5.4 Ablehnung

Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, schreibt das Bundesamt:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Afghanistan) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

Dies ist die vollständige Ablehnung allen Schutzes. Es besteht die Gefahr der Abschiebung, wenn ein Flüchtling nicht rechtzeitig Klage erhebt.

  • Für eine Klage vor Gericht haben Sie zwei Wochen Zeit, weitere zwei Wochen bleiben für die Begründung. Ein auf Asylrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Klage besser begründen als Sie, weil er die deutsche Rechtslage genau kennt. Gut ist es, wenn der Rechtsanwalt sich auf Ihr Herkunftsland spezialisiert hat. Beachten Sie die Hinweise für das Gerichtsverfahren im folgenden Kapitel 7.

Wurde der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen, darf ein Aufenthaltstitel vor einer Ausreise nur in zwei Fällen erteilt werden

  • es handelt sich um einen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen[1]
  • Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung (z.B. wegen Familiennachzugs zu Deutschen,
    28 AufenthG).[2]

 

[1] Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach den §§ 22-26 AufenthG.

[2] § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 AufenthG.

Inhalt dieses Kapitels:

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