![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||
Ergänzungen zur Bleiberechtsregelung gem. IMK vom 19.11.1999: |
||
Mit Erlass vom 11.04.2000 hat das MI klargestellt, dass Familien mit Kindern auch dann eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung zu erteilen ist, wenn die Kinder inzwischen volljährig geworden sind und kein weiteres minderjähriges Kind zu der Familie gehört. Das nds. Innenministerium hat im Juni 2000 einen Erlass herausgegeben, nach dem Asylerst- oder -folgeanträge von vietnamesischen Staatsbürgern, die zwischen 8.3.1999 und 31.1.2000 in zeitlichem Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins gestellt wurden, nicht mehr als "missbräuchlich" im Sinne des ursprünglichen Erlasses vom 10.12.1999 gelten.
Die Neuregelung des
§ 19 Ausländergesetz ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt
zum 1. Juni in Kraft getreten. Misshandelte ausländische Ehefrauen
können ab sofort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Seit dem 7.4.2000
sind Abschiebungen von Kosovo-Albanern in den Kosovo "auch ohne Wonhsitznachweis"
möglich. Ausgenommen von Abschiebungen sind vorerst nur andere ethnische
Gruppen, konkret genannt werden Serben, Roma und Ahkaeli. Kosovo-Albaner,
die straffällig geworden sind (Verurteilung ab 50 Tagessätze)
oder nach dem 11.6.1999 eingereist sind, sollen vorrangig abgeschoben
werden. Persönliche Belange (z.B. Beendigung einer begonnenen Ausbildung,
bestehende Arbeitsverhältnisse pp.) können bei der Festlegung
der Ausreisefrist berücksichtigt werden, wenn die Bereitschaft zur
freiwilligen Ausreise glaubhaft gemacht wird. In der Regel soll dies jedoch
nur möglich sein, wenn keine öffentlichen Mittel in Anspruch
genommen werden. Duldungen "zur sozialverträglichen Auflösung
von Arbeitsverhältnissen" sollen dem Erlass zufolge grundsätzlich
nicht über den 31.10.2000 hinaus erteilt werden. Kosovo: Wie entlarve
ich einen falschen Roma? Roma, Ashkali und andere ethnische Minderheiten dürfen zur Zeit - im Gegensatz zu ethnischen Albanern - nicht in den Kosovo abgeschoben werden. Aber wer ist Roma? Sorgenvoll reibt sich der pflichtbewusste Beamte die Stirn. Könnte es nicht sein, dass sich der eine oder andere nur als Roma ausgibt, um nicht abgeschoben zu werden? Wie also Roma und Albaner unterscheiden? Das Problem ist nicht neu: Schon Mitte der 90er Jahre betätigten sich mancher Mitarbeiter von Ausländerbehörden als Rassenkundler, um Albaner und Roma auch ordentlich auseinanderzuhalten. "Die o.g. Familie hat bei Asylantragstellung angegeben, Kosovo-Albaner zu sein". heißt es etwa in einem Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg an das Bundesamt Ende 1996. "Das äußere physiognomische Aussehen sowie die Unterschrift im Pass (kyrillisch) weisen deutlich auf Romazugehörigkeit hin" (s. FLÜCHTLINGSRAT Heft 60/61). Ging es freilich damals darum, Roma-Flüchtlinge zu entlarven, die sich als Albaner ausgaben, um als politisch Verfolgte Anerkennung zu finden (Kosovo-Albaner wurden damals - im Gegensatz zu Roma - als Gruppenverfolgte anerkannt), geht es jetzt um die Entdeckung angeblich "falscher" Roma. Wie 1996 gehen die Behörden dabei selbstverständlich davon aus, zwischen beiden Gruppen sei eine klare Unterscheidung möglich. Dem widerspricht die Balkanethnologin Stephanie Schwanders-Sievers aus Berlin, die in einem Gutachten bereits am 16.3.97 festgestellt hat: "Die Fragen der deutschen Seite sind auf einen idealen Asylbewerber gerichtet, der gebildet und Akteur der nationalalbanischen Bewegung ist. Eine klare ethnische Trennung nach hiesigen Maßstäben liegt im Kosovo zwischen assimilierten (ashkali-) Roma und Albanern nicht vor. Serbische Repressionen gegenüber albanischer Bevölkerung aber differenzieren nicht politisch, sondern sind bekanntermaßen in allen Lebensbereichen und im alltäglich dörflichen Kontext zu finden. ... Die moderne Ethnologie untersucht Ethnizität, wie eingangs angeführt und angelehnt an gesellschaftliche Realitäten, als dynamischen Prozess der Zuschreibung und Ausgrenzung und betrachtet sie nicht mehr - wie ihre wissenschaftlichen Väter im Dritten Reich - als einen unwandelbaren, naturgegebenen Zustand. ...". Gerade im nationalistisch aufgeheizten Klima, das zur Zeit im Kosovo vorherrscht, kann ein Flüchtling schnell zum Roma gemacht werden, selbst wenn er sich bislang nicht als solcher definierte. Es ist insofern nachvollziehbar, dass Kosovaren, die sich bislang als Albaner betrachteten, es plötzlich mit der Anst zu tun bekommen, aufgrund bestimmter äußerlicher Merkmale oder Verwandtschaften als "Roma" wahrgenommen und verfolgt zu werden. Ungeachtet solcher
wissenschaftlicher Erkenntnisse und unbeirrt durch die Entschließung
des Bundestags, bei Abschiebungen in den Kosovo zurückhaltender zu
agieren, hält das niedersächsische Innenministerium jedoch daran
fest, alle Albaner jetzt möglichst schnell in den Kosovo abzuschieben.
Flüchtlinge, die sich als Roma bezeichnen, sollen möglichst
an die Zuständigkeit des Bundesamtes verwiesen werden. Wenn dies
nicht möglich ist, soll die Roma-Zugehörigkeit nach dem Willen
des Landes durch den Verband Deutscher Sinti e.V. und anderer Vereine
überprüft werden. Unklar bleibt, warum sich auch Betroffenenverbände
dafür hergeben, derartige Klassifizierungen in "Roma" und
"Nicht-Roma" vorzunehmen. Allerdings traut das Land der Seriosität
dieser Vereine und Verbände offenbar nicht so recht: Das Innenministerium
weist ausdrücklich auf die Schwierigkeiten hin, "trotz vorgelegter
Bescheinigung einer der Vereine" einen als "unglaubwürdig"
eingeschätzten Flüchtling in den Kosovo abzuschieben. Der Erlass des MI vom 10.5.2000, der vom Land nicht veröffentlicht wurde, trägt die Überschrift "Überprüfung der behaupteten Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten" und hat folgenden Wortlaut:
Wird der Vortrag,
zu einer ethnischen Minderheit zu gehören, trotz vorgelegter Bescheinigung
einer der Vereine als unglaubwürdig bewertet, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es im Falle einer Abschiebung zu massiven Problemen bis hin
zur Einreiseverweigerung kommt. allerdings ist inzwischen ein deutscher
Verbindungsbeamter in Pristina tätig, der sich in diesen Fällen
um Vermittlung bemühen wird. Dies erfordert allerdings, dass Verfügungen,
Gerichtsbeschlüsse etc., aus denen sich die Gründe für
die Nichtanerkennung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit
ergeben, den Abschiebungsunterlagen in Kopie beigefügt werden. Auch
dann ist eine erfolgreiche Rückführung aber nicht garantiert;
die Erfahrungen mit diesem Verfahren werden zeigen, ob es beibehalten
werden kann oder nicht.
Zur "Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo" hat das Land auf Beschluss des Kabinetts zusätzlich 7 Mio DM bereitgestellt. Damit werden in Niedersachsen Mittel auf der Grundlage der REAG- und GARP-Programme wie folgt ausgezahlt: a) im Rahmen der REAG-Förderung:
b) Nach dem GARP-Programm erhalten freiwillige Rückkehrer höhere Überbrückungshilfen: Erwachsene 1000 DM (bisher 450 DM), Kinder bis 12 Jahre 550 DM (bisher 225 DM), Familien maximal 4.500 DM (bisher 1.350 DM). Diese Leistungen werden erst im Kosovo ausgezahlt. Die aufgestockten Mittel können bis zum 31.12.2000 beantragt werden. Die Rückkehrhilfen werden nicht mehr gewährt, "wenn bereits ein konkreter Termin zur zwangsweisen Rückkehr festgelegt worden ist
Dieser Erlass des MI regelt, unter welchen Voraussetzungen Berufssportler/innen und Trainer/innen nach §5 Nr. 10 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken in Niedersachsen erhalten können.
Der Ausführungserlass des MI zum §2 AsylbLG, der seit dem 1.6.2000 erstmals seit der Verschärfung des Gesetzes im Jahr 1997 zur Anwendung kommt, regelt die Frage, welcher Flüchtling unter welchen Voraussetzungen nach dreijähriger Leistungskürzung einen Anspruch auf Leistungen analog dem BSHG hat. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Festlegungen: a) Wann gilt die 3-Jahres-Frist als abgelaufen? Das Land vertritt hierzu den Standpunkt, dass die Wartefrist bei Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen endgültiger Ausreise und Wiedereinreise und Wiedereinreise sowie bei einer Unterbrechung durch Zeiten, in denen der Betroffene untergetaucht war, von Neuem beginnt. Zeiten, in denen der Betroffene eigenes Einkommen erzielt oder sonstige Leistungen Dritter erhalten hat, sollen ebensowenig auf die Wartezeit angerechnet werden wie Zeiten des Leistungsbezugs nach §1a AsylbLG oder Zeiten, in denen gar keine Leistungen beantragt und bezogen wurden. Bei Asylfolgeantragstellung ohne vorangegangene Ausreise beginnt die Wartefrist nicht von Neuem. b) Wer erhält nach 3 Jahren Leistungsbezug gem. §3 AsylbLG Leistungen gem. § 2 AsylbLG? Der Gesetzestext besagt, dass Leistungen nach §2 AsylbLG zu gewähren sind, wenn weder die freiwillige Ausreise noch die Abschiebung erfolgen kann, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Dies gilt für alle Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung (Flüchtlinge im Asylverfahren) sowie für Flüchtlinge mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, "wenn zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sind". In der Praxis bringen viele Sozialämter die normierten Voraussetzungen für Leistungen nach §1a AsylbLG und §2 AsylbLG durcheinander. Vereinfacht gesprochen: Leistungen nach §2 AsylbLG werden gewährt, wenn weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Bei der Anwendung von §1a AsylbLG kommt es hingegen auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht an, sondern nur auf die Motive der Einreise sowie auf die Frage, ob die Abschiebung aus Gründen nicht möglich ist, die der Flüchtling zu vertreten hat.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1996 -BVerwG 1 C 41.93 - (InfAuslR 1996, 294) legt das MI mit diesem Erlass fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Deutschland unter folgenden Voraussetzunegn zu gewähren ist: 1. Es liegt eine gefestigte,
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vor (Einzelfallprüfung, keine
zwingenden Mindestzeiten) Das Visum muss weiterhin bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden, welches die örtliche Ausländerbehörde jedoch danach befragt, ob gegen die Erteilung eines Visums Einwände erhoben werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft um jeweils 2 Jahre verlängert. Nach 5 Jahren kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den §§24 und 27 AuslG erteilt werden. §19 AuslG findet ausdrücklich keine Anwendung. Besondere Bedingungen gelten für Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbefugnis. |
||
|
||
|
||
Copyright © 2000 Kommentare und Verbesserungsvorschläge
|
||
![]() |
![]() |
![]() |