9.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, Alt. 2 AufenthG wird erteilt, wenn das Bundesamt Ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Sie gehören damit zu den international Schutzberechtigten. Durch die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes sind Sie vor einer Abschiebung rechtlich geschützt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auch erteilt und verlängert,[1] wenn Sie keinen Pass haben oder Ihren Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen sichern können etc..[2] Die Ausländerbehörde darf die Richtigkeit der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Angaben zu Ihrer Identität nicht überprüfen, sondern muss eventuelle Zweifel an das Bundesamt weitergeben.[3]

Keine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Betreffende auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden ist.[4]

Das kann u.a. der Fall sein, wenn jemand wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Bei bestimmten Verurteilungen, etwa gegen die körperliche Unversehrtheit, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder wegen Betrugs zu Lasten eines Leistungsträgers, kann eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu einer Ausweisung führen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt, bei einer Verlängerung für zwei weitere Jahre.[5] Sie müssen also vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Ausländerbehörde prüft bei jedem Verlängerungsantrag, ob die Bedingungen noch vorliegen, die zu der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis geführt haben. Wenn die Gründe für den subsidiären Schutz nach Auffassung der Ausländerbehörde noch vorliegen, verlängert sie die Aufenthaltserlaubnis. Hat sie daran jedoch Zweifel, fordert sie das BAMF auf, zu prüfen, ob die Gründe für den subsidiären Schutz noch fortbestehen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt dann von der Antwort des BAMF ab.

  • Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer frühzeitig, das heißt vor dem Ablaufdatum. Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig. Sie erhalten in diesem Fall eine so genannte “Fiktionsbescheinigung” (siehe dazu Kapitel 21), das heißt, Ihr bisher gültiges Aufenthaltsrecht gilt uneingeschränkt weiter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf Verlängerung.[6]
  • Prüfen Sie, ob und wann Sie die Bedingungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Erst wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, haben Sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie unbefristet in Deutschland leben.

Pass

Anders als anerkannte Flüchtlinge haben Personen, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass. Nur wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, einen Pass zu bekommen, können Sie ein deutsches Reisedokument erhalten.[7] Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es keine Auslandsvertretung gibt oder die Auslandsvertretung Ihnen den Pass aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu verantworten haben (z.B. Ihre Volkszugehörigkeit). Das Gleiche gilt auch, wenn die Auslandsvertretung die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.B. Schmiergeldzahlungen) oder es Ihnen aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen (z.B. weil dadurch Ihre Angehörigen in Ihrem Heimatland gefährdet werden könnten).
Haben Sie keinen Nationalpass, reicht zur Erfüllung der Passpflicht in Deutschland der Ausweisersatz nach § 55 AufenthV.[8] Damit können Sie allerdings nicht ins Ausland reisen. Obwohl die Passpflicht erfüllt ist, sind Sie zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers verpflichtet, wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftsstaates haben.[9]

  • Wenn Sie keinen Nationalpass haben, setzen Sie sich mit einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin in Verbindung. Dort kann man mit Ihnen zusammen prüfen, ob Sie eine Chance auf ein deutsches Reisedokument haben.

Widerruf

Der Verlust oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn das Bundesamt den subsidiären Schutz widerruft.[10]

Dabei sind zwei Verfahren zu unterscheiden. In einem ersten Verfahren prüft das BAMF, ob die der subsidiäre Schutz widerrufen wird. Danach entscheidet die Ausländerbehörde, ob Sie trotzdem in Deutschland bleiben dürfen.

 Widerruf des subsidiären Schutzes durch das BAMF

Diese Gefahr des Widerrufes besteht, wenn sich in Ihrem Herkunftsland etwas verändert hat: Zum Beispiel, wenn das Bundesamt meint, dass wegen der Beendigung des bewaffneten Konflikts keine individuelle Gefährdung mehr besteht. Dabei muss aber berücksichtigt werden, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.[11]

Wenn Sie nur weswegen subsidiären Schutz erhalten haben, weil einem Familienangehörigen dieser Schutz zuerkannt wurde[12] und dieser Familienangehörige dann den Schutzstatus verliert, wird Ihr subsidiärer Schutz auch widerrufen[13]

Da eine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang zu einer Versagung der Anerkennung führen kann, kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach der Anerkennung ein Widerrufsgrund vorliegen (vgl. Kapitel 3.2, Ausschluss der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte*r).

  • Seit 12.12.2018 sind Sie verpflichtet, bei einem Widerrufsverfahren beim BAMF persönlich mitzuwirken. Tun Sie das nicht, kann das BAMF über den Widerruf nach Aktenlage entscheiden. Das BAMF muss Sie aber vorher auf Ihre Mitwirkungspflichten sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hingewiesen haben.[14]
  • Wenn das BAMF Sie nicht zur Mitwirkung aufgefordert hat und die Anerkennung trotzdem widerrufen will, erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (so genannte Anhörung).[15] Im Falle eines drohenden Widerrufs sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
  • Gegen einen Widerrufsbescheid durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung vor dem Verwaltungsgericht klagen.[16] Die Klage hat grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Anerkennung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.[17] Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil jemand in einem bestimmten Umfang strafrechtlich verurteilt wurde.[18] Bis das Gericht entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate. Es kann sinnvoll sein, für ein solches Klageverfahren denselben Anwalt oder dieselbe Anwältin zu beauftragen, die schon im ersten Asylverfahren tätig war, weil er/sie die Akten kennt.

Prüfung des weiteren Aufenthalts durch die Ausländerbehörde

Auch der endgültige Verlust des subsidiären Schutzes bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren.

  • Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder nicht verlängern.[19]h. die Ausländerbehörde trifft darüber eine Ermessensentscheidung. Dabei muss sie unter anderem die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und Ihre schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen berücksichtigen.[20] Sie sollten sich in dieser Situation an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge wenden, da die Gefahr besteht, dass Sie wegen des Widerrufs nicht in Deutschland bleiben können.
  • Unter Umständen haben Sie wegen der Dauer Ihres Aufenthalts und Ihrer Integration in Deutschland Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen (vgl. Block C).
  • Im laufenden Widerrufverfahren darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach entziehen, sondern muss warten, bis die Entscheidung der BAMF oder des Gerichts rechtskräftig ist. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis schon einleitet, bevor der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist. Sie sollten dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin Klage erheben!

Weitere Informationen sind auch der Arbeitshilfe „Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Was heißt das und was tun? (Stand Nov. 2019) zu entnehmen, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/11/2019-10-18_Widerrufsverfahrenfinal.pdf

Internationaler Schutz für Familienangehörige

Wenn Sie als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und damit international Schutzberechtigter sind, können Ihre engsten Familienangehörigen den sogenannten „Internationalen Schutz für Familienangehörige“ erhalten.[21] Das heißt, sie werden ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt 2 AufenthG. Für den internationalen Schutz für Familienangehörige gelten allerdings bestimmte Regeln:[22]

Internationalen Schutz für Ihr/e Ehepartner/in oder Ihr/e Lebenspartner/in

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss schon im Herkunftsland bestanden haben.
  • Der/die (Ehe)partner/in muss vor Ihrer Anerkennung eingereist sein oder unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt haben; unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise[23]
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.

Internationalen Schutz für Ihre minderjährigen Kinder

  • Ihr Kind muss bei seiner eigenen Asylantragstellung unverheiratet und unter 18 Jahre alt sein
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.

Internationalen Schutz für Ihre Eltern und Geschwister, wenn Sie minderjährig und unverheiratet sind

  • Wenn Sie minderjährigen und unverheiratet sind, ist ein Familiennachzug möglich für Ihren Vater, Ihre Mutter oder für einen anderen Erwachsener, der nach deutschem Recht für Sie verantwortlich ist sowie für Ihre minderjährigen, unverheirateten Geschwister.[24]
  • Der Elternteil oder der andere Erwachsene muss das Personensorgerecht für Sie haben.
  • Die Familienbeziehung muss schon im Herkunftsland bestanden hat.
  • Das Familienmitglied muss vor Ihrer Anerkennung eingereist sein oder unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben; unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise[25]
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG NRW[26] zur Flüchtlingsanerkennung kommt es darauf an, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils/der Eltern vorliegen muss. Dies kann dazu führen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz für Familienangehörige einfach durch die Nichtbearbeitung der Asylanträge vor Erreichen der Volljährigkeit verhindert werden kann. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob Missbrauchsfälle, in denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären.

Das VG Hamburg[27] hat anders entscheiden: Es ist der Auffassung, dass es darauf ankommt, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Elternteils minderjährig war. Daher sollte ggf. gegen ablehnende Entscheidungen des BAMF Klage eingelegt werden.

Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt, etwa bei schweren Straftaten etc.[28]

Der Antrag auf internationalen Schutz für Familienangehörige muss beim BAMF gestellt werden. Vor der Entscheidung über den internationalen Schutz für Familienangehörige prüft das Bundesamt, ob nicht ein Widerruf des subsidiären Schutzes bei Ihnen in Betracht kommt. [29] Diese Gefahr sollten Sie bedenken. Internationalen Schutz für Familienangehörige kann nicht erfolgen, wenn das Familienmitglied selbst wegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen nicht als Flüchtling anerkannt werden könnte.[30]

Wenn sich Ihre Angehörigen in Deutschland aufhalten und aufgrund dieser Regelungen kein internationalen Schutz für Familienangehörige bekommen haben, können sie ggf. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies richtet sich nach den Regeln für den Familiennachzug.[31] Dabei spielt es keine Rolle, dass Ihre Angehörigen gar nicht nachziehen, sondern schon in Deutschland sind. Diese Regeln werden im Folgenden beschrieben. Wichtiger Unterschied: Das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft kann für Ihre Angehörigen wegfallen.[32]

Familiennachzug und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

Durch das sog. Asylpakets II vom 17.03.2016 wurde der Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigte, denen nach 17.03.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, bis 31.07.2018 ausgesetzt.[33]
Ein Anspruch auf Familiennachzug nach den alten Regelungen besteht, wenn Aufenthaltserlaubnis bis 17.03.2016 erteilt worden ist und der Antrag auf Familiennachzug bis zum 31.07.2018 gestellt wurde.[34]

Seit 01.08.2018 ist Familiennachzug in § 36a AufenthG neu geregelt, wobei aber pro Monat maximal 1000 Visa für Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug erteilt dürfen.[35] Es besteht also kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf die Erteilung eines Visums.[36]

Die Kontingentierung ist aus verfassungs-und menschenrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Insbesondere bei einem vollständigen Ausschluss bei unbegleiteten Minderjährigen durch das Erreichen des monatlichen Kontingents erscheint die Begrenzung auf 1.000 Personen im Monat als nicht vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention.[37]

Die neue Regelung sieht Folgendesmaßen aus:

Ein nationales Visum für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG kann[38] aus humanitären Gründen erteilt werden an Ehegatten, minderjährige ledigen Kindern sowie an Eltern, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Inland aufhält.[39]

Beim Ehegattennachzug müssen beide volljährig sein; Ausnahmen sind bei besonderer Härte möglich.[40]

Beim Kindernachzug soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sich mit dem Zuzug einverstanden erklärt oder eine entsprechende Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.[41]

Ein Nachzug der sorgeberechtigten Eltern setzt voraus, dass das Kind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise des oder der Nachzuziehenden minderjährig ist. Daher beseht bei drohender Volljährigkeit eine besondere Eilbedürftigkeit und es sollte ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt werden.[42]

Humanitäre Gründe

Dies sind vor allem die Folgenden; die Aufzählung ist aber nicht abschließend.[43]

a) Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist seit langer Zeit nicht möglich.

Als Beginn der Trennungszeit wird i.d.R. der Asylantrag gesehen. Ein Zusammenleben in einem Drittstaat ist vor allem dann nicht möglich, wenn die Einreise nicht möglich ist, dort keine Bleibeperspektive besteht oder die Lebensverhältnisse unzumutbar sind.[44]

b) Es ist ein unter achtzehnjähriges lediges Kind betroffen

c) Leib, Leben oder Freiheit des Familienmitglieds sind im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet.

Beispiele hierfür sind drohende Gewalt, drohende Rekrutierung als Kindersoldat, drohender Menschen-
oder Kinderhandel oder drohende Zwangsheirat. Dabei sollte es sich nach der Gesetzesbegründung
nicht nur um eine rein abstrakte Gefahr handeln.[45]

d) Der subsidiär Schutzberechtige oder das Familienmitglied im Aufenthaltsstaat

  • ist nicht nur vorübergehend schwerwiegend erkrankt und die Krankheit ist im Aufenthaltsstaat nicht behandelbar. Schwerwiegend ist eine Erkrankung, wenn sie lebensbedrohlich ist oder eine Gesundheitsstörung verursacht, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.[46]
  • ist pflegebedürftig, weshalb für mindestens sechs Monate die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen wie Mobilität, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, etc. schwer beeinträchtigt sind, sodass ein Pflegegrad 3 oder höher vorliegen würde[47]
  • hat eine schwere Behinderung

Zum Nachweis ist eine qualifizierte Bescheinigung[48] erforderlich; bei Familienangehörigen im Ausland sind auch anderweitige Anhaltspunkte ausreichend.[49]

Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen

Ein Visum wird nicht erteilt, bei einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung etc.[50]
Ein Visum wird im Regelfall nicht erteilt, wenn[51]

  • die Ehe wurde nach der Flucht geschlossen
  • der subsidiär Schutzberechtigte wegen bestimmter Straftat oder in einem bestimmten Umfang strafrechtlich verurteilt worden ist[52]
  • nicht zu erwarten ist, dass das Aufenthaltsrecht des subsidiär Schutzberechtigten fortbesteht, was zum Beispiel bei einem Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung möglich ist[53]
  • der subsidiär Schutzberechtigte eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat. Nach der Gesetzesbegründung[54] dokumentiert der Betroffene mit dem Antrag, dass er ausreisen möchte. Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist beispielsweise erforderlich für die Teilnahme an einem nach REAG/GARP geförderten Programm zur freiwilligen Rückkehr.
  • Ausweisungsinteressen vorliegen, weil beispielsweise nicht nur vereinzelt oder geringfügig Verstoß gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde.[55]

Lebensunterhaltssicherung und Wohnraum

  • Beim Nachzug von Eltern ist, die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein von  ausreichendem Wohnraum keine Erteilungsvoraussetzung[56]
  • Beim Nachzug von Ehegatten und Kindern kann die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum nur im Ausnahmefall Erteilungsvoraussetzung sein. Das ist der Fall, wenn ein Zusammenleben in einem anderen Staat, der kein EU-Mitgliedsstaate ist, möglich wäre und Sie oder Ihre Familienangehörigen zu diesem Staat eine besondere Bindung haben.[57] Aber auch dann kann im Ermessen von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden[58]

Allerdings gehören die Lebensunterhaltssicherung und das Vorhandensein von Wohnraum zu den „Integrationsaspekten“, die bei der Vergabe der 1000 Visa von Bedeutung sein können.[59]

Wesentliche Aspekte bei der Vergabe der 1000 Visa

Hier ist zum einen das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen.[60]
Nach der Gesetzesbegründung sind Kinder unter 14 besonders schutzwürdig. Außerdem muss die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation des Minderjährigen berücksichtigt werden.[61]

Zum anderen müssen Integrationsaspekte besonders berücksichtigt werden.[62]
Beim nachziehenden Familienangehörigen gehören hierzu Deutschkenntnisse und andere Aspekte für eine positive Integrationsprognose.[63]
Beim subsidiär Schutzberechtigten sind dies vor allem:[64]

  • eigene Lebensunterhaltssicherung
  • Wohnraum auch für die Nachziehende
  • besondere Fortschritte beim Erwerb von Deutschkenntnissen
  • Bemühen um Arbeit oder Ausbildung
  • ehrenamtliche Tätigkeit
  • Straftaten sind zu berücksichtigen.

Grundlage für die Beurteilung dieser Aspekte ist die Ausländerakte.[65] daher ist es wichtig, der Ausländerbehörde alle relevanten Fakten mitzuteilen und entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[66] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[67] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[68] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[69]
Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[70] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Verfahren

Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten läuft das Verfahren so ab:[71]

Zuerst muss bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft) ein Visumsantrag gestellt werden. Dort werden die auslandsbezogenen Sachverhalte geprüft.

Die Ausländerbehörde in Deutschland muss der Erteilung des Visums zustimmen.[72] Sie prüft die inlandsbezogenen Sachverhalte.

Das Bundesverwaltungsamt erhält die Prüfungsergebnisse aller Beteiligten von der Auslandsvertretung und trifft die Auswahlentscheidung.
Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.

Die Auslandsvertretung erteilt dann ein nationales Visum zur Einreise.

Nach der Einreise nach Deutschland erteilt die Ausländerbehörde auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG.

  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[73] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[74] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Weitere Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind zu finden bei

Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug (FZ) von und zu Flüchtlingen (Februar 2020) https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2020/02/drk-suchdienst_fachinformation_familienzusammenfuehrung_fluechtlinge-februar-2020.pdf.

Robert Stuhr, Familiennachzug zu subsidiär Geschützten, Stand Nov. 2018, https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/Arbeitshilfe_Familiennachzug_zu_subs._Schutzberechtigten_Stand_11-2018-2.pdf.

Auswärtiges Amt: Informationen zum Verfahren
https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/2018_07_AA_Informationen-zum-FamNZ-f%C3%BCr-Subsidi%C3%A4r-SChutzberechtigte_Neuregelung-ab-01.08.2018.pdf

Auswärtiges Amt: FAQ

fap.diplo.de

Liste der Kontaktdaten der Auslandsvertretungen
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/199684/79c35ae2499bc06532d1a0beb948d296/vertretungenfremderstaatendl-data.pdf

Terminvergabe https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=subs

  • Bedenken Sie bei Beantragung einer Familienzusammenführung, dass die Ausländerbehörde beim BAMF anfragen wird, ob ein Widerruf des subsidiären Schutzes möglich ist. Wenn Ihre Anerkennung erst vor kurzem rechtskräftig geworden ist, ist diese Gefahr gering. Wenn Sie aber schon längere Zeit anerkannt sind oder sich die Situation in Ihrem Herkunftsland erheblich verändert hat, sollten Sie vor einem Antrag auf Familienzusammenführung den Rat eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge einholen.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Familienangehörige können auch weiterhin im Rahmen von Aufnahmeprogrammen etc. aufgenommen werden und ihnen kann dann eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 AufenthG erteilt werden (zur Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG siehe Kapitel 23).[75]

Für die Aufnahme aus dem Ausland kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erteilt werden (siehe Kapitel 24). Das Ermessen kann auf Null reduziert sein, wenn das Kindeswohl des sich in Deutschland befindlichen Kindes erheblich und akut gefährdet und daher die Familienzusammenführung zwingend geboten ist.[76]

Aufenthaltssicherung

Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können[77] Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[78]

Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[79]
  • Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[80]
  • Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[81] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[82]

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen[83]:

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[84]
  • mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) – Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[85] und bei der Einbürgerung gilt.[86]
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum.

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[87] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Übergangsregelung: [88] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[89]

Flüchtlinge mit einer Erkrankung oder Behinderung können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[90] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[91]

Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[92]

Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
  • Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[93] wenn:

  • ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
  • der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  • wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[94]

Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[95]

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

 

[1] § 8 Abs. 1 AufenthG.

[2] § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[3] Nds. Innenministerium, Erlass vom 5.7.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass_final_zeitnahe-Erteilung-AE-%C2%A7-25-Abs.-2_nach-Anerkennung_Verl_AE_subsidi%C3%A4rer-Schutz_ohne-Beteiligung-Bundesamt-.pdf.

[4] § 25 Abs. 2 S. 2 , Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[5] § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[6] § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG.

[7] § 5 AufenthV.

[8] BMI mit E-Mail-Nachricht vom 17.01.2014, siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2602&bes_id=26444&val=26444&ver=7&sg=1&aufgehoben=N&menu=1.

[9] § 48 Abs. 4, S. 2, Abs. 3 AufenthG.

[10] § 73b AsylG.

[11] § 73 b Abs. 2 AsylG.

[12] § 26 Abs. 5 AsylG sog. subsidiärer Schutz für Familienangehörige

[13] §§ 73b Abs. 4; 73 Abs. 2b S. 3 AsylG

[14] §§ 73b Abs. 4; 73 Abs. 3a AsylG.

[15] §§ 73b Abs. 4; 73 Abs. 4 AsylG.

[16] § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG.

[17] § 75 Abs. 1 AsylG.

[18] 75 Abs. 2 S. 2 AsylG.

[19] § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel, wozu auch die Niederlassungserlaubnis gehört, widerrufen werden kann.

[20] AVwV 52.1.4.3.

[21] § 26 Abs. 5 AsylG.

[22] Zu möglichen Ausschlussgründen vergleiche § 26 Abs. 4 und 6 AsylG.

[23] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 15.

[24] § 26 Abs. 3 AsylG.

[25] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 26, 15.

[26] Urteil vom 19.03.2020 – 14 A 2778/17.A.

[27] Urteil vom 05.02.2014 – 8 A 1236/12, asyl.net (M 21829), siehe http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=50456&cHash=93eef7bdb1f9825e55e0000d388df45a.

[28] § 26 Abs. 5 S. 3 AsylG.

[29] § 73b AsylG.

[30] § 26 Abs. 5, Abs. 4 S. 1 AsylG.

[31] §§ 27 ff AufenthG.

[32] § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[33] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/005/1900586.pdf.

[34] § 104 Abs. 13 AufenthG.

[35] § 36a Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[36] Vgl. § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG.

[37] Amnesty international, Stellungnahme zum Familiennachzugssteuerungsgesetz in der Fassung vom 30.04.2018, S. 5, siehe https://www.amnesty.de/sites/default/files/2018-05/Amnesty-Stellungnahme-Familiennachzugsneuregelungsgesetz-Mai2018.pdf

[38] Es wird also eine Ermessensentscheidung betroffen.

[39] § 36a Abs. 1, S. 1 und 2 AufenthG.

[40] §§ 36a Abs. 4; 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[41] §§ 36a Abs. 4; 32 Abs. 3 AufenthG.

[42] VG Berlin Beschluss vom 26.11.2019 – VG 38 L 442.19 V.

[43] § 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[44] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 22, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[45] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 23, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[46] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 23, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[47] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 23, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[48] § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG.

[49] Hier kann die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 hilfreich sein, siehe

http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2008_ab/j2412_0010.pdf.

[50] § 27 Abs. 3a AufenthG.

[51] § 36a Abs. 3 AufenthG.

[52] § 36a Abs. 3 Nr. 2AufenthG.

[53] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 25, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[54] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 25, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[55] §§ 36a Abs. 5; 5 Abs. 1 Nr. 2; 54 AufenthG.

[56] § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[57] §§ 36a Abs. 5; 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2.

[58] § 29 Abs. 1 S. 1, Vgl. Arbeitshilfe Robert Stuhr Familiennachzug zu subsidiär Geschützten Stands Nov. 2018, S. 4.

https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/Arbeitshilfe_Familiennachzug_zu_subs._Schutzberechtigten_Stand_11-2018-2.pdf.

[59] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 24, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[60] § 36a Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[61] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 23f, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[62] § 36a Abs. 2 S. 4 AufenthG.

[63] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 24, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[64] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 24, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[65] Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438) S. 24, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/024/1902438.pdf.

[66] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[67] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[68] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[69] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[70] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[71] Zu den Einzelheiten vgl. BMI, Schreiben vom 13.07.2018, Anlage 1, Detailbeschreibung des Bearbeitungsprozesses; https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/BMI_an_Laender.pdf.

[72] § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV; eine Globalzustimmung ist nicht möglich (§ 32 AufenthV).

[73] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[74] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[75] § 104 Abs. 13 S. 4 AufenthG.

[76]  VG Berlin, Urteil vom 7.11.2017 – 36 K 92.17 V, siehe asyl.net (M25744).

[77] Die Entscheidung über die Erteilung ist eine Ermessensentscheidung. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorliegen, besteht ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 AufenthG, siehe Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AufenthG, Rn. 18 m.w.N.

[78] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[79] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

[80] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.

[81] AVwV 9.2.1.1.

[82] AVwV 85.3.

[83] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.

[84] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[85] § 35 AufenthG.

[86] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.

[87] § 9 Abs. 3 AufenthG.

[88] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.

[89] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.

[90] § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[91] § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG.

[92] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.

[93] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[94] § 35 Abs. 5 AufenthG.

[95] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

 

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