Im Aufbau

Ergänzungen zur Bleiberechtsregelung gem. IMK vom 19.11.1999:

Mit Erlass vom 11.04.2000 hat das MI klargestellt, dass Familien mit Kindern auch dann eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung zu erteilen ist, wenn die Kinder inzwischen volljährig geworden sind und kein weiteres minderjähriges Kind zu der Familie gehört.

Das nds. Innenministerium hat im Juni 2000 einen Erlass herausgegeben, nach dem Asylerst- oder -folgeanträge von vietnamesischen Staatsbürgern, die zwischen 8.3.1999 und 31.1.2000 in zeitlichem Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Rückführungstermins gestellt wurden, nicht mehr als "missbräuchlich" im Sinne des ursprünglichen Erlasses vom 10.12.1999 gelten.


Inkrafttreten § 19 AusländerG

Die Neuregelung des § 19 Ausländergesetz ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Juni in Kraft getreten. Misshandelte ausländische Ehefrauen können ab sofort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Das neue Gesetz reduziert die Ehebestandszeiten von vier auf zwei Jahre und benennt Kriterien, nach denen Frauen (und u.U. auch Männer) bei Vorliegen einer besonderen Härte (bisher bei außergewöhnlicher Härte) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne Wartezeit in Anspruch nehmen können. Das Gesetz stellt auch klar, dass die Härtegründe nunmehr bundeseinheitlich geregelt werden. Bislang verfuhren hier die Bundesländer unterschiedlich.
Darüber hinaus wird das Kindeswohl berücksichtigt und kann zur Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts führen. Weitere Gründe sind sexuelle Gewalt oder Missbrauch der in der Ehe lebenden Kinder und drohende gesellschaftliche Diskriminierung im Rückkehrland, Zwangsabtreibung oder die Betreuung eines behinderten Kindes. Auch Betroffene, die Sozialhilfe beziehen, werden nun nicht mehr automatisch abgeschoben. Sie müssen nicht länger physische oder psychische Misshandlungen hinnehmen.
Der Ausführungserlass des Landes vom 29.06.2000 beinhaltet u.a. die Verpflichtung der Ausländerbehörden, auch alle noch offenen Fälle nach der neuen Rechtslage zu behandeln und ggfs. früher getroffene Entscheidungen auf Antrag nach der neuen Rechtslage erneut zu entscheiden, sofern der Aufenthalt "nicht nur vorübergehend" unbekannt war.


Kosovo: "Rückführung von Kosovo-Albanern"
Erlass des MI vom 7.4.2000

Seit dem 7.4.2000 sind Abschiebungen von Kosovo-Albanern in den Kosovo "auch ohne Wonhsitznachweis" möglich. Ausgenommen von Abschiebungen sind vorerst nur andere ethnische Gruppen, konkret genannt werden Serben, Roma und Ahkaeli. Kosovo-Albaner, die straffällig geworden sind (Verurteilung ab 50 Tagessätze) oder nach dem 11.6.1999 eingereist sind, sollen vorrangig abgeschoben werden. Persönliche Belange (z.B. Beendigung einer begonnenen Ausbildung, bestehende Arbeitsverhältnisse pp.) können bei der Festlegung der Ausreisefrist berücksichtigt werden, wenn die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise glaubhaft gemacht wird. In der Regel soll dies jedoch nur möglich sein, wenn keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Duldungen "zur sozialverträglichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" sollen dem Erlass zufolge grundsätzlich nicht über den 31.10.2000 hinaus erteilt werden.
Mittlerweile hat sich nach telefonischer Auskunft des MI jedoch herausgestellt, dass eine Rückkehr aller Kosovo-Albaner in diesem Jahr nicht durchzusetzen sei. Auf der nächsten IMK werde es daher eine Diskussion um eine weitere Staffelung der Rückkehr geben. Niedersachsen erwäge, dem Beispiel Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs zu folgen und erwerbstätigen ausreisepflichtigen Flüchtlingen aus dem Kosovo unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einzuräumen, bis Mitte des Jahres 2001 in Deutschland zu bleiben, um die Mittel für den Aufbau einer neuen Existenz im Kosovo zu erwerben.

Kosovo: Wie entlarve ich einen falschen Roma?
Erlass des MI vom 10.5.2000:

Roma, Ashkali und andere ethnische Minderheiten dürfen zur Zeit - im Gegensatz zu ethnischen Albanern - nicht in den Kosovo abgeschoben werden. Aber wer ist Roma? Sorgenvoll reibt sich der pflichtbewusste Beamte die Stirn. Könnte es nicht sein, dass sich der eine oder andere nur als Roma ausgibt, um nicht abgeschoben zu werden? Wie also Roma und Albaner unterscheiden?

Das Problem ist nicht neu: Schon Mitte der 90er Jahre betätigten sich mancher Mitarbeiter von Ausländerbehörden als Rassenkundler, um Albaner und Roma auch ordentlich auseinanderzuhalten. "Die o.g. Familie hat bei Asylantragstellung angegeben, Kosovo-Albaner zu sein". heißt es etwa in einem Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg an das Bundesamt Ende 1996. "Das äußere physiognomische Aussehen sowie die Unterschrift im Pass (kyrillisch) weisen deutlich auf Romazugehörigkeit hin" (s. FLÜCHTLINGSRAT Heft 60/61).

Ging es freilich damals darum, Roma-Flüchtlinge zu entlarven, die sich als Albaner ausgaben, um als politisch Verfolgte Anerkennung zu finden (Kosovo-Albaner wurden damals - im Gegensatz zu Roma - als Gruppenverfolgte anerkannt), geht es jetzt um die Entdeckung angeblich "falscher" Roma. Wie 1996 gehen die Behörden dabei selbstverständlich davon aus, zwischen beiden Gruppen sei eine klare Unterscheidung möglich. Dem widerspricht die Balkanethnologin Stephanie Schwanders-Sievers aus Berlin, die in einem Gutachten bereits am 16.3.97 festgestellt hat: "Die Fragen der deutschen Seite sind auf einen idealen Asylbewerber gerichtet, der gebildet und Akteur der nationalalbanischen Bewegung ist. Eine klare ethnische Trennung nach hiesigen Maßstäben liegt im Kosovo zwischen assimilierten (ashkali-) Roma und Albanern nicht vor. Serbische Repressionen gegenüber albanischer Bevölkerung aber differenzieren nicht politisch, sondern sind bekanntermaßen in allen Lebensbereichen und im alltäglich dörflichen Kontext zu finden. ... Die moderne Ethnologie untersucht Ethnizität, wie eingangs angeführt und angelehnt an gesellschaftliche Realitäten, als dynamischen Prozess der Zuschreibung und Ausgrenzung und betrachtet sie nicht mehr - wie ihre wissenschaftlichen Väter im Dritten Reich - als einen unwandelbaren, naturgegebenen Zustand. ...".

Gerade im nationalistisch aufgeheizten Klima, das zur Zeit im Kosovo vorherrscht, kann ein Flüchtling schnell zum Roma gemacht werden, selbst wenn er sich bislang nicht als solcher definierte. Es ist insofern nachvollziehbar, dass Kosovaren, die sich bislang als Albaner betrachteten, es plötzlich mit der Anst zu tun bekommen, aufgrund bestimmter äußerlicher Merkmale oder Verwandtschaften als "Roma" wahrgenommen und verfolgt zu werden.

Ungeachtet solcher wissenschaftlicher Erkenntnisse und unbeirrt durch die Entschließung des Bundestags, bei Abschiebungen in den Kosovo zurückhaltender zu agieren, hält das niedersächsische Innenministerium jedoch daran fest, alle Albaner jetzt möglichst schnell in den Kosovo abzuschieben. Flüchtlinge, die sich als Roma bezeichnen, sollen möglichst an die Zuständigkeit des Bundesamtes verwiesen werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll die Roma-Zugehörigkeit nach dem Willen des Landes durch den Verband Deutscher Sinti e.V. und anderer Vereine überprüft werden. Unklar bleibt, warum sich auch Betroffenenverbände dafür hergeben, derartige Klassifizierungen in "Roma" und "Nicht-Roma" vorzunehmen. Allerdings traut das Land der Seriosität dieser Vereine und Verbände offenbar nicht so recht: Das Innenministerium weist ausdrücklich auf die Schwierigkeiten hin, "trotz vorgelegter Bescheinigung einer der Vereine" einen als "unglaubwürdig" eingeschätzten Flüchtling in den Kosovo abzuschieben.
Da die UNMIK die Aufnahme von Albanern, die nicht aus dem Kosovo stammen, gegenwärtig ebenso ablehnt wie Angehörige ethnischer Minderheiten, können Betroffene, die entgegen staatlichen Klassifizierungen darauf bestehen, einer ethnischen Minderheit anzugehören, durchaus darauf hoffen, im Kosovo nicht aufgenommen und wieder nach Deutschland zurückgeschicht zu werden. Das niedersächsische Innenministerium rät deshalb dazu, "Verfügungen, Gerichtsbeschlüsse etc., aus denen sich die Gründe für die Nichtanerkennung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ergeben, den Abschiebungsunterlagen in Kopie" beizufügen, und vertraut ansonsten auf die Arbeit eines "deutschen Vermittlungsbeamten in Pristina". Wer Roma ist und wer nicht, erkennt ein deutscher Beamter bekanntlich am besten.

Der Erlass des MI vom 10.5.2000, der vom Land nicht veröffentlicht wurde, trägt die Überschrift "Überprüfung der behaupteten Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten" und hat folgenden Wortlaut:


"Aus Anlass der mit dem Bezugserlass [vom 7.4.2000] getroffenen Regelungen ist immer wieder die Frage an mich herangetragen worden, wie sich die behauptete Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, insbesondere zu den Roma, zuverlässig überprüfen lasse. Insbesondere in den Fällen, in denen Betroffene, die in der Vergangenheit stets erklärt hatten, Kosovo-Albaner zu sein, jetzt vortragen, sie seien Roma, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele.
Das Problem ist auf der letzten Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Rückführung" mit folgendem Ergebnis besprochen worden:
Trägt ein Ausländer, der in einem vorangegangenen Asylverfahren angegeben hatte, Kosovo-Albaner zu sein, jetzt vor, er sei Roma, so ist das als Vorbringen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zu werten, für dessen Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig ist. Der Ausländer ist daher unter Setzung einer angemessenen Frist und Hinweis auf §70 AuslG auf die Möglichkeit zu verweisen, eine Änderung der ablehnenden Bundesamtsentscheidung zu § 53 AuslG zu beantragen.
Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist das Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Nur in den Fällen, in denen ein Asylverfahren nicht durchgeführt worden ist und das Vorbringen auch nicht als Asylgesuch nach §13 AsylVfG mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen (§18 AsylVfG) zu werten ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Vortrag, Roma zu sein, glaubwürdig ist. Zu dieser Frage verweise ich auf die beigefügte Kurzinformation des Bundesamtes, insbesondere auf Abschnitt 3 (Asylrechtliche Würdigung von Bescheinigungen).
Weitergehende Aussagen zur Zuverlässigkeit derartiger Bescheinigungen und Seriosität der ausstellenden Vereine sind zu meinem Bedauern nicht möglich.
Ich weise darauf hin, dass neben den in der Kurzinformation des Bundesamtes angegebenen Vereinen auch der Niedersächsische Verband Deutscher Sinti e.V., Schaumburger Str. 3, 30419 Hannover, bereit ist, eine Überprüfung kostenlos vorzunehmen. Möglich sein wird dies jedoch nur bei solchen Personen, die die Sprache Romani beherrschen. Bevor an diesen Verband verwiesen wird, sollte unbedingt vorab telefonisch geklärt werden, ob eine Überprüfung möglich ist (Tel. 0511/ 796061, Herr Ohl).

Wird der Vortrag, zu einer ethnischen Minderheit zu gehören, trotz vorgelegter Bescheinigung einer der Vereine als unglaubwürdig bewertet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer Abschiebung zu massiven Problemen bis hin zur Einreiseverweigerung kommt. allerdings ist inzwischen ein deutscher Verbindungsbeamter in Pristina tätig, der sich in diesen Fällen um Vermittlung bemühen wird. Dies erfordert allerdings, dass Verfügungen, Gerichtsbeschlüsse etc., aus denen sich die Gründe für die Nichtanerkennung der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ergeben, den Abschiebungsunterlagen in Kopie beigefügt werden. Auch dann ist eine erfolgreiche Rückführung aber nicht garantiert; die Erfahrungen mit diesem Verfahren werden zeigen, ob es beibehalten werden kann oder nicht.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt eine Information zu Kultur, Geschichte und Identität der Albaner und Roma im Kosovo herausgegeben hat, die einen Fragenkatalog zur Prüfung der Herkunft beinhaltet. Die Information kann für den Dienstgebrauch angefordert werden unter Tel. (0911) 943-5100/ Fax 5199."


Rückkehrprämien für Kosovo-Albaner
Erlass des MI vom 11.07.2000 (und 13.4.2000)

Zur "Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo" hat das Land auf Beschluss des Kabinetts zusätzlich 7 Mio DM bereitgestellt. Damit werden in Niedersachsen Mittel auf der Grundlage der REAG- und GARP-Programme wie folgt ausgezahlt:

a) im Rahmen der REAG-Förderung:
Kosten für die Fähre von Italien nach Albanien einschl. Mautgebühren in Höhe von pauschal 180 DM pro Person und 300 DM pro PKW, jedoch nur bis zu 1.100 DM pro Familie.
Reisebeihilfen (150 DM für Erwachsene und Jugendliche, 75 DM für Kinder bis zu 12 Jahren, maximal 750 DM pro Familie),
Gepäckkostenzuschuss (150 DM für Erwachsene und Jugendliche, 75 DM für Kinder bis zu 12 Jahren, maximal 750 DM pro Familie),
Benzinkostenzuschuss (bei Rückreise mit dem Privat-PKW) in Höhe von 400 DM pro Fahrzeug (max. 2 Fahrzeuge pro Familie) oder
Übernahme der Beförderungskosten mit dem Flugzeug, Bahn oder Bus

b) Nach dem GARP-Programm erhalten freiwillige Rückkehrer höhere Überbrückungshilfen: Erwachsene 1000 DM (bisher 450 DM), Kinder bis 12 Jahre 550 DM (bisher 225 DM), Familien maximal 4.500 DM (bisher 1.350 DM). Diese Leistungen werden erst im Kosovo ausgezahlt.

Die aufgestockten Mittel können bis zum 31.12.2000 beantragt werden. Die Rückkehrhilfen werden nicht mehr gewährt, "wenn bereits ein konkreter Termin zur zwangsweisen Rückkehr festgelegt worden ist


Aufenthaltserlaubnisse für Berufssportler/innen und Trainer/innen
Erlass vom 13.04.2000

Dieser Erlass des MI regelt, unter welchen Voraussetzungen Berufssportler/innen und Trainer/innen nach §5 Nr. 10 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken in Niedersachsen erhalten können.


Leistungen nach §2 AsylbLG
Erlass des MI vom 28.04.2000

Der Ausführungserlass des MI zum §2 AsylbLG, der seit dem 1.6.2000 erstmals seit der Verschärfung des Gesetzes im Jahr 1997 zur Anwendung kommt, regelt die Frage, welcher Flüchtling unter welchen Voraussetzungen nach dreijähriger Leistungskürzung einen Anspruch auf Leistungen analog dem BSHG hat. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Festlegungen:

a) Wann gilt die 3-Jahres-Frist als abgelaufen?

Das Land vertritt hierzu den Standpunkt, dass die Wartefrist bei Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen endgültiger Ausreise und Wiedereinreise und Wiedereinreise sowie bei einer Unterbrechung durch Zeiten, in denen der Betroffene untergetaucht war, von Neuem beginnt. Zeiten, in denen der Betroffene eigenes Einkommen erzielt oder sonstige Leistungen Dritter erhalten hat, sollen ebensowenig auf die Wartezeit angerechnet werden wie Zeiten des Leistungsbezugs nach §1a AsylbLG oder Zeiten, in denen gar keine Leistungen beantragt und bezogen wurden. Bei Asylfolgeantragstellung ohne vorangegangene Ausreise beginnt die Wartefrist nicht von Neuem.

b) Wer erhält nach 3 Jahren Leistungsbezug gem. §3 AsylbLG Leistungen gem. § 2 AsylbLG?

Der Gesetzestext besagt, dass Leistungen nach §2 AsylbLG zu gewähren sind, wenn weder die freiwillige Ausreise noch die Abschiebung erfolgen kann, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Dies gilt für alle Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung (Flüchtlinge im Asylverfahren) sowie für Flüchtlinge mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, "wenn zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sind".

In der Praxis bringen viele Sozialämter die normierten Voraussetzungen für Leistungen nach §1a AsylbLG und §2 AsylbLG durcheinander. Vereinfacht gesprochen: Leistungen nach §2 AsylbLG werden gewährt, wenn weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Bei der Anwendung von §1a AsylbLG kommt es hingegen auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht an, sondern nur auf die Motive der Einreise sowie auf die Frage, ob die Abschiebung aus Gründen nicht möglich ist, die der Flüchtling zu vertreten hat.


Aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländerinnen und Ausländern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Erlass des MI vom 23.03.2000

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1996 -BVerwG 1 C 41.93 - (InfAuslR 1996, 294) legt das MI mit diesem Erlass fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Deutschland unter folgenden Voraussetzunegn zu gewähren ist:

1. Es liegt eine gefestigte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vor (Einzelfallprüfung, keine zwingenden Mindestzeiten)
2. Es liegt ein öffentlich bekundeter Partnerschaftsvertrag vor, der eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung für den Fall der Trennung regelt.
3. Die Führung einer gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in einem anderen Land ist unzumutbar. Dies gilt grundsätzlich immer für Deutsche und EU-Angehörigen mit Aufenthaltserlaubnis. Drittstaatenangehörige müssen besondere Umstände (z.B. Bestrafung im Herkunftsland pp.) geltend machen
4. Die Einreise muss legal erfolgt und auch sonstige Regelversagungsgründe nach §7,2 AuslG, §8 AuslG dürfen nicht vorliegen. Ggfs. muss eine Verpflichtungserklärung nach §84 AuslG vorgelegt werden, dass keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.

Das Visum muss weiterhin bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden, welches die örtliche Ausländerbehörde jedoch danach befragt, ob gegen die Erteilung eines Visums Einwände erhoben werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft um jeweils 2 Jahre verlängert. Nach 5 Jahren kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den §§24 und 27 AuslG erteilt werden. §19 AuslG findet ausdrücklich keine Anwendung. Besondere Bedingungen gelten für Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbefugnis.


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