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Arbeitsgenehmigungsverfahren

Unter der Rubrik "Arbeitsgenehmigungsverfahren" finden Sie Texte, die das Verfahren auch für den Laien veranschaulichen sollen und für die Beratung im Bereich Arbeitsmarktzugang hilfreich sind.
Wir freuen uns über Anregungen und Fragen.
Kontakt: Karin Loos, Sigmar Walbrecht
Telefon: 05121/ 10 26 87 / 10 26 86


Informationsblatt zum Thema "Wie erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?"
Im "SAGA - Teilprojekt KOBAG - arbeitsrechtliche Beratung", hat die Rechtsanwältin Dr. Barbara Weiser ein Informationsblatt zum Thema "Wie erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?" erstellt. Darin werden die einzelnen Schritte auf dem Weg zur Arbeitserlaubnis dargestellt und Handlungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Arbeitserlaubnis aufgezeigt.
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Das Recht auf Erwerbstätigkeit

Ausländeramt zuständig für Erteilung der Arbeitserlaubnis
Anstelle der Arbeitsagentur ist seit 1.1.2005 die Ausländerbehörde für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig (“one stop government”). Die Arbeitsagentur wird – soweit es nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist – nur noch in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren beteiligt.

Recht auf "Erwerbstätigkeit" umfasst Recht auf Selbstständigkeit
Die Arbeitserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel eingetragen (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Ein nach dem AufenthG bestehendes Recht auf “Erwerbstätigkeit” umfasst – was gegenüber dem früheren Recht eine wichtige Verbesserung ist – neben dem Recht auf eine abhängige Beschäftigung immer auch das Recht auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
Hingegen meint ein im Gesetz genanntes Recht auf “Beschäftigung” immer nur eine nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV (§ 2 Abs. 2 AufenthG). So dürfen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums maximal 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr eine “Beschäftigung” ausüben, außerdem “studentische Nebentätigkeiten”. Selbstständig erwerbstätig sein dürfen sie aber nicht (§ 16 Abs. 3 AufenthG).

Wer hat ein "Recht auf Erwerbstätigkeit?
Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge(§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG) haben nach dem Aufenthaltsgesetz ein Recht auf “Erwerbstätigkeit”. Dasselbe gilt für ausländische Familienangehörige Deutscher (§ 28 Abs. 5 AufenthG), für Ausländer mit Aufenthalt aufgrund der Rückkehroption (§ 37 Abs. 1 AufenthG) sowie für Ausländer mit Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 4 AufenthG).
Zu Ausländern nachgezogene Familienangehörige erhalten ein Recht auf Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5 AufenthG).
Sie erhalten anders als bisher sofort ein Recht auf unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung, sowie ggf. einen Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der bereits hier lebende Partner diese Rechte besitzt.

Die Beschäftigungsverordnung - eine Öffnung Deutschlands für Zuwanderer fand nicht statt
Die Zulassung neu einreisender Ausländer zur Einreise und zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 18, 19 AufenthG) regelt die Beschäftigungsverordnung – BeschV46. Die Kriterien der BeschV gelten auch für ausländische Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, die im Anschluss an das Studium in Deutschland bleiben und arbeiten möchten. Sie orientiert sich im Wesentlichen an der früheren “Anwerbestoppausnahmeverordnung” und erlaubt eine Beschäftigung nur in wenigen Bereichen, darunter einige wissenschaftliche und/oder hoch qualifizierte Tätigkeiten. Die öffentlich verkündete Öffnung Deutschlands für neue Zuwanderer hat nicht stattgefunden.
Tipp: Entgegen der bisher vielfach üblichen Praxis ist ab 1.1.2005 ein Verbot der selbstständigen Tätigkeit für Konventionsflüchtlinge per Auflage zur Aufenthaltsbefugnis unzulässig. Sie können ab dem 1.1.2005 die ersatzlose Streichung dieser Auflage bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 und § 2 Abs. 2 AufenthG).

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang und Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung
Ein Arbeitsmarktzugang für die nicht in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) ist zwar für alle Tätigkeitsbereiche, aber im Regelfall nur nachrangig möglich (Arbeitsmarktprüfung – § 39 AufenthG).
Die zu § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV vom 22.11.0447 regelt: Ausländer mit einer Duldung dürfen nur arbeiten, wenn sie sich seit mindestens 12 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, sie keinen Tatbestand im Sinne des § 1a AsylbLG erfüllen.

Was bedeutet “Arbeitsmarktprüfung”?
Ein Ausländer findet einen Job bei einem Arbeitgeber. Er darf aber noch nicht anfangen, sondern muss erst bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde gibt den Vorgang an die Arbeitsagentur weiter, die zunächst prüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, was insbesondere bedeutet, dass ihm mindestens der ortsübliche Lohn (wenn auch kein Tariflohn) gezahlt werden muss.
Dazu muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Arbeitsagentur fordert dann den Arbeitgeber auf, einen “Vermittlungsauftrag” zu erteilen, und schickt ihm bis zu sechs Wochen lang “bevorrechtigte” Arbeitslose (Deutsche, Ausländer mit unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). Diese Arbeitslosen müssen sich auf den Job bewerben und ggf. vorstellen, um mögliche Sanktionen (Sperrzeit, Kürzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.) zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass darunter kein geeigneter Bewerber war, somit also bevorrechtigte Arbeitnehmer “nicht zur Verfügung stehen” (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), erteilt die Arbeitsagentur die “Zustimmung” zu der Arbeitserlaubnis und schickt den Vorgang an die Ausländerbehörde.
Dann kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den gefundenen Job erteilen, und der Ausländer darf mit der Arbeit beginnen.

Unbeschränkter Zugang zu Beschäftigung
Keine Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung wird laut BeschVerfV in folgenden Fällen ermöglicht:

  • Für Ausländer, die sich mindestens vier Jahren in Deutschland aufgehalten haben, sobald sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind48, (§ 9 BeschVerfV),
  • Nach einjähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zur Fortführung der Beschäftigung dort, § 6 BeschVerfV
  • für unter 18 Jahren eingereiste Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit deutschem Schulabschluss bzw. abgeschlossener berufsvorbereitender Maßnahme, oder bei Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung, § 8 BeschVerfV,
  • in besonderen Härtefällen. Als solche gilt z.B. – zumindest bei Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis/-befugnis aus humanitären Gründen – eine behandlungsbedürftige Traumatisierung durch Krieg oder Verfolgung, wenn laut Bestätigung des behandelnden Facharztes die Beschäftigung Bestandteil der Therapie im Rahmen eines längerfristig angelegten Therapieplans ist (§ 7 BeschVerfV,49)
  • für einen Teil der (spezielle Qualifikationen voraussetzenden) Tätigkeitsbereiche nach der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung (BeschV, vgl. dazu § 2 BeschVerfV).Die Ausländerbehörde muss auch in diesen Fällen – mit Ausnahme der qualifizierten Tätigkeiten nach § 2 BeschVerfV – die Arbeitsagentur beteiligen, um deren “Zustimmung” zur Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die Zustimmung muss aber abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne Arbeitsmarktprü-fung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen erteilt werden.
    Es kommt also nicht darauf an, ob bevorrechtigte Bewerber verfügbar sind, und ob der Ausländer eine angemessene Vergütung erhält.

Dauerhafte Verweigerung einer Erwerbstätigkeit verstößt gegen die Menschenwürde
Eine Regelung, die langjährig in Deutschland lebenden, an der Ausreise gehinderten Ausländern den Arbeitsmarktzugang ermöglicht, ist bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, da es gegen die Menschenwürde verstößt, Menschen auf Dauer die Möglichkeit zu versagen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Zustimmung und damit auch die Arbeitserlaubnis muss in den o.g. Fällen des vierjährigen Aufenthalts in Deutschland sowie bei Menschen, die als Jugendliche eingereist sind, unbefristet und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitgeber, ein bestimmte Region oder bestimmte Arbeitszeiten erteilt werden (§§ 8 Satz 2, 9 Abs. 4 i.V.m. 13 BeschVerfV).

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber
Asylbewerber dürfen für die ersten 12 Monate überhaupt nicht arbeiten (§ 61 Abs. 2 AsylVfG), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV.

EU-Angehörige
EU-Angehörige aus den alten EU-Ländern – einschließlich ihrer Familienangehörigen mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes) – haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis. EU-Angehörige erhalten bei der Meldebehörde die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU. Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EU.
Angehörige der neuen EU-Länder erhalten ebenfalls die Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts EU, wenn sie zu den Nicht- Erwerbstätigen gehören (z.B. Studierende). Auch der Zugang zu selbstständiger Tätigkeit ist unbeschränkt möglich.
Für Arbeitnehmer gelten dagegen Übergangsregelungen, die das Freizügigkeitsrecht einschränken: Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können nach § 39 Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 284 SGB III51 für einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann gemäß § 13 Freizügigkeitsgesetz EU ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU.
Bereits in Deutschland lebende Angehörige der neuen EU-Länder, die am 01.05.04 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erlaubt.
Familienangehörige von Angehörigen der neuen EULänder erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben und sich am 01.05.04 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (weiter geltender § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung53).

Zuständikeit der Arbeitsagentur für EU-Angehörige
Die Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung für Angehörige der neuen EULänder wird – abweichend von der für andere Ausländer geltenden Regelung – nicht von der Ausländerbehörde, sondern von der Arbeitsagentur erteilt.

Übergangsregelung
Die Übergangsregelung in § 105 AufenthG stellt klar, dass nach altem Recht erteilte Arbeitsgenehmigungen für ihre jeweilige Geltungsdauer – ggf. also auch unbefristet – über den 1.1.2005 hinaus gültig bleiben. Da die Arbeitsgenehmigung ab 1.1.2005 auf Grundlage des AufenthG von der Ausländerbehörde erteilt wird, muss der Rechtsanspruch auf Arbeitsgenehmigung nicht mehr beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur, sondern mit Widerspruch und ggf. Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde durchgesetzt werden.

Georg Classen