Im Aufbau

Bleiberechts-Regelung für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt
- Ausführungserlass des nds. MI vom 10.12.1999


1. Folgende Gruppen sollen in die Bleiberechtsregelung einbezogen werden können:

· Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren Kindern, wenn die Einreise der Eltern vor dem 01.07.1993 erfolgte. Die Eltern müssen mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, und das Kind muss sich seit dem 01.07.1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalten. In Deutschland volljährig gewordene Kinder werden einbezogen, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung erhält, und wenn die Kinder beruflich integriert sind oder eine anerkannte Ausbildung durchlaufen. Bei Einreise der Eltern nach dem 1.7.93 findet die Regelung keine Anwendung, auch wenn die Kinder bereits vorher hier waren.
· Alleinstehende Personen und Ehepaare ohne Kinder, wenn die Einreise vor dem 01.01.1990 erfolgte

Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina sowie Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien sind von der Regelung ausgeschlossen.

2. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen

a) Sicherung des Lebensunterhalts

· Sicherung des Lebensunterhalts einschl. Krankenversicherung am 19.11.1999 durch legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne ergänzende Sozialhilfe. Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten werden nicht anerkannt.
· Nachweis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses am 19.11.1999, das in ein Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen umgewandelt wird
· Nachweis eines früheren Beschäftigungsverhältnisses sowie von Bemühungen um eine weitere Beschäftigung und Nachweis eines am 19.11.99 vorliegenden Arbeitsvertrags oder einer verbindlichen Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis, mit dem der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre; Arbeitsverhältnis konnte nur auf Grund des fehlenden Aufenthaltsrechts und der damit fehlenden Arbeitsgenehmigung nicht aufgenommen werden.
· Nachweis eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus Saisonarbeit, die bereits vor dem 19.11.99 regelmäßig legal ausgeübt wurde, und keine bzw. nur ergänzende Inanspruchnahme von Sozialhilfe.

Ausnahmen:

· Familien mit Kindern dürfen vorübergehend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des bei Kindergeldanspruch zustehenden Kindergelds beziehen
· Alleinerziehende mit kleinen Kindern dürfen Sozialhilfe beziehen, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist
· Erwerbsunfähige Personen können einbezogen werden, wenn der Lebensunterhalt einschließlich Betreuung und Pflege durch Versicherungsleistungen oder auf sonstige Weise ohne öffentliche Mittel dauerhaft gesichert ist
· Auszubildende in anerkannten Lehrberufen dürfen (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen

b) Nachweis ausreichenden Wohnraums: Diese Voraussetzung ist auch bei Unterbringung in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft erfüllt, sofern das "Nutzungsentgelt" aus eigenen Mitteln entrichtet wird. Regionale Besonderheiten des Wohnungsmarktes können zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden.

c) Schulpflichtige Kinder erfüllen die Schulpflicht

d) Ausweisungsgründe nach §§ 46 Nr. 1 - 4 und 47 AuslG liegen nicht vor; illegale Einreise und illegaler Aufenthalt (bis zu 3 Monaten) sind unschädlich

e) Es liegt keine vorsätzliche Straftat vor. Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht. Ist ein Familienmitglied zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt, findet die Regelung auf alle Familienmitglieder keine Anwendung. Wenn ein inzwischen volljähriges Kind straffällig geworden ist, wird nur dieses von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz sind zu beachten.

f) Die Passpflicht ist erfüllt: Passbesitz oder nachweisbare Erfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung

3. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis

· Die Aufenthaltsbefugnis wird für längstens 2 Jahre erteilt. Bei erstmaligem Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen wird die Befugnis für einen kürzeren Zeitraum erteilt und darf bei Arbeitsplatzverlust ohne Anschlussbeschäftigung nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbefugnis an die Dauer des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
· Eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass die genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Unverschuldete Arbeitslosigkeit steht einer Verlängerung nicht entgegen, wenn und solange Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
· Die Inanspruchnahme der Bleiberechtsregelung setzt voraus, dass alle noch anhängigen asyl-, ausländer- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren durch Antragsrücknahme innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von 6 Wochen beendet werden.

4. Ausschlussgründe

· Freiwillige Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder Entzug der Staatsangehörigkeit durch eigenes Verhalten (auch bei Kriegsdienstverweigerung!)
· selbst verursachte Passlosigkeit ("Identitätsverschleierung")
· "Missbräuchlich" zeitlich versetzt gestellte Asylanträge innerhalb einer Familie
· wiederholte "missbräuchliche" Asylfolgeanträge, die nicht zu einem Folgeverfahren führten
· Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Ausschreibung zur Fahndung
· Weigerung der Ehegatten in binationalen Familien, an der Beschaffung einer Einreiseerlaubnis für einen Ehegatten zwecks Rückkehr in das Heimatland des anderen Ehegatten mitzuwirken
· Vorlage verschiedener Nationalpässe, um länger bleiben zu können (z.B. Bosnier mit kroatischem Pass)

5. Familiennachzug

Der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren wird zugelassen, wenn die Ehe am 19.11.99 bestand, der Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit gedeckt und ausreichender Wohnraum vorhanden ist.

6. Einbeziehung weiterer Personen

Wer bereits eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen auf Antrag ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung beantragen. Damit kann dann auch ein Familiennachzug nach dieser Regelung erfolgen.

Eine Kommentierung des Erlasses unterbleibt hier aus Platzgründen. Der Erlass und ggfs. weitere Infos und Kommentare können im Büro des nds. Flüchtlingsrats abgerufen werden.

 


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