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Bleiberechts-Regelung für
Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt
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· Asylbewerberfamilien
und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren Kindern, wenn
die Einreise der Eltern vor dem 01.07.1993 erfolgte. Die Eltern müssen
mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft
leben, und das Kind muss sich seit dem 01.07.1993 oder seit seiner Geburt
im Bundesgebiet aufhalten. In Deutschland volljährig gewordene Kinder
werden einbezogen, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis
nach dieser Regelung erhält, und wenn die Kinder beruflich integriert
sind oder eine anerkannte Ausbildung durchlaufen. Bei Einreise der Eltern
nach dem 1.7.93 findet die Regelung keine Anwendung, auch wenn die Kinder
bereits vorher hier waren. Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina sowie Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien sind von der Regelung ausgeschlossen. 2. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen a) Sicherung des Lebensunterhalts · Sicherung
des Lebensunterhalts einschl. Krankenversicherung am 19.11.1999 durch
legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne ergänzende
Sozialhilfe. Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten
werden nicht anerkannt. Ausnahmen: · Familien
mit Kindern dürfen vorübergehend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
in Höhe des bei Kindergeldanspruch zustehenden Kindergelds beziehen b) Nachweis ausreichenden Wohnraums: Diese Voraussetzung ist auch bei Unterbringung in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft erfüllt, sofern das "Nutzungsentgelt" aus eigenen Mitteln entrichtet wird. Regionale Besonderheiten des Wohnungsmarktes können zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden. c) Schulpflichtige Kinder erfüllen die Schulpflicht d) Ausweisungsgründe nach §§ 46 Nr. 1 - 4 und 47 AuslG liegen nicht vor; illegale Einreise und illegaler Aufenthalt (bis zu 3 Monaten) sind unschädlich e) Es liegt keine vorsätzliche Straftat vor. Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht. Ist ein Familienmitglied zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt, findet die Regelung auf alle Familienmitglieder keine Anwendung. Wenn ein inzwischen volljähriges Kind straffällig geworden ist, wird nur dieses von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz sind zu beachten. f) Die Passpflicht ist erfüllt: Passbesitz oder nachweisbare Erfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung 3. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis · Die Aufenthaltsbefugnis
wird für längstens 2 Jahre erteilt. Bei erstmaligem Beschäftigungsverhältnis
mit ausreichendem Einkommen wird die Befugnis für einen kürzeren
Zeitraum erteilt und darf bei Arbeitsplatzverlust ohne Anschlussbeschäftigung
nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen
wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbefugnis an die Dauer des
Arbeitsverhältnisses geknüpft. 4. Ausschlussgründe · Freiwillige
Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder Entzug der Staatsangehörigkeit
durch eigenes Verhalten (auch bei Kriegsdienstverweigerung!) 5. Familiennachzug Der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren wird zugelassen, wenn die Ehe am 19.11.99 bestand, der Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit gedeckt und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. 6. Einbeziehung weiterer Personen Wer bereits eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen auf Antrag ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung beantragen. Damit kann dann auch ein Familiennachzug nach dieser Regelung erfolgen. Eine Kommentierung des Erlasses unterbleibt hier aus Platzgründen. Der Erlass und ggfs. weitere Infos und Kommentare können im Büro des nds. Flüchtlingsrats abgerufen werden.
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Copyright © 2000 Kommentare und Verbesserungsvorschläge
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