Unsicherer Aufenthalt – kein Ausbildungsplatz –
mit der Schule fertig – und dann?
Viele Jugendliche, die im Sommer mit der Schule fertig werden, haben
noch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Darunter auch viele Jugendliche
mit einem ungesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland (z.B. Aufenthaltsgestattung
wegen Asylverfahren oder Duldung).
Der „nachrangige Arbeitsmarktzugang“, der mit dem unsicheren
Aufenthaltsstatus verbunden ist, erschwert es Ihnen besonders, denn auch
wenn sie eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber gefunden haben, der
Ihnen einen Ausbildungsplatz anbietet, kann es sein, dass Ihnen die Aufnahme
verweigert wird.
Entweder
– durch eine Entscheidung der Ausländerbehörde, weil bspw.
die Eltern aus der Sicht der Behörde nicht ausreichend an ihrem Verfahren
mitwirken
oder aber
- durch Entscheidung der Agentur für Arbeit, weil der Ausbildungsplatz
an deutsche Jugendliche oder EU-Ausländer vergeben werden soll. Diese
haben grundsätzlich ein Vorrecht zur Aufnahme des Ausbildungsplatzes.
Während es im ersten Fall lohnt eine Beratungsstelle aufzusuchen,
um überprüfen zu lassen ob die Verhängung des Arbeitsverbotes
durch die Ausländerbehörde gerechtfertigt ist, kann es im zweiten
Fall hilfreich sein, wenn die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber ein Auswahlverfahren
mit von der Agentur vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern durchführt
und danach ausführlich begründet, warum er genau die Jugendliche
mit dem ungesicherten Aufenthalt braucht (z.B. wegen besonderer Fähigkeiten,
Sprachkompetenzen etc.)
Alternative: Freiwilliges Soziales Jahr?!
Eine Möglichkeit zur ersten Überbrückung können die
sogenannten Freiwilligendienste wie z.B. das Freiwillige Soziale Jahr
(FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sein.
Voraussetzung hierfür ist zwar auch, dass die Ausländerbehörde
nicht generell eine Arbeitsaufnahme verweigert, aber eine Zustimmung durch
die Agentur für Arbeit ist nicht notwendig. Nach § 9 Beschäftigungsverordnung
sind Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen,
zustimmungsfrei. Dazu gehören FSJ und FÖJ.
Ein FSJ-Einsatz kann in den unterschiedlichsten Einrichtungen stattfinden,
z.B. im Bereich Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Arbeit mit behinderten
Menschen, Pflege, ambulante Dienste, Mobile Soziale Hilfsdienste oder
Krankenhäuser. Die Einsätze beginnen i.d.R. nach den Sommerferien
und dauern 1 Jahr. Bei einigen Einsatzorten wird die Unterbringung gestellt.
Je nach Einsatzort gibt es Taschengeld und Verpflegungsgeld. Die Einrichtung
zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
Informationen zum FÖJ gibt es in Niedersachsen bei der Alfred-Töpfer-Akademie;
Fachbereich FÖJ www.nna.niedersachsen.de
Tel.: 05121/ 509 763
Zum FSJ zum Beispiel bei den Internationalen Jugendgemeinschaftsdiensten
(IJGD)
www.ijgd.de Tel.: 05121/ 20 661 30