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Rechtstexte



Faktisches Ausbildungsverbot für bestimmte AusländerInnen

Eine Finanzierungslücke ergibt sich für bestimmte AusländerInnen, wenn sie eine Ausbildung machen wollen, die förderungsfähig nach BAföG oder SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe, BAB) ist.

Wer eine generell nach BAföG oder SGB III förderfähige Ausbildung macht, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV oder § 2 AsylbLG. Gleichzeitig erhalten BAföG oder BAB jedoch nur folgende AusländerInnen: anerkannte Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, jüdische Zuwanderer, AusländerInnen mit deutscher/m EhepartnerIn sowie in manchen Fällen EU-BürgerInnen.

Andere ausländische Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.1, 23a, 25 Abs. 3-5 (aus humanitären Gründen) erhalten nur unter der Voraussetzung BAföG oder BAB, dass die Eltern drei Jahre in Deutschland gearbeitet haben oder sie selber gar fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben.

So gibt es Fälle, in denen die Job-Center Jugendliche aufgefordert haben, ihre berufliche Ausbildung abzubrechen, da sie dann Leistungen nach § 2 AsylbLG oder Hartz IV beantragen könnten, die sie ja während der Ausbildung wegen der grundsätzlichen Förderfähigkeit nach BaföG oder SGB III nicht erhalten können. BaföG oder BAB bekommen sie jedoch in der Regel nicht, da ihre Eltern nicht ausreichend lange gearbeitet haben.

Betroffen sein können auch hier geborene und aufgewachsenen Jugendliche mit Niederlassungserlaubnis, wenn die Eltern, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Behinderung oder frühzeitig verstorben), keine drei Jahre gearbeitet haben.

Die sich aus diesen Umständen ergebende Finanzierungslücke wirkt de facto als Ausbildungsverbot für den beschriebenen Personenkreis.


Unter bestimmten Umständen kann Arbeit auch zustimmungsfrei sein

Hier weiterlesen [als PDF]


Arbeitserlaubnis für Jugendliche

Die Arbeitserlaubnis für Jugendliche mit deutschem Schulabschluss und Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 8 BeschVerfV auch ohne konkretes Arbeitsangebot erteilt werden, und die Arbeitsagentur muss nicht beteiligt werden, da sie auch eine globale Zustimmung erteilen kann.
Hier weiterlesen: Schreiben des Flüchtlingsrates Berlin


Kein Darlehen für Asylberechtigte zur Finanzierung der Studiengebühren

Am 9. Dezember 2005 hat der Niedersächsische Landtag einer Beschlussvorlage des Finanz- und Haushaltsausschusses zugestimmt, wonach das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) dahin gehend geändert wird, dass nunmehr in § 11 des NHG die Einführung von Studiengebühren ab Wintersemester 2006/2007 vorgesehen ist.
Gleichzeitig ist in § 11a des NHG festgelegt, wer Anspruch auf ein Studiendarlehen über das Land Niedersachsen hat. Danach sind berechtigt, eine Darlehen über das Land Niedersachsen aufzunehmen. Menschen anderer Staatsbürgerschaft sind damit nicht anspruchsberechtigt. Das heißt z.B., dass als Asylberechtigte anerkannte Menschen, kein Darlehen beim Land aufnehmen können (falls sie nicht ihr Abitur in Deutschland gemacht haben). Nachzulesen ist die Gesetzesänderung auf der Homepage des Niedersächsischen Landtages: http://www.landtag-niedersachsen.de/ unter Drucksachen Nummer 152431, Artikel 4 und 4/1


Auszüge aus der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005.
Die Auszüge betreffen den Zugang zu Schule, Studienbewerbung, Studium, Erwerbstätigkeit nach Studium, Ausbildung, Selbstständigkeit sowie die Regelungen für Hochqualifizierte Hier weiterlesen [als PDF].

Bundesministerium des Innern - Runderlass zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes [als PDF]



Aktuelle Dienstanweisungen zum Arbeitserlaubnisrecht
Die Dienstanweisungen zum Arbeitserlaubnisrecht - einschließlich der DA BeschVerfV vom August 2005 (die Änderungen sind in rot markiert) - sind auf der Homepage des Flüchtlingsrates Berlin veröffentlicht.
Als fünf Einzeldateien (zip 500 KB):
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/DA_Arbeitserlaubnis.zip
Als Gesamtdokument (pdf 600 KB):
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung /DA_Arbeitserlaubnis.pdf


Arbeitserlaubnis nach vier Jahren - BMWA zu § 9 BeschVerfV Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die Arbeitserlaubnis nach vier Jahren Voraufenthalt ist gemäß § 9 BeschVerfV auch an ehemalige Asylbewerber mit Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch Asylverfahrenszeit und Duldungszeiten zählt für die Vierjahresfrist.
Hier weiterlesen [PDF] Praxis bei Arbeitsgenehmigungen bei Voraussetzungen nach § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in Niedersachsen.
Bei Menschen, die die Voraussetzungen nach § 9 BeschVerfV erfüllen (Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder seit vier Jahren legal in Deutschland), wird keine Vorrang- und Arbeitsmarktprüfung vorgenommen. Die Ausländerbehörde kann also eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die Arbeitsagentur mit einzubeziehen. Da die Arbeitsgenehmigung ohne Prüfung durch die Arbeitsagenturen stattfindet, macht es auch gar keinen Sinn, die Arbeitsagenturen zu beteiligen.
Trotzdem gibt es nach Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsagentur Hannover für Niedersachsen keine einheitliche Regelung. Die Arbeitsagenturen und die Ausländerbehörden vor Ort vereinbaren, ob die rein formelle Beteiligung der Arbeitsagentur stattfindet oder nicht. In der Region Hannover gibt es die Vereinbarung, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich nicht mehr kontaktiert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 9 BeschVerfV erfüllt sind und eine Arbeitsgenehmigng beantragt wird.