6.3 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

Seit dem Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes am 06.08.2016 kann ein Asylantrag unzulässig sein, wenn ein Flüchtling in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war.[1] Dies wird vermutet, wenn[2]

  • der sonstiger Drittstaat Ihnen einen GFK-Pass (Flüchtlingspass) ausgestellt hat oder
  • Sie dort vor der Einreise nach Deutschland länger als drei Monate. Das gilt nicht, wenn Sie glaubhaft machen, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem Ihnen politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.[3]

 

[1] § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

[2] § 27 Abs. 2 und 3 AsylG.

[3] Zur Kritik an dieser Regelung vgl. UNHCR, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Integrationsgesetzes (BT-Drs. 18/8615), S. 157 ff (162 f).

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