5.2 Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte/r

Wenn die Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, dass Sie als subsidiäre Schutzberechtigter anerkannt werden (vgl. Kapitel 3.2). In diesem Fall kann das Bundesamt schreiben:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Dem Antragsteller wird subsidiärer Schutz zuerkannt“.[1]

In diesem Fall sind Sie vor einer Abschiebung erst einmal sicher. Diese Entscheidung des BAMF muss die Ausländerbehörde akzeptieren. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt AufenthG zunächst für ein Jahr,[2] die aber verlängert wird, wenn sich die Situation nicht geändert hat.

Mit dieser Aufenthaltserlaubnis sind Sie in einigen Punkten anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt (Zugang zu Erwerbstätigkeit, Integrationskursen, BAföG-Leistungen etc.) in anderen nicht (Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) (vgl. Kapitel 8.1; 9.1).

  • Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen die Ablehnung als Flüchtling vor einem Gericht zu klagen (Teilklage). Mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle sollten Sie möglichst bald besprechen, ob eine Klage sinnvoll und Erfolg versprechend ist
  • Flüchtlinge aus Syrien haben gegenwärtig teilweise gute Chancen bei einer Klage gegen die Ablehnung als Flüchtling.[3]

 

[1] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Aufl. 2016, § 31 AsylG, Rn. 5.

[2] § 26 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AufenthG.

[3] Siehe die Rechtsprechungsübersicht bei asyl.net: https://www.asyl.net/laender/.

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