Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, im Wohnheim zu wohnen. Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie in einem bestimmten Wohnheim wohnen müssen.[1] In der Praxis in Niedersachsen werden solche “Wohnheim-Auflagen” für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.
- Falls Sie trotz Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, im Wohnheim zu wohnen, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtsmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.
Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II.[2]
Wohnsitzauflage
Nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wird seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG, die seit 01.01.2016 oder später erteilt wurde,[3] mit einer Wohnsitzauflage versehen.[4] Sie müssen in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung in dem Bundesland wohnen bleiben, in das Sie im Rahmen Ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.[5] Sind Sie vor dem 06.08.2016 in ein anderes Bundesland gezogen, können und müssen Sie dort wohnen bleiben.[6] Weitere Einschränkung, wie die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen,[7] gibt es in Niedersachsen derzeit nicht.[8] Niedersachsen hat allerdings bestimmt, dass Sie, wenn Sie nicht bereits in die Städte Salzgitter, Delmenhorst oder Wilhelmshaven zugewiesen wurden, dort in der Regel in den ersten drei Jahren nicht wohnen dürfen. Daher wird Ihre Aufenthaltserlaubnis im Regelfall mit der Auflage versehen, dass die Wohnsitzaufnahme nur im Gebiet des Landes Niedersachsen, nicht aber in den Städten Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven erlaubt ist.[9]
Wenn Sie entgegen der Verpflichtung in einem anderen Bundesland wohnen, können die drei Jahre um den Zeitraum verlängert werden, in dem Sie in dem „falschen“ Bundesland wohnen.[10]
Nach der Neuregelung durch das Migrationspaket sind zusätzlich in besonders begründeten Einzelfällen weitere Wohnsitzauflagen nach § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG möglich.[11]
Eine Wohnsitzregelung darf nicht erfolgen, wenn
- Sie oder
- Ihr Ehegatte, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder
- Ihr minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen
begonnen haben
- ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (mindestens 15 Wochenstunden und Gehalt von mindestens von 748,00 € netto)[12] oder
- eine Ausbildung oder
- ein Studium.[13]
Grundsätzlich ist die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages ausreichend. Glaubt die Ausländerbehörde nicht, dass es sich um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Arbeitsverhältnis handelt, muss sie die Gründe dafür darlegen. Ein nachhaltiges Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es voraussichtlich über drei Monate dauern wird.[14]
Besteht eine Wohnsitzauflage, muss sie aufgehoben werden, wenn[15]
- Sie oder Ihr Ehegatte, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder Ihr minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen, an einem anderen Ort ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (mindestens 15 Wochenstunden und Gehalt von mindestens von 748,00 € netto[16]) oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz haben oder Sie dort ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen erhalten
- Ihr Ehegatten, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder Ihr minderjähriges Kind an einem
anderen Ort wohnt.
Nach dem Nds. Erlass vom 07.11.2016[17] liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage auch vor, wenn Sie an einer berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, um anschließend eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen zu können oder wenn Sie studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse, Studienkollegs) besuchen.
Fallen die Gründe für die Aufhebung der Wohnsitzauflage innerhalb von drei Monaten weg, besteht die Wohnsitzauflage in dem Bundesland weiter, in das Sie umgezogen sind.[18]
Außerdem muss die Wohnsitzauflage aufgehoben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt vor allem („vor allem“ bedeutet, dass er auch in anderen Situationen vorliegen kann), wenn[19]
- nach Einschätzung des Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) durch die Wohnsitzauflage beeinträchtigt würden
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde[20] oder
- für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Nach dem Nds. Erlass vom 10.08.2016[21] können Gründe für einen Härtefall vor allem bei besonders schutzbedürftigen Gruppen wie z.B. Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderungen etc. vorliegen. Die Wohnsitzauflage muss aufgehoben werden, wenn sie „dem Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft.“
Als Beispiele für Gründe für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage werde genannt:
- besonderer Betreuungsbedarf bei Menschen mit Behinderungen
- die Wohnsitzauflage bindet einen gewalttätigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners, sie steht einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder anderen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegen
- dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Pflege von Personen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind.
Wenn die Wohnsitzauflage aufgehoben wird, können Sie auch nach Salzgitter, Delmenhorst oder Wilhelmshaven ziehen.[22]
Verfahrensregelung
Die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung muss bei der bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung zustimmen.[23] Eine Ablehnung der Zustimmung muss begründet werden.[24]
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht.[25]
Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie später innerhalb Deutschlands umziehen, wohin Sie wollen.[26]
- Wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Umzug verweigert, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.
Wurde Ihre Aufenthaltserlaubnis vor 2016 erteilt ist es auch möglich, dass die jeweilige Aufnahmeanordnung[27] vorsieht, Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihre Niederlassungserlaubnis[28] mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, solange Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung bezogen werden.
Daher wird, solange Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, in Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage vermerkt sein[29]: “Die Wohnsitznahme ist auf das Land Niedersachsen beschränkt.” oder „Die Wohnsitznahme ist auf die Stadt X. beschränkt“ So lange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umziehen. Sozialleistungen sind Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Kinder- und Elterngeld zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch.
Unabhängig davon können Sie die Streichung bzw. Änderung der Auflage unter folgenden Voraussetzungen erfolgreich beantragen und danach umziehen.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, wird die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist. Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage in der Regel nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.[30]
Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde Ihnen ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Streichung oder Änderung Ihrer Auflage verweigern, wenn Ihr Ehepartner/in seinen Wohnsitz verlegen kann. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der/die Ehepartnerin Deutscher ist oder seinen Wohnort frei wählen darf. Dabei soll die Ausländerbehörde in gewissem Maß auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen erlaubt werden soll.[31]
Den Antrag auf Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage stellen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde des Ortes, an den Sie ziehen wollen, muss der Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage zustimmen.[32]
Nach völkerrechtlichen Vorschriften ist die Verhängung einer Wohnsitzauflage für Menschen mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt) stellt auch für Deutschland verbindlich fest: “Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.”
Reisen
Innerhalb Deutschlands dürfen Sie sich frei bewegen.
Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie sich nur in einem bestimmten Bereich, z.B. in einem Bundesland aufhalten dürfen (Residenzpflicht oder räumliche Beschränkung).[33] In der Praxis in Niedersachsen werden solche Auflagen für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.
- Falls bei Ihnen trotzdem eine räumliche Beschränkung in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Widerspruch ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie vor Gericht klagen. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.
Sie können aber nur ins Ausland reisen, sofern Sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen. So müssen Sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein.
In der EU dürfen Sie sich dann für drei Monate – jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten – ohne einen speziellen Aufenthaltstitel aufhalten, allerdings nur, wenn Sie dort keine Arbeit aufnehmen.
[1] § 12 Abs. 2 AufenthG.
[2] §§ 22 Abs. 5; 20 Abs. 3 SGB II.
[3] Die Regelung gilt für Personen, die bis 6. August 2019 anerkannt worden sind bzw. den jeweiligen Status erhalten haben (Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016, BGBl. I Nr. 59, Art. 8 Abs. 5).
[4] § 12 a Abs. 7 AufenthG; die Regelung erfolgt nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur „Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland“.
[5] § 12 a Abs. 1 S. 1 AufenthG.
[6] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, S. 2, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20161106-RdErl.-07.11.2016-Verfahren-%C2%A7-12a-AufenthG-Wohnsitzauflage.pdf.
[7] Vgl. 12a Abs. 2 – 4 AufenthG
[8] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 20.09.2016, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/09/20160920-RdErl.-20.09.2016-WS-Auflage-Umsetzung-in-NI-1.pdf.
[9] § 12a Abs. 4 S. 1 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 9.10.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/10/20171009-ERLASS-Zuzugsverbot-SZ.pdf; Nds. Innenministerium, Erlass vom 14.11.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20171114-RdErl.-14.11.2017-Lageangepasste-Wohnsitzauflage-f%C3%BCr-anerkannte-Fl%C3%BCchtlinge-St%C3%A4dte-Delmenhorst-und-Wilhelmshaven-%C2%A7-12a-Abs.-4-AufenthG.pdf; zur Kritik des Nds. Flüchtlingsrats an diesen Regelungen siehe https://www.nds-fluerat.org/26258/aktuelles/zuzugssperre-stigmatisiert-einseitig-fluechtlinge-salzgitter-ist-kein-modell/.
[10] § 12a Abs. 1 S. 3 AufenthG.
[11] § 12a Abs. 10 AufenthG; die Gesetzesbegründung nennt keine möglichen Fallgruppen.
[12] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 03.04.2019, dieser Betrag entspricht dem SGB II Regelsatz und den Bedarfen von Unterkunft und Heizung (§§ 20; 22 SGB II) und soll bis 01.04.2020 gelten, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[13] § 12 a Abs. 1 S. 2 AufenthG.
[14] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, Anlage 2
[15] § 12a Abs. 5 AufenthG.
[16] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 03.04.2019, dieser Betrag entspricht dem SGB II Regelsatz und den Bedarfen von Unterkunft und Heizung (§§ 20; 22 SGB II) und soll bis 01.04.2020 gelten, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[17] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, Anlage 2, mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung.
[18] § 12a Abs. 1 S. 4 AufenthG.
[19] § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
[20] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 46) können hier persönliche Interessen stärker berücksichtigt werden als beim Begriff des „zwingenden Grundes“, der in anderen Regelungen verwendet wird.
[21] Nds. Erlass, „ Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Niedersachsen bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz“ vom 10.08.2016, S. 3, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20160810_RdErl._10.08.2016__Wohnsitzauflage__12a_Abs._1_AufenthG.pdf; der Erlass orientiert sich stark an der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 46).
[22] § 12a Abs. 5 AufenthG.
[23] § 72 Abs. 3a S. 1 AufenthG.
[24] § 72 Abs. 3a S. 2 AufenthG.
[25] § 72 Abs. 3a S. 3 AufenthG.
[26] § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
[27] So etwa die Nds. Aufnahmeanordnung vom 22.12.2014,RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG),Nr. 4, siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.
[28] § 23 Abs. 2 S. 4 und Abs. 4 S. 2 AufenthG.
[29] § 12 Abs. 2 AufenthG; AVwV 12.2.5.2.2.
[30] AVwV 12.2.5.2.4.1.
[31] AVwV 12.2.5.2.4.2.
[32] AVwV 12.2.5.2.4.
[33] Vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.