6.1 Die Dublin-III-Verordnung: Regelungen für die Zuständigkeit für das Asylverfahren

Da ein Flüchtling innerhalb der europäischen Union nur in einem EU-Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen soll, haben die Staaten der EU in der Dublin-III-Verordnung[1] festgelegt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ist Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung nicht zuständig, lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab.[2] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • jemand bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat[3]
  • ein anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat[4]
  • jemand in einen anderen EU-Mitgliedstaat visumsfrei einreisen konnte, außer wenn er auch nach Deutschland visumsfrei einreisen konnte[5]
  • jemand sich in anderen EU-Mitgliedstaat nachweisbar (etwa durch Fingerabdrücke) länger als fünf Monate als “Illegaler” aufgehalten hat[6]
  • sich Familienangehörige (insbesondere die Eltern)[7] oder Geschwister eines unbegleiteten Minderjähriger rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten und es dem Wohl des Minderjährigen dient[8]
  • sich ein Verwandter (Tante, Onkel, Großeltern)[9] eines unbegleiteten Minderjähriger rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält und festgestellt wurde, dass der Verwandte für den Minderjähriger sorgen kann und es dem Wohl des Minderjährigen dient[10]
  • ein Familienangehöriger (Ehegatten, Kinder)[11] sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig als international Schutzberechtigte aufhält und der Flüchtling schriftlich wünscht, dass dieser EU-Mitgliedstaat für sein Asylverfahren zuständig sein soll[12]
  • ein Familienangehöriger (Ehegatten, Kinder, Eltern)[13] in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Anerkennung als international Schutzberechtigte beantragt hat, darüber noch nicht entschieden wurde und der Flüchtling schriftlich wünscht, dass dieser EU-Mitgliedsstaat für sein Asylverfahren zuständig sein soll.[14]

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag und könnte die Anwendung der Dublin III Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

  • zuständig für die Prüfung der Asylanträge aller Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist
  • andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.[15]

Die Entscheidung des Bundesamtes und die möglichen Rechtmittel

Wenn ein anderer Staat sich bereit erklärt hat, den Flüchtling aufzunehmen, beschließt das Bundesamt gleich definitiv die Abschiebung[16]:

“1. Der Asylantrag ist unzulässig.
2. Die Abschiebung nach … (z.B. Spanien) wird angeordnet.”

Wichtig ist: Diese bedeutet nicht, dass zugleich der Asylantrag abgelehnt wäre. Er muss weiter geprüft werden – nur nicht in Deutschland, sondern in jenem Staat, in den “überstellt” wird.

Das Bundesamt muss dem Flüchtling die Entscheidung, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, zustellen. Die Entscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der erklärt ist, was der Flüchtling gegen diese Entscheidung tun kann:[17]

Es ist möglich, gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Klage zu erheben. Die Klage selbst hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. allein die Klageeinreichung verhindert die Abschiebung nicht.
Seit der Neuregelung des § 34a Abs. 2 Satz 1AsylG besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen, um die sofortige Abschiebung zu verhindern.[18] Stellen Sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist.

Dieser Eilantrag kann beispielsweise damit begründet werden, dass der Flüchtling reiseunfähig ist, mit Familienangehörigen in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder aus einem sonstigen Grund Deutschland für das Verfahren zuständig ist (siehe oben).[19] Möglich ist es auch, Gefährdungen im “Dublin-Staat”, wie die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK[20], „systemische Schwachstellen“ des Asylverfahrens[21] oder die Gefahr der Kettenabschiebung geltend zu machen.[22]

Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sind aber sehr unterschiedlich, da viele Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die Verhältnisse in den “Dublin-Staaten” in Ordnung sind. Einige Gerichte setzten beispielsweise die Überstellungen nach Ungarn[23] oder Bulgarien[24] aus. Hintergrund ist die Einschätzung, dass in diesen EU-Staaten Zweifel an der Durchführung fairer Asylverfahren bestehen oder dass Flüchtlinge dort einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sind.
Wird ein Eilantrag abgelehnt, kann mit neuen Beweisen (z.B. einem neuen ärztlichen Gutachten) ein neuer Eilantrag[25] gestellt werden.
ACHTUNG: Die Stellung des Eilantrags führt zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist:

Wenn gegen die Entscheidung des Bundesamts kein Eilantrag eingereicht wird, muss die Überstellung in den nach der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Staat in einer Frist von 6 Monaten erfolgen; die Frist beginnt mit der Zustimmung des Mitgliedstaates.[26] Bei Straf- oder Abschiebungshaft beträgt die Frist 12 Monate, bei „Untertauchen“ 18 Monate.[27] Nach dem Ablauf dieser Fristen wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig (Einzelheiten siehe unten).[28]

Wenn ein Eilantrag gestellt, der im Ergebnis angelehnt wird, verlängert sich die Überstellungsfrist:

Wird der Eilantrag durch einen Beschluss ablehnt, fängt die Überstellungsfrist ab dem Datum des Beschlusses neu zu laufen an.[29]

Aber auch wenn der Eilantrag zunächst erfolgreich ist, aber das Gericht trotzdem später im Klageverfahren entscheidet, dass der Asylantrag unzulässig ist, fängt die Überstellungsfrist nach Auffassung vieler Gerichte nach Rechtskraft des Urteils neu zu laufen an.[30]

Wer darauf setzen will, einen Übergang der Zuständigkeit an Deutschland durch Fristablauf zu erreichen, ist ggf. ohne Eilantrag schneller am Ziel.[31]

Informationen über die Rechtsprechung zu der Dublin III Verordnung sind beim Informationsverbund Asyl zu finden unter https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/asylverfahrens-und-prozessrecht/dublin-verordnung-drittstaatenregelung-eu-verteilungsmechanismen/ und

https://www.asyl.net/recht/dublin-entscheidungen/.

Wenn Sie aufgrund Ihres Fluchtwegs oder eines ausgestellten Visums befürchten müssen, einen Dublin III-Bescheid zu erhalten, sollten Sie sich umgehend an eine im Asylrecht erfahrene/n Anwalt oder eine Anwältin wenden! Besprechen Sie mit ihr/ihm die Erfolgschancen eines Eilantrags und die konkreten Folgen für die Überstellungsfrist.

Wenn die Abschiebungsanordnung vollziehbar wird, d.h., wenn Sie nicht rechtzeitig einen Eilantrag eingelegt haben oder der Eilantrag abgelehnt wurde, soll die Ausländerbehörde nach einem Erlass des Nds. Innenministeriums[32] Ihre Aufenthaltsgestattung einziehen und Ihnen eine sog. ausländerbehördliche Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 AufenthG analog geben. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (siehe Kapitel 11.1) ist nur möglich, wenn das BAMF im Einzelfall mitteilt, dass die Überstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Dauer der Überstellungsfrist

Im Regelfall muss die Überstellung in den nach der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Staat in einer Frist von 6 Monaten erfolgen; die Frist beginnt mit der Zustimmung des Mitgliedstaates.[33]

Wenn die Abschiebung wegen einer Inhaftierung nicht erfolgen konnte, gilt eine Frist von einem Jahr. Ist ein Flüchtling untergetaucht, gilt eine Frist von 18 Monaten.[34]

Nach Auffassung der BAMF[35] gilt bei Kirchenasylfällen (siehe Kapitel 19e) ab dem 01.08.2018 die 18-monatige Überstellungsfrist, wenn sich die Kirchengemeinden nicht vollständig an das zwischen den Kirchen und dem BAMF vereinbarte Verfahren halten.

Demgegenüber gilt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,[36] dass die sechsmonatige Überstellungsfrist anwendbar ist, wenn die Flüchtlinge sich im Kirchenasyl aufhalten und die ladungsfähige Anschrift den Behörden mitgeteilt wurde. Voraussetzung für die Geltung der 18-monatigen Überstellungsfrist ist, dass die Flucht kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung ist; dies ist im Kirchenasyl nicht der Fall.

  • Wenden Sie sich daher in diesen Fällen umgehend an eine im Asylrecht erfahrene/n Anwalt oder eine Anwältin.

Dublin-Überstellungsfristen und die Corona-Pandemie

Das BAMF ist der Auffassung, dass die zeitweise Aussetzung der Überstellungen nicht zum Ablauf der jeweiligen Dublin-Überstellungsfrist führt. Diese Frist, nach deren Ablauf die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland übergehen würde, werde unterbrochen.

Wir halten die Unterbrechung der Frist aber grundsätzlich weiterhin für rechtswidrig und sehen unsere Position durch die Urteile des VG Schleswig-Holstein[37] bestätigt

Das weitere Verfahren bei der Zuständigkeit von Deutschland

Wenn das BAMF nicht herausfinden oder beweisen kann, in welchem Land ein Flüchtling vorher gewesen ist, führt es das Asylverfahren selbst durch.[38] Dies gilt auch für den Fall, dass die Abschiebung in den anderen “Dublin-Staat” nicht innerhalb von sechs Monaten klappt.

Wird Deutschland so für das Asylverfahren zuständig, erlässt das BAMF einen neuen Bescheid.

Das BAMF kann ein Asylverfahren aber auch dann durchführen, wenn es eigentlich nicht zuständig ist (“Selbsteintrittsrecht”).[39] Leider kann man das BAMF nur in Ausnahmefällen dazu verpflichten,[40] etwa wenn der Flüchtling gesundheitliche Gründe hat[41] oder wenn das Bundesamt das Verfahren ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange verzögert hat.[42] Freiwillig macht das Bundesamt von dieser Möglichkeit nur außerordentlich selten Gebrauch.

  • Wenn Sie in einen anderen Staat abgeschoben werden sollen, aber aus einem wichtigen Grund Ihr Asylverfahren in Deutschland durchführen wollen, kann es helfen, schon in der Anhörung die Gründe zu erklären und darum zu bitten, dass das BAMF die Asylprüfung durchführt.

Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung:

Sie gilt für alle ab 01.01.2014 gestellten Anträge in allen EU-Mitgliedsstaat außer in Dänemark.[43] Sie ist  aufgrund von Assoziierungs- und Parallelabkommen auch anwendbar im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.[44]

Weitere Informationen gibt es bei Pro Asyl „Erste Hilfe gegen Dublin Abschiebungen“ unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Dublin_Ratgeber_Erste_Hilfe_2015.pdf

 

[1] Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung); die Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) wird darin aufgehoben (Art. 48).

[2] § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG.

[3] Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung.

[4] Art. 12 Dublin-III-Verordnung.

[5] Art. 14 Dublin-III-Verordnung.

[6] Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung.

[7] Wer als Familienangehöriger gilt, ist jetzt ausdrücklich in Art. 2 g Dublin-III-Verordnung geregelt.

[8] Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung.

[9] Wer als Verwandter gilt ist jetzt ausdrücklich in Art. 2 h Dublin-III-Verordnung geregelt.

[10] Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung.

[11] Wer als Familienangehöriger gilt, ist jetzt ausdrücklich in Art. 2 g Dublin-III-Verordnung geregelt.

[12] Art. 9 Dublin-III-Verordnung.

[13] Wer als Familienangehöriger gilt, ist jetzt ausdrücklich in Art. 2 g Dublin-III-Verordnung geregelt.

[14] Art. 10 Dublin-III-Verordnung.

[15] Art. 11 Dublin-III-Verordnung.

[16] Art. 26 Dublin-III-Verordnung; § 34a AsylG.

[17] Art. 26 Dublin-III-Verordnung.

[18] Vgl. Art.27 Dublin-III-Verordnung.

[19] Art. 3; 7 ff Dublin-III-Verordnung.

[20] VGH Hessen, Beschluss vom 24.8.2017, 4 A 2986/16.A, in dem systemische Mängel in Ungarn festgestellt werden.

[21] Art 3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-Verordnung.

[22] Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-Verordnung.

[23] OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15.

[24] VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1365/14; VG Lüneburg, Beschluss vom 22.02.2019 – 8 B 29/19.

[25] § 80 Abs. 7 VwGO.

[26] Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III- Verordnung.

[27] Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III- Verordnung.

[28] Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III- Verordnung.

[29] Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III- Verordnung, BAMF, Leitfaden Dublinverfahren, 20.03.2019, S. 14, siehe  https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=bamf+leitfaden+dublin-verfahren

[30] Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III- Verordnung; BAMF, Leitfaden Dublinverfahren, 20.03.2019, S. 15, siehe  https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=bamf+leitfaden+dublin-verfahren.

[31] Pro Asyl „Erste Hilfe gegen Dublin Abschiebungen“, S. 23, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Dublin_Ratgeber_Erste_Hilfe_2015.pdf.

[32] Erlass vom 13.11.2018, siehe https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[33] Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III- Verordnung.

[34] Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung.

[35] , BAMF, Leitfaden Dublinverfahren, 20.03.2019, S. 26, siehe  https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=bamf+leitfaden+dublin-verfahren

[36] So u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2019 – 11 A 2874/19.A; VGH Hessen, Beschluss vom 12.09.2019 – 6 A 1495/19.Z.A;  OVG Bremen, Beschluss vom 18.09.2019 – 1 LA 125/19; VG Halle, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 B 212/19 HAL.

[37] Siehe u.a. VG Schleswig-Holstein, 10. Kammer, 10 A 596/19 vom 15.05.2020. http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE200001860%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1.

[38] Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-Verordnung.

[39] Art. 17 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-Verordnung.

[40] VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2009 – W 4 K 08.30122, vgl. u.a. OVG Münster, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 8 B 1433/09.A.

[41] VG Minden, Beschluss vom 03.01.2014 – 8 L 841/13.A.

[42] VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.12.2013 – 5a L 1726/13.A.

[43] Erwägung 42 der Dublin-III-Verordnung.

[44] http://www.tilmann-schott-mehrings.de/Asylrecht-Dublin-III-Eurodac/Dublin-III-Verordnung.

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