Ein Abwarten
kann auch dann sinnvoll sein, wenn noch umfangreiche Gutachten zu
erstellen oder Sachverständigenvernehmungen durchzuführen
sind. Hier kann der Petitionsausschuss mit seinen beschränkten
Mitteln der Sachverhaltsaufklärung den Gerichten nicht vorgreifen.
Nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens steht es dem Petenten
dann frei, sich erneut an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn
er (neue) Gründe vortragen kann, die einer Abschiebung in sein
Heimatland entgegenstehen.
Ergibt die Prüfung durch den Ausschussdienst unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des BMI, dass die Petition keinen Erfolg haben
wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Dem Petenten wird diese Bewertung durch den Ausschussdienst ohne
parlamentarische Prüfung mitgeteilt. Widerspricht der Petent
nicht binnen sechs Wochen dieser Bewertung, wird das Petitionsverfahren
abgeschlossen. Petitionsausschuss und Deutscher Bundestag beschließen
entsprechend. Widerspricht der Petent, wird seine Petition wie unter
b) dargestellt, behandelt.
b) Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische
Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung.
4. Berichterstatterverfahren und Arten der Beschluss-empfehlungen
Die Beschlussempfehlung und Begründung des Ausschuss-
dienstes wird von mindestens zwei berichterstattenden Abgeordneten,
die der regierenden Koalition und der Opposition angehören,
geprüft. Im Einzelfall können auch mehr als zwei Abgeordnete
als Berichterstatter eingesetzt werden, wenn der Petition zum Beispiel
eine besondere Bedeutung zukommt oder bereits mehrere Abgeordnete
verschiedener Fraktionen um die Berichterstattung gebeten haben.8
In der Ausschusssitzung werden u. a. die Petitionen einzeln aufgerufen
und beraten, deren Überweisung zur Berücksichtigung oder
zur Erwägung beantragt wurde, zu denen beantragt wurde, sie
den Fraktionen zur Kenntnis zu geben, zu denen die Anträge
der Berichterstatter und der Vorschlag des Ausschussdienstes nicht
übereinstimmen, deren Einzelberatung beantragt wurde oder bei
denen beantragt wurde, einen Vertreter der Bundesregierung zu laden.9
Von der Möglichkeit einen Vertreter der Bundesregierung –
zumeist einen Staatssekretär – in die Ausschusssitzung
zu laden, wird im Fall von Asylpetitionen zunehmend Gebrauch gemacht.
Häufig ist auch schon ein Gespräch zwischen den Berichterstattern,
die hierzu vom Ausschuss beauftragt wurden, und dem Vertreter der
Bundesregierung unter “vier Augen” erfolgreich, so dass
sich eine formelle Überweisung der Petition an die Bundesregierung
erübrigt. Der Petitionsausschuss hat zudem die Möglichkeit,
sich über die Anhörung von Zeugen, Sachverständigen
und dem Petenten selbst Sachkunde über die Petition zu verschaffen.10
Nach Abschluss der Beratungen im Ausschuss wird die Petition in
eine monatlich zu erstellende sog. Sammelübersicht aufgenommen,
die Petition wird dann mit anderen auf die Tagesordnung des Deutschen
Bundestages genommen und zur Abstimmung gestellt (§ 112 Abs.
1 GO BT). Der Petitionsausschuss kann dem Plenum des Deutschen Bundestages
verschiedene Beschlussempfehlungen unterschiedlicher “Intensität”
vorlegen:
Eine Überweisung an die Bundesregierung
“zur Berücksichtigung”, wenn das Vorbringen des
Petenten dem Deutschen Bundestag begründet erscheint und er
eine Abhilfe für notwendig erachtet. Beschlussempfehlungen
“zur Berücksichtigung” werden im Regelfall nur
ausgesprochen, wenn eine bestimmte Reaktion der Bundesregierung
erwartet wird, wie zum Beispiel die Rücknahme der Vorbehalte
zur UN-Kinderrechtskonvention.
Gibt die Eingabe Anlass zu einem
Ersuchen an die Bundesregierung, das Anliegen noch einmal zu überprüfen
und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen, wird die Petition
der Bundesregierung “zur Erwägung” überwiesen.
Dies ist der Regelfall bei begründeten Einzelpetitionen, da
der Petitionsausschuss schon aufgrund der Weisungsunabhängigkeit
der Einzelentscheider des BAFl der Bundesregierung nicht vorgeben
kann, eine bestimmte Asylentscheidung auszusprechen.
Die “Überweisung als Material”, wenn im Einzelfall
nicht abgeholfen werden kann, die Eingabe jedoch als Beispiel in
zukünftige Gesetzentwürfe, Verordnungen oder andere Initiativen
einbezogen werden sollte.
Die “schlichte Überweisung”, um die Bundesregierung
auf den Beschluss des Bundestages aufmerksam zu machen oder auf
das Anliegen des Petenten besonderes aufmerksam zu machen.
Die “Kenntnisgabe an die Fraktionen”, wenn die Eingabe
als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint.
Die “Zuleitung an das Europäische Parlament”, wenn
dessen Zuständigkeit begründet ist.
Und schließlich die häufigste Art der Beschlussempfehlung
auf “Abschluss des Verfahrens”, wenn der Petition entweder
bereits im Laufe des Petitionsverfahrens abgeholfen werden konnte
oder dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.
Jede Fraktion kann nach der Geschäftsordnung eine Aussprache
über eine Petition verlangen, in aller Regel wird das Plenum
jedoch der Sammelübersicht im Ganzen zustimmen und den vom
Petitionsausschuss empfohlenen Beschluss fassen. Der Beschluss des
Deutschen Bundestages, eine Petition “zur Berücksichtigung”
oder “zur Erwägung” der Bundesregierung zu überweisen,
stellt keine rechtlich verbindliche Äußerung des Parlaments
dar. Sie hat nur die Bedeutung einer das Innenverhältnis zwischen
Parlament und Exekutive berührenden politischen Empfehlung.11
Nichtsdestoweniger kann die parlamentarische Entscheidung Druck
und Einfluss auf die Exekutive ausüben, zumal die Bundesregierung
dazu verpflichtet ist, in Berücksichtigungs- und Erwägungsfällen
ihre abweichende Haltung in der Regel innerhalb von sechs Wochen
gegenüber dem Petitionsausschuss darzulegen. In Materialfällen
erfolgt eine Berichterstattung innerhalb von einem Jahr. Ist die
Bundesregierung nicht bereit den Beschluss umzusetzen, so kann der
Petitionsausschuss erneut einen Vertreter des entsprechenden Ministeriums
in den Ausschuss laden und um Auskunft bitten.
IV. Möglichkeiten und Grenzen des Petitionsausschusses
bei Asylpetitionen
Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stehen bei Bitten
abgelehnter Asylbewerber um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet
nur äußerst geringe Einwirkungsmöglichkeiten zur
Verfügung. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind
abgelehnte Asylbewerber nach dem rechtskräftigen Abschluss
ihres Asylverfahrens grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet.
Auch der Petitionsausschuss ist an diese Rechtslage gebunden und
kann selbst in Härtefällen keine Ausnahme erwirken. Der
Ausschuss ist daher bei Petitionen von Asylbewerbern auf die parlamentarische
Kontrolle der Entscheidungen des BAFl beschränkt. Da die rechtsverbindliche
Entscheidung über ein Asylverfahren dem BAFl und den Verwaltungsgerichten
obliegt, kann er kein eigenes, zweites Asylverfahren durchführen,
sondern muss seine Prüfung darauf beschränken, ob offensichtliche,
gravierende Fehler in den Verfahren des BAFl festzustellen sind.
Sobald die Gerichte über einen Asylantrag rechtskräftig
entschieden haben, sind die Entscheidungen der Gerichte für
das BAFl bindend. Nur im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 53 AuslG ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
durch das BAFl und auch nur insoweit eine Empfehlung des Petitionsausschusses
möglich.
1. Zeitpunkt für das Einreichen einer Petition
Wann ist der richtige Zeitpunkt für das Einreichen einer
Petition? Häufig erreichen den Petitionsausschuss Eingaben
sprichwörtlich in “letzter Minute”, d. h. die Abschiebung
soll in den nächsten Tagen erfolgen und Rechtsmittel im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren blieben erfolglos. Zu diesem Zeitpunkt ist
die Möglichkeit des Petitionsausschusses, einen (vorübergehenden)
Verbleib des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland zu
erreichen, äußerst gering, da eine Petition beim Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Anders sieht es bei einigen Petitionsausschüssen der Landtage
aus, für die mittels Erlass geregelt ist, dass eine Duldung
für die Dauer des Petitionsverfahrens erteilt werden kann.
Da die Petitionsausschüsse der Landtage jedoch nicht für
die Überprüfung der Entscheidungen des BAFl, einer Bundesbehörde,
zuständig sind, betrifft die aufschiebende Wirkung nur diejenigen
Petitionen, deren Begehren in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden
fällt: zum Beispiel die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach einer Altfallregelung. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass
manche Ausländerbehörden auch aufgrund des öffentlichen
Drucks durch Presse und Unterstützerorganisationen im Fall
einer beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anhängigen
Petition von einer Abschiebung des Petenten vor Abschluss des Petitionsverfahrens
Abstand nehmen.
Empfehlenswert ist es, eine Petition so früh wie möglich
einzureichen, wenn Hinweise auf offensichtliche Fehler und Ungenauigkeiten
im Bundesamtsverfahren vorliegen.12
Frühester Zeitpunkt ist der Erlass des (negativen) Asylbescheides
im Asylerstverfahren, da zunächst ein negativer Verwaltungsakt
und damit eine Beschwer des Petenten vorliegen muss. Eine Petition
ist jedoch kein Ersatz für ein Klageverfahren – daher
sollte niemals auf die Möglichkeit der Einlegung einer Klage
oder eines Rechtsmittels im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
verzichtet werden! Eine Petition kann aber auch parallel zu einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht werden. Der Petitionsausschuss
wird hier im Einzelfall – wie oben beschrieben – entscheiden,
ob ein Abwarten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sinnvoll
ist oder ob das Bundesinnenministerium und das BAFl um eine positive
Entscheidung vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gebeten werden.
Die Entscheidungen der Gerichte kann der Petitionsausschuss –
im Gegensatz zu behördlichen Entscheidungen – wegen der
Dreiteilung der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter
(Art. 20, 92, 97 GG) nicht überprüfen. Eine Behandlung
von Petitionen mit dem Ziel, rechtskräftige Urteile aufzuheben
oder in laufenden Verfahren in die sachliche und persönliche
Unabhängigkeit der Gerichte einzugreifen, ist daher unzulässig.
Dem Petitionsverfahren offen steht jedoch das vom Gericht unzugänglich
rechtlich erlaubte Verhalten der Prozessparteien, wie zum Beispiel
die Rücknahme der Klage durch den Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten.13
Ist das Asylerstverfahren rechtskräftig abgeschlossen, d.
h. wurde der Bescheid des BAFl durch das Verwaltungsgericht bestätigt,
so kann der Petitionsausschuss nicht mehr das Asylerstverfahren
auf offensichtliche Fehler des BAFl hin überprüfen, da
die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes
gebunden ist. Hingegen kann ein eventuell durchgeführtes Asylfolgeverfahren
auf offensichtliche Fehler des BAFl untersucht werden. Der Petitionsausschuss
kann auch tätig werden, wenn der Petent neue Gründe vorträgt,
wie zum Beispiel exilpolitische Aktivitäten, die nach der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung stattfanden und die eine Gefährdung bei Rückkehr
in sein Heimatland wahrscheinlich machen. Zumeist werden diese neuen
Tatsachen oder neuen Beweismittel auch einen Asylfolgeantrag rechtfertigen
bzw. einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt
auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG.14
Es ist daher sehr ratsam, parallel zur Einlegung einer Petition
auch einen Asylfolgeantrag oder einen Wiederaufgreifensantrag zu
stellen, damit der Petitionsausschuss das Verfahren parlamentarisch
begleiten kann. Ein Asylfolgeantrag ist auch deshalb ratsam, da
nur dadurch die Drei-Monats-Frist gem. §§ 71 Abs. 1 AsylVfG
i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung neuer
Tatsachen gewahrt werden kann.
2. Offensichtliche, gravierende Fehler des BAFl
im Asylverfahren
Auch wenn die Einzelentscheider des BAFl hinsichtlich ihrer Entscheidung
über das Vorliegen einer Asylberechtigung im Sinne des Art.
16 a GG und eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51
Abs. 1 AuslG weisungsungebunden sind,15
dass heißt der Weisung und Verantwortung des Bundesministeriums
des Innern entzogen sind, kann der Petitionsausschuss Beschwerden
gegen Entscheidungen des BAFl behandeln. Eine Petitionsüberweisung
“zur Berücksichtigung” ist jedoch nur soweit zulässig,
wie die beschränkten Einflussmöglichkeiten des Ministers
reichen.16 Unproblematisch sind Petitionen,
die ausschließlich Abschiebungshindernisse gemäß
§ 53 AuslG betreffen, da insoweit die Einzelentscheider weisungsabhängig
sind.
Offensichtliche Fehler und Mängel im Asylverfahren des BAFl,
die der Petitionsausschuss überprüfen kann, liegen zum
Beispiel vor, wenn:
in der Anhörung beim BAFl kein geeigneter
Dolmetscher anwesend war, bzw. in eine Sprache übersetzt wurde,
die der Asylbewerber nicht einwandfrei versteht;
die Anhörung nicht durch einen speziell geschulten Einzelentscheider
oder eine Einzelentscheiderin durchgeführt wurde, obwohl Hinweise
auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine geschlechtsspezifische
Verfolgung des Flüchtlings vorlagen;
die Anhörung unzureichend durchgeführt wurde, d. h. der
Asylbewerber zum Beispiel seine politische Verfolgung nicht ausreichend
darstellen konnte oder der Einzelentscheider keine Dokumente des
Asylbewerbers zur Akte nehmen wollte;
wichtige Aspekte, die der Asylbewerber in der Anhörung vorgetragen
hat, im Bescheid des BAFl unberücksichtigt blieben;
neue Erkenntnisse zum Herkunftsland vorliegen, die eine andere Einschätzung
der Gefährdungslage zur Folge haben;
das BAFl sich nur auf einseitige Informationen gestützt hat
und gewichtige andere Informationen zur Gefährdungslage vorliegen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich häufig beim Nachweis
der beschriebenen gravierenden Mängel der Asylanhörung.
Hier steht oft die Aussage des BAFl bzw. des Bundesministeriums
des Innern (BMI) über die Korrektheit der Anhörung gegen
die Aussage des Petenten, die Anhörung weise Fehler auf. Als
Beispiel sei die Petition einer russischen Asylbewerberin tschetschenischer
Herkunft genannt, die sehr anschaulich verschiedene oben beschriebene
Mängel des Asylverfahrens aufzeigt.17
Die Asylbewerberin trug in ihrer Petition vor, es sei ihr nicht
möglich gewesen, während der Anhörung alle fluchtrelevanten
Gründe darzustellen, da sie immer wieder vom (männlichen)
Einzelentscheider angewiesen wurde, sich kurz zu halten und nicht
über den ersten Tschetschenienkonflikt zu berichten. Zudem
wagte sie es nach eigener Aussage nicht, aus Scham und im Beisein
ihres Sohnes, über ihre durch russische Soldaten erlittene
Vergewaltigung zu berichten. Eine bereits vorbereite schriftliche
Erklärung über das Geschehene durfte sie nach ihren Angaben
nicht zur Akte geben. Dieser Vortrag wurde vom BMI in seiner Stellungnahme
als unrichtig zurückgewiesen, unter anderem mit dem Argument,
die Asylbewerberin hätte das Anhörungsprotokoll unterzeichnet
und damit die korrekte Durchführung und Protokollierung der
Anhörung bestätigt. Außerdem hätten sich aus
Sicht des Einzelentscheiders keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung ergeben bzw. auf eine später festgestellte posttraumatische
Belastungsstörung, somit auch kein Anlass für eine Anhörung
durch eine speziell geschulte Einzelentscheiderin bestanden.
Da der Petitionsausschuss im Regelfall keine persönliche
Anhörung der Petentin oder des Petenten durchführt und
sich so kein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen
und der Glaubwürdigkeit des Petenten oder der Petentin machen
kann, ist er angewiesen, sich aus den schriftlich vorliegenden Dokumenten,
wie zum Beispiel dem Bescheid des BAFl, dem Anhörungsprotokoll,
einem eventuellen Beschluss oder Urteil des Verwaltungsgerichts,
einem ärztlichen Gutachten und der Stichhaltigkeit der vorgetragenen
Argumente sein Urteil zu bilden. Im vorliegenden Fall ergaben sich
Hinweise auf eine glaubhafte Aussage der Petentin aufgrund des sehr
knappen Anhörungsprotokolls, in dem ein überwiegender
Teil der Fragen den Reiseverlauf und Angaben zur Person betraf,
während Fragen zum politischen Hintergrund der Flucht nicht
vertieft wurden. Natürlich enthielt das Anhörungsprotokoll
keinen Hinweis darauf, dass ein Dokument der Petentin nicht zur
Akte genommen oder sie angewiesen worden war, ihre Darstellung kurz
zu halten. Da der Petitionsausschuss jedoch durch diverse stichhaltige
Eingaben anderer tschetschenischer Flüchtlinge auf die knappe
Anhörungsführung eines bestimmten Einzelentscheiders des
BAFl aufmerksam geworden war, sprach in diesem Fall viel für
die Glaubwürdigkeit der Petentin. Zudem wurde der Vortrag der
Petentin im ablehnenden Bescheid des BAFl pauschal als unsubstanziiert
und unglaubhaft bezeichnet, ohne dass auf bestimmte, in der Anhörung
vorgetragene und protokollierte Aussagen der Petentin, die Hinweis
auf eine befürchtete Blutrache gaben, eingegangen wurde.
Ein besonderer Kritikpunkt des Petitionsausschusses ergab sich
darüber hinaus im vorliegenden Fall und in anderen Petitionen
tschetschenischer Flüchtlinge aus der Tatsache, dass der die
Anhörung durchführende Einzelentscheider nicht mit jenem
Einzelentscheider identisch war, der nach geraumer Zeit in einer
anderen Außenstelle des BAFl, nur unter Zugrundelegung eines
knappen Anhörungsprotokolls, den ablehnenden Bescheid erließ.
Nach Aussage des BMI war diese Praxis jedoch nur vorübergehender
Natur und auf Engpässe in der besagten Außenstelle des
BAFl zurückzuführen; es wurde zugesichert, dass in Zukunft
im Regelfall immer die Personenidentität zwischen Anhörer
und Entscheider gewahrt sein solle.
Über die Kritik an der Durchführung des Anhörungsverfahrens
hinaus kam der Petitionsausschuss im beschriebenen Fall nicht nur
hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdung der Petentin
zu einem anderen Urteil als das BAFl, sondern auch hinsichtlich
der Frage, ob eine inländische Fluchtalternative in der Russischen
Föderation für tschetschenische Flüchtlinge gegeben
sei. Unter Zugrundelegung von Erkenntnissen des UNHCR, von amnesty
international, der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des
Europarates und des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes hielt
der Ausschuss eine inländische Fluchtalternative für die
Petentin nicht für wahrscheinlich. Aufgrund der Überweisung
der Petition “zur Erwägung” an die Bundesregierung
führte das BAFl eine informatorische Anhörung durch und
stellte schließlich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG fest.
3. Wiederaufgreifen des Verfahrens zu §
53 AuslG
Asylbewerber, die bereits sämtliche Rechtsbehelfe gegen die
Ablehnung ihres Asylantrages bzw. Asylfolgeantrages erfolglos ausgeschöpft
haben und geltend machen, im Falle ihrer Rückkehr schweren
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, können beim
BAFl einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß
§ 53 AuslG stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
ist ein solcher Wiederaufgreifensantrag selbst dann möglich,
wenn die Voraussetzungen eines Asylfolgeantrages gemäß
§ 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
nicht vorliegen.18 Das Bundesverwaltungsgericht
hat argumentiert, dass der verbindliche Charakter einer Gerichtsentscheidung
sich nach dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit richten müsse.
Über dieses Ermessen zur Wiederaufnahme hinaus habe der Ausländer
einen Anspruch auf erneute Überprüfung, wenn er mit einer
schwerwiegenden Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
konfrontiert würde, insbesondere einer schwerwiegenden Gefahr
im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts im Zusammenhang mit §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Das BAFl kann somit auch ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren von sich aus hinsichtlich der Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG wiederaufgreifen (“Wiederaufgreifen
im weiteren Sinne”), wenn nachgewiesen ist, dass die frühere
Entscheidung nicht korrekt war. Wird das BAFl durch ein Petition
auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hingewiesen, so werden
die Petenten häufig aufgefordert, formell einen Antrag auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Ist das BAFl hierzu
nicht bereit, kann auch der Petitionsausschuss, falls er davon überzeugt
ist, das eine schwerwiegende Gefahr bei Rückkehr der Petentin
oder des Petenten in die Heimat droht, das BAFl um eine erneute
Prüfung bitten. In den Fällen, in denen in der Petition
jedoch lediglich das bereits mehrfach in verschiedenen Instanzen
vorgetragene und überprüfte Vorbringen wiederholt wird,
ist auch bei einer nochmaligen Prüfung kein anderes Ergebnis
zu erwarten.
V. Zusammenfassung
Nur die wenigsten Fälle, in denen der Petitionsausschuss
um Hilfe gebeten wird, enthalten so deutliche gravierende Fehler
des BAFl und geben Anlass zu einer positiven Beschlussempfehlung
des Petitionsausschusses wie der oben beschriebe Fall. Wie bereits
eingangs erwähnt, liegt dies häufig daran, dass Petitionen
zu spät gestellt werden oder dass schlichtweg keine offensichtlichen
Fehler des BAFl im Asylverfahren vorliegen, die Petenten aber Kritik
am Gerichtsverfahren vortragen oder den Petitionsausschuss als letzte
Instanz ansehen, der ihnen auch außerhalb der rechtlichen
Grundlagen zu einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet verhelfen
kann. Nicht zu verkennen ist auch die Bedeutung, die die politische
Zusammensetzung des Petitionsausschusses auf die Art der Entscheidung
im Einzelfall hat. Aber auch wenn der Petitionsausschuss im Einzelfall
nicht helfen kann, da sich keine Mehrheit findet oder eine Abhilfe
rein rechtlich nicht möglich ist, haben Petitionen eine wichtige
politische Bedeutung. Sie konfrontieren den einzelnen Abgeordneten
mit den Auswirkungen der Asylgesetzgebung in der Praxis und können
konkrete Hinweise für eine notwendige Gesetzesänderung
geben.
1 Die Autorin ist Referentin
in der Bundestagsverwaltung. Der Beitrag gibt die private Auffassung
der Autorin wieder.
2 Im vorliegenden Artikel
wird nicht näher auf die sog. "Legislativpetitionen"
eingegangen. Der Ablauf des Petitionsverfahrens unterscheidet sich
aber kaum von demjenigen, welches vorliegend für "Beschwerden"
gegen ein Handeln oder Unterlassen der Verwaltungsbehörden
beschrieben wird. Auch bei Legislativpetitionen wird im Regelfall
das zuständige Bundesministerium um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen
Gesetzesänderung ersucht. Wird das betreffende Gesetz zum Zeitpunkt
der Petitionsbearbeitung in einem Fachausschuss beraten, so wird
jedoch noch eine Stellungnahme des Fachausschusses vor Bescheidung
der Petition eingeholt (§ 109 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs.
1 GO BT).
3 Siehe näheres
zur Zuständigkeit der Landespetitionsausschüsse unten
Punkt III. 2.
4 Siehe zu den Rechtsgrundlagen
die kostenlos vom Deutschen Bundestag erhältliche Broschüre
"Stichwort Petitionen" oder auf der Homepage des Deutschen
Bundestages (http://www.bundestag.de) unter Gremien/ Ausschüsse
- Petitionsausschuss.
5 Das Petitionsverfahren
beim Deutschen Bundestag ist ein rein schriftliches Verfahren. Die
Anschrift lautet: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz
der Republik 1, 11011 Berlin.
6 Vgl. Hubert Heinhold,
Recht für Flüchtlinge, 3. Aufl. 2000, S. 100 ff.
7 Vgl. Jahresbericht
des Petitionsausschusses 2001 (BT-Drs. 14/9146, S. 26 f.).
8 Der Ausschussdienst
ist nicht befugt dem Petenten oder seinem Vertreter mitzuteilen,
welcher Abgeordnete für ihre oder seine Petition die Berichterstattung
übernommen hat.
9 Vgl. Nr. 8.2.1 der
Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses.
10 Diese Informationsrechte
stehen ihm gemäß § 4 des Gesetzes nach Art. 45 c
GG zu.
11 Wolfgang Graf Vitzthum,
Petitionsrecht und Volksvertretung, 1985, S. 67.
12 Siehe unten Punkt
IV, 2.
13 Vgl. Wolfgang Graf
Vitzthum, Petitionsrecht und Volksvertretung, 1985, S. 42.
14 Siehe unten Punkt
IV, 3.
15 § 5 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG.
16 Wolfgang Graf Vitzthum,
Petitionsrecht und Volksvertretung, 1985, S. 119.
17 Siehe hierzu auch
Jahresbericht 2002 des Petitionsausschusses (BT-Drs. 15/?, noch
nicht erschienen) und ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 23 f.
18 BVerwG, Urteil vom
7. September 1999, NVwZ 2000, S. 204 = ASYLMAGAZIN 12/1999, S. 34;
BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, NVwZ 2000, S. 940 (10 S.,
R6920).
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