- Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. Juli 2006 – Einzelrichter der 6. Kammer – geändert.
- Dem Kläger wird für das Klageverfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schulz beigeordnet.
- Die Staatskasse träge die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger ist afghanische Staatsangehöriger und Inhaber einer Duldung. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtete Klage. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden Antrag mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt, da die Beklagte die Beschäftigungserlaubnis wegen der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zu Recht nicht erteilt habe. Die Beigeladene habe ihrerseits eine ablehnende Entscheidung treffen dürfen, da der potentielle Arbeitgeber des Klägers nicht bereit sei, sog. bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen. Solche stünden aber für die in Aussicht genommene Beschäftigung des Klägers nach Mitteilung der Beigeladenen zur Verfügung. Hiergegen wendet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Klage hinreichen Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 VwGO i. V. m
§ 114 ZPO). Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ausreichend, dass die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls als offen zu beurteilen sind. So verhält es sich hier, da nach dem derzeitigen Sachstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass die Beigeladene ihre Zustimmung rechtsfehlerhaft versagt hat.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach § 10 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) vom 22. November 2004 (BGBI. I S 2934) geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und auf deren Zustimmungsentscheidung über § 10 Satz 2 BeschVerfV die §§ 39 bis 42 AufenthG entsprechende Anwendung finden. Auch ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. B AufenthG entsprechend nur zustimmen kann, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung).
Soweit indes das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden, weil der potentielle Arbeitgeber des Klägers sich weigere, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu beschäftigen, und laut Mitteilung der Beigeladenen für die in Aussicht genommene Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden, ist ihm nicht ohne weiteres zuzustimmen. Die Vorrangprüfung ist in den Fällen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. B AuenthG individuell durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit die Verfügbarkeit bevorrechtigter Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift in Bezug auf die angebotene Stelle als Voraussetzung für ihre Ermessensentscheidung zu prüfen hat. Dem ist die Beigeladene im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen. Sie hat ausweislich ihres Schreibens von 4 Mai 2006, ihrem Verwaltungsvorgang und dem Aktenvermerk des Beklagten vom 8. Juni 2006 im Gegenteil von einer solchen Vorrangprüfung abgesehen, weil der potentielle Arbeitgeber sich geweigert hat, bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen. Diese Weigerung allein kann jedoch weder ein Absehen von der Vorrangprüfung noch eine ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit rechtfertigen. Denn eine solche Weigerung ist nicht nur dann unbeachtlich, wenn die Bundesagentur für Arbeit aufgrund ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass für die angebotene Stelle keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, sondern auch dann, wenn zwar bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, der potentielle Arbeitgeber jedoch eine besondere schutzwürdige Interessenlage aufzeigt, die die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem bestimmten Ausländer rechtfertigt (siehe dazu auch Hailbronner, AusIR, Stand: Juni 2006, § 39 AufenthG, Rn. 40; SG Dresden, 18.1.2006 – S 3 AL 1433/05 ER -, zitiert nach juris). Insoweit hat der Arbeitgeber geltend gemacht, ausschließlich den Kläger als Maler und Vorarbeiter beschäftigen zu wollen, weil dieser nicht nur seine Sprache, sondern auch die Sprachen der anderen Mitarbeiter spricht und somit in der Lage ist, seine Arbeitsanweisungen zu übersetzen. Damit haben sich weder die Beigeladene noch das Verwaltungsgericht – soweit ersichtlich – bisher auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 166 VwGO i.,V.m.§ 127 Abs. 4.ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.