5.6 Kein neues Asylverfahren nach dem Folgeantrag

Grundsätzlich kann man nach Ablehnung des ersten Asylantrags einen zweiten “Folgeantrag” stellen. In den meisten Fällen setzt sich das BAMF jedoch mit der Begründung des Antrags nicht auseinander, sondern entscheidet, dass sich die “Sach- und Rechtslage” im Vergleich zum ersten Verfahren nicht geändert hat und deshalb auch keine neue Prüfung stattfinden muss. (Zu den Möglichkeiten eines Asylfolgeantrags siehe genauer Kapitel 13). In diesem Fall schreibt das BAMF:

“Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt.”

Wenn Sie bereits ausreisepflichtig sind, ändert sich daran durch diese Entscheidung nichts. Sie bleiben vollziehbar ausreisepflichtig.

Gegen die Ablehnung, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen, können Sie vor Gericht klagen. Einzelheiten hierzu (Klagefrist, zuständiges Gericht etc.) sind der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides zu finden.[1] Um eine akut drohende Abschiebung zu verhindern, müssen Sie aber zusätzlich sofort, am besten über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen “Eilantrag” beim Gericht stellen. Ziel des Antrags ist, dass das Gericht anordnet, dass mit der Abschiebung gewartet wird, bis es über die Klage entschieden hat.[2] Stellen Sie keinen Eilantrag oder lehnt das Gericht den Eilantrag ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist.

 

[1] § 74 Abs. 1 AsylG.

[2] § 123 VwGO.

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