23.4 Soziale Sicherung

Auch hier kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel Sie genau haben:

  • Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,[1] wenn die Aufnahme wegen des Krieges im Herkunftsland erfolgt ist, was bei den bisherigen  Landesaufnahmeprogramm der Fall war (a)
  • Mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG erhalten Sie Sozialleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, das sog. „Hartz IV“)[2] (b)

a) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges in Ihrem Herkunftsland

Wenn Verwandte oder andere Personen eine Verpflichtungserklärung[3] abgegeben haben, falls das nach der Anordnung erforderlich war, bedeutet das, dass diese Personen verpflichtet sind, alle Kosten für Ihren Lebensunterhalt und den Wohnraum zu übernehmen.

Die Verpflichtungserklärungen, die nach der Nds. Aufnahmeanordnung  vom 22.12.2014[4] verlangt wurden, umfassen aber – anders als früher – nicht mehr die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG.

Sie selbst haben aber trotz der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wenn Sie aber Leistungen für Ihren Lebensunterhalt und den Wohnraum etc. erhalten, ist damit zu rechnen, dass das Sozialamt diese Kosten von der Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, erstattet gekommen möchte.

Wenn Sie nicht arbeiten oder wenn Ihr Arbeitseinkommen zur Lebensunterhaltssicherung nicht ausreicht, haben Sie einen Anspruch auf Sozialleistungen:[5] Entweder “Grundleistungen” nach §§ 3-4, 6-7 AsylbLG oder – nach jetzt 18 Monaten Leistungsbezug – Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG (analog der normalen Sozialhilfe nach SGB XII). Etwas anderes gilt, wenn Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und arbeitslos sind. Dann bekommen Sie unter bestimmten Bedingungen für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld I. Einen darauf folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie nicht (§ 7 SGB II). Ihre Rechte auf ALG I oder Sozialleistungen nach dem AsylbLG werden im Folgenden genau erklärt.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie

  • innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten
  • den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehen
  • arbeitslos gemeldet sind.[6]

Den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Sie dann zur Verfügung, wenn die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht gesetzlich ausgeschlossen ist,[7] was bei Ihrer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist (vgl. 23.3a).

Um ALG I zu erhalten, müssen Sie in der Regel in den letzten 30 Monaten 12 Monate gearbeitet[8] und sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben.[9]

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.[10] Wird Ihnen gekündigt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden.[11]

Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden.[12] ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.[13]

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder.[14] Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben.[15] Personen ab 50 Jahre können bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn sie bestimmte Beschäftigungszeiten vorweisen können.[16]

Ist Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, werden diese ergänzend gezahlt.
Nach Ablauf der Bezugszeit von ALG I erhalten Sie nicht, wie die meisten anderen Arbeitslosen, ALG II, sondern nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.[17]

  • Um (nach dem Ende von ALG I oder währenddessen) Sozialleistungen nach AsylbLG zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das Migrationspaket an verschiedenen Punkten erheblich verschlechtert; eine ausführliche Übersicht zu den jetzt geltenden Regelungen bietet die Arbeitshilfe „Soziale Rechts für Geflüchtete: das Asylbewerberleistungsgesetz“.[18]

Eine Tabelle zur Höhe der Geldleistungen ist zu finden in dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 20.08.2019: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf

Sie erhalten alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur an dem Ort, der in Ihrer Aufenthaltsgestattung als Wohnort genannt ist (zur Wohnsitzauflage vgl. Kapital 17.2). Wenn Sie sich an einem anderen Ort aufhalten, wird Ihnen von dem dortigen Sozialamt nur die Rückreise an Ihren Wohnort finanziert (durch einen Geldbetrag oder eine Fahrkarte etc.).[19] Wenn Ihnen die Rückkehr an Ihren Wohnort nicht zuzumuten ist, zum Beispiel, weil Sie in einer anderen Stadt in einem Frauenhaus sind, erhalten Sie aber auch dort die notwenigen Leistungen.[20]

Sozialleistungen nach §§ 3-4 und 6-7 AsylbLG

Im Normalfall erhalten Sie mindestens für 18 Monate[21] die Grundleistungen nach §§ 3-4 und 6-7 AsylbLG.

Da Sie vermutlich nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, erhalten Sie gegenwärtig folgende Leistungen:[22]

(1) Notwendiger Bedarf

Sie erhalten für Ihre Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege vorrangig Geldleistungen.[23] Nur wenn es nach den Umständen erforderlich ist, können die Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen erfolgen.[24]

Unabhängig davon erhalten Sie für Ihre Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie die Geld- oder Sachleistungen, die „notwendig und angemessen“ sind.[25] Damit wurden durch das Migrationspaket die Bedarfe für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung aus dem Regelsatz herausrechnen und die Regelsätze entsprechend gekürzt.[26]

Die Geldleistungen für Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege haben die folgende Höhe:[27]

  • 194 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren,[28] die in einer eigenen Wohnung leben
  • 174 Euro, wenn Sie mit Ihrem*r Partner*in zusammenleben
  • 155 Euro für Erwachsende unter 25 Jahren, die mit einem Elternteil zusammenleben
  • 196 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • 171 Euro für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
  • 130 Euro für Kinder bis einschließlich fünf Jahren.

Die Beträge werden jetzt jährlich entsprechend der Veränderung der SGB XII-Regelsätze angepasst[29] und bei Bedarf neu festgesetzt.[30]

Achtung: „Zwangsverpartnerung“
Nach der Neuregelung sollen Sie, wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben, die gleichen Leistungen erhalten wie Erwachsenen, die mit ihrem*r Partner*in zusammenleben, was zu einer Leistungskürzung um 10 % führt.
Mehrere Sozialgerichte[31] äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und haben in Eilverfahren entschieden, dass vorläufig weiterhin Leistungen wie für Alleinstehende zu bewilligen sind.
Daher sollte geprüft werden, ob gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein Anwaltsbüro.

Für weitere Informationen siehe:

Leistungsbescheide oft fehlerhaft oder verfassungswidrig. Widerspruch einlegen und ggf. Eilantrag und Klage einreichen!

(2) Notwendige persönliche Bedarf
Zur Deckung der notwendige persönliche Bedarf erhalten Sie eine Geldleistung

in folgender Höhe:[32]

  • 150 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren,[33] die in einer eigenen Wohnung leben
  • 136 Euro, wenn Sie mit Ihrem*er Partner*in zusammenleben
  • 120 Euro für Erwachsende unter 25 Jahren, die mit einem Elternteil zusammenleben
  • 79 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • 97 Euro für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
  • 84 Euro für Kinder bis einschließlich fünf Jahren.

Die Beträge werden jetzt jährlich entsprechend der Veränderung der SGB XII-Regelsätze angepasst[34] und bei Bedarf neu festgesetzt.[35]

Achtung: „Zwangsverpartnerung“
Nach der Neuregelung sollen Sie, wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, die gleichen Leistungen erhalten wie Erwachsenen, die mit ihrem*r Partner*in zusammenleben, was zu einer Leistungskürzung um 10 % führt.
Mehrere Sozialgerichte[36] äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und haben in Eilverfahren entschieden, dass vorläufig weiterhin Leistungen wie für Alleinstehende zu bewilligen sind.
Daher sollte geprüft werden, ob gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein Anwaltsbüro.

Für weitere Informationen siehe:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

In Gemeinschaftsunterkünften kann der notwendige persönliche Bedarf aber soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.[37] Damit können seit 2015 auch Dinge des alltäglichen Bedarfs in Sachleistungen gewährt werden (Hygieneartikel, Handykarten etc.).

Insgesamt ist die Höhe dieser Leistungen niedriger als der Regelbedarf im SGB II. Das liegt daran, dass bestimmte Positionen aus dem Regelbedarf herausgerechnet worden sind, weil sie entweder zusätzlich erbracht werden müssen (wie Hausrat) oder für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht anfallen (etwa Rezeptgebühren, wenn Leistungen zur Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG erbracht werden). Durch das Migrationspaket wurden weitere Positionen aus dem Regelbedarf herausgenommen und dadurch der Betrag gesenkt.

Zur Begründung[38] wurde 2016 ausgeführt wurden: „Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fußt auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist“.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Einklang steht:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG garantiert Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“[39]

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG

Für andere Bedarfe, die durch diese Grundleistungen nicht gedeckt werden, können nach § 6 AsylbLG Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unbedingt notwendig, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Hierzu gehören die Kosten für die Beschaffung ausländischer Dokumente, Dolmetscherkosten für eine Therapie, Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderungen,[40] Leistungen für Rehabilitation und bei Pflegebedürftigkeit sowie Mehrbedarfe z. B. bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende.[41]

Ernährung

Eine gesunde Ernährung muss Ihnen möglich sein. Auch sollen religiöse und durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingte besondere Ernährungsgewohnheiten bei der Versorgung beachtet werden. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, stellen Sie einen schriftlichen “Antrag auf besondere Ernährung nach § 6 AsylbLG” bei Ihrem Sozialamt. Begründen Sie Ihren Antrag (z.B. Schwangerschaft, Diabetes, Neurodermitis, usw.).

Wenn Sie Einnahme haben z.B. aus einer Arbeit, und Sie trotzdem noch ergänzende Sozialleistungen brauchen, sind Sie verpflichtet, dem Sozialamt Ihr Einkommen mitzuteilen.[42] Dieses Einkommen wird dann angerechnet. Das bedeutet, dass Sie 25% von Ihrem berücksichtigungsfähigen Einkommen[43] ohne Abzüge bis zu einem Höchstbetrag von 50% des Betrages behalten können, der sich aus Ihrem notwendigen Bedarf, Ihrem notwendigen persönlichen Bedarf und Ihres Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.[44]

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls.[45]

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG wegen Vermögens

Eine Kürzung Ihrer Leistungen ist möglich, wenn Sie beim Sozialamt nicht angeben, dass Sie oder Ihre Familienmitglieder, mit denen Sie zusammenleben, Vermögen (Bargeld und sonstige Wertgegenstände etc.) besitzen und Sie deswegen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten haben.[46]
D.h. Sie müssen bei der ersten Beantragung von Sozialleistungen mitteilen, ob und welches Vermögen Sie haben.[47] Erhalten Sie in dem Zeitraum, in dem Sie Sozialleistungen bekommen, neues Vermögen hinzu, müssen Sie das ebenfalls angeben.[48]

Ihrer Leistungen dürfen aber nur dann gekürzt werden, wenn

  • Sie volljährig sind und
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und
  • ein Freibetrag in Höhe von 200 € pro Familienmitglied nicht überschritten wird[49] und
  • Sie die Vermögensgegenstände nicht zwingend zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit brauchen.[50]

Wenn die Leistungen gekürzt werden, erhalten Sie keine Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, sondern nur folgende Leistungen:

  • Zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege
  • Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen
  • Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.[51]

Damit besteht kein Zugang zu sonstigen Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit und zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.[52] Geflüchtete Menschen mit einer Behinderung sind in diesen Fällen von allen behinderungs-spezifischen Sozialleistungen vollständig ausgeschlossen.

Die Leistungskürzung soll für sechs Monate gelten. Sie wird verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Kürzung weiter vorliegen.[53]

ACHTUNG:

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzungen in § 1a AsylbLG

Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen[54] hat deutliche Zweifel daran erkennen lassen, dass die verschiedenen Leistungskürzungen in § 1a AsyIbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren sind und zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dabei geht es u.a.  darum, ob die Leistungskürzungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und ob die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionen ausreichend belegt sind.[55] Außerdem könnten die Leistungskürzungen nicht mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG oder dem Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zu vereinbaren sein.

Besondere Zweifel bestehen an der Verhältnismäßigkeit einer Leistungseinschränkung, die an ein Verhalten in der Vergangenheit anknüpft, das nicht mehr geändert werden kann.[56]

Diese umfangreichen Leistungskürzungen dürfte ohnehin mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht im Einklang stehen: Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“[57]

Die Verfassungswidrigkeit der Kürzung wird indirekt auch durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts[58] bestätigt: Danach sind Leistungskürzungen nur verfassungskonform, wenn sie jederzeit durch eine konkrete Verhaltensänderung der betreffenden Per­son abgewendet werden können.[59] Außerdem können Kürzungen nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch nur dann verfassungskonform sein, wenn die Leistungshöhe nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird und nicht „anspruchsausschließend ausgestaltet“ ist.[60]

Mehrere Sozialgerichte hatten bereits in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG[61] die Auffassung bestätigt, dass eine Leistungskürzung[62] nicht mehr zulässig ist, da hierdurch ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre.

Eine Übersicht über die Rechtsprechung u.a. zu den Leistungskürzungen ist beim Informationsverbund Asyl zu finden unter: https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

Wenn Ihre Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt werden, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob dies rechtmäßig ist.

Die Behörde muss eine Kürzung schriftlich begründen, wenn Sie das verlangen. Sie haben dann einen Monat Zeit, Widerspruch gegen die Kürzung einzulegen und gegebenenfalls einen Eilantrag beim  Sozialgericht einzureichen. Beachten Sie die in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides genannten Fristen und lassen Sie sich dabei von einer Beratungsstelle und/oder einem Anwaltsbüro helfen.

Einen Musterwiderspruch[63] und Links zu positiven Entscheidungen der Sozialgerichte hat Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat zusammengestellt. Dort findet sich auch eine umfangreiche Material- und Kommentarsammlung zum Asylbewerberleistungsgesetz, siehe http://fluechtlingsrat-berlin.de/recht-und-rat/#32-asylbewerberleistungsgesetz

Höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG

Wenn Sie sich 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland aufgehalten haben,[64] sind Sie zwar weiterhin von Arbeitslosengeld II (“ALG II”, auch “Hartz IV” genannt) ausgeschlossen,[65] Sie erhalten aber jetzt nach § 2 AsylbLG Leistungen analog dem SGB XII, dem Zwölften Sozialgesetzbuch, das die Sozialhilfe regelt. Damit wurde durch das Migrationspaket die Wartefrist von 15 auf 18 Monate verlängert. Diese Umstellung muss automatisch erfolgen. Falls das Sozialamt diese Umstellung nicht automatisch gemacht haben sollte und Sie deshalb länger als 18 Monate Grundleistungen erhalten haben, können Sie rückwirkend eine Nachzahlung der Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragen (Antrag auf Überprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 SGB X).

Minderjährige Kinder erhalten Leistungen analog dem SGB XII, wenn sie selbst 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland leben. Unabhängig davon erhalten sie diese Leistungen ohne Wartezeit auch dann, wenn sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben und mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese Leistungen erhält.[66]

Die Leistungen analog dem SGB XII beinhalten vor allem die Hilfe zu Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich grundsätzlich nach den in § 28 SGB XII enthaltenen Regelungen zur Bestimmung des Regelbedarfs.

Ab 01.01.2020 gelten die folgenden Regelsätze:[67]

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende/Alleinerziehende: 432 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften
  • Regelbedarfsstufe 3 – nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren: 328 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder ab 6 bis unter 14 Jahren: 308 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahre: 250 Euro.

Achtung: „Zwangsverpartnerung“
Nach der Neuregelung sollen Sie, wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, die gleichen Leistungen erhalten wie Erwachsenen, die mit ihrem*r Partner*in zusammenleben, was zu einer Leistungskürzung um 10 % führt.
Mehrere Sozialgerichte[68] äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und haben in Eilverfahren entschieden, dass vorläufig weiterhin Leistungen wie für Alleinstehende zu bewilligen sind.
Daher sollte geprüft werden, ob gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein Anwaltsbüro.

Für weitere Informationen siehe:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Wenn Sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, bezahlt das Sozialamt die “angemessene” Miete für eine Wohnung inkl. der Heizkosten und der Kosten für Warmwasser, jedoch nicht die Kosten für Strom.[69] Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze um einen Mehrbedarfszuschlag:[70]

  • bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern,
  • bei Schwangeren ab der 13. Woche,
  • bei Kranken, die sich in besonderer Weise kostenaufwändig ernähren müssen (z.B. Krebserkrankung, HIV, schwere chronische Magen- oder Darmerkrankung, Leber- oder Nierenerkrankung),
  • bei dauerhaft erwerbsunfähigen, anerkannten Schwerbehinderten mit Ausweis G.

Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten,[71] so für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Kleidung, Kinderwagen, Kinderbett usw.), Erstausstattungen an Möbeln und Hausrat (wenn erstmals eine Wohnung bezogen wird, bzw. die beantragten Gegenstände bisher nicht vorhanden waren).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls. [72]

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

Anstelle der bisher vom Sozialamt gewährten Krankenscheine erhalten Sie auf Kosten des Sozialamts eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl.[73] Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte auch (vgl. 17.5).

Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

Wenn Sie über 18 Jahre alt und arbeitsfähig sind aber noch nicht arbeiten, können Sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet werden, “gemeinnützige Arbeit” zu leisten. Oft sind dies Putz- oder Aufräumarbeiten im Wohnheim, aber auch andere Arbeiten sind möglich, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 AsylbLG sollen die Arbeitsgelegenheiten zeitlich und räumlich so sein, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden können. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass eine Vollzeittätigkeit[74] sowie eine zeitlich unangemessene Tätigkeit ausgeschlossen sind.[75] Dabei ist eine Arbeitszeit von 24,5 Stunden nicht offensichtlich rechtswidrig.[76]

Eine Arbeitsgelegenheit ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Sie sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen einer Berufsausbildung oder eines Studium nicht ausüben können.[77]

Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 80 Cent pro Stunde. Einen höheren Betrag bekommen Sie, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen durch die Arbeitsgelegenheit höhere Aufwendungen entstehen, wenn Sie zum Beispiel spezielle Arbeitskleidung brauchen oder hohe Fahrtkosten haben.[78] Regulär angestellt sind Sie bei einer Arbeitsgelegenheit allerdings nicht.[79]

Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann das Sozialamt Ihre Sozialleistungen kürzen. Sie erhalten dann nur noch Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur im Einzelfall bei besonderen Umständen gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Das Sozialamt muss Sie aber vorher über diese Kürzungsmöglichkeit informiert haben.[80]

Die Sozialleistungen für Kinder dürfen also wegen verweigerter gemeinnütziger Arbeit nicht gekürzt werden.[81]

  • Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, warum Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (z.B. Krankheit, fehlende gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem Sozialamt so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie Ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen nach Ihrem Eindruck zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.
  • Das Sozialamt muss Ihnen mit der Zuweisung der Arbeitsstelle schriftlich Informationen über den Arbeitsort, die Arbeitszeiten sowie eine Beschreibung der konkreten Tätigkeit mitteilen.[82]
  • Die Tätigkeit muss “gemeinnützig” und “zusätzlich” sein. Durch die Tätigkeit dürfen also keine regulären Arbeitskräfte eingespart werden, und sie darf nicht dem Profit einer privaten Person oder Firma dienen. Nach der Rechtsprechung[83] ist der zeitliche Umfang als ein Kriterium für die Beurteilung der Zusätzlichkeit heranzuziehen, wobei eine Tätigkeit bis zu 20 Wochenstunden rechtlich zulässig sein dürfte.

Auch wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, können Sie zu gemeinnütziger Arbeit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden.[84]

Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5a AsylbLG (Arbeitsmarktprogramm Flüchtlings-integrationsmaßnahmen – FIM)

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 können Sie außerdem auch zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit umgesetzten Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereitgestellt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie über 18 Jahre alt und arbeitsfähig sind, aber noch nicht arbeiten.[85] Regulär angestellt werden Sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen von FIM nicht.[86]

Es gibt in FIM zwei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH):[87]

a) „Interne“ AGH, die durch die Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft, in dieser Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

b) „Externe“ AGH, die von staatlichen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

Für die Höhe der Aufwandsentschädigung[88] gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG (s.o.).

Wenn Sie die Maßnahmen trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht besuchen, erhalten Sie nur noch Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur im Einzelfall bei besonderen Umständen gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.[89] Keine Kürzung erfolgt, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nennen, warum Sie nicht teilnehmen können und ihn nachweisen.[90]

b) Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach §§ 25 Abs. 2 oder 4 AufenthG

Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben, erhalten Sie unter Umständen das so genannte Arbeitslosengeld I (ALG I). Haben Sie keinen Anspruch nach ALG I, sind aber zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter und arbeitsfähig, erhalten Sie Leistungen der “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das so genannte “Arbeitslosengeld II” (ALG II). Ältere Menschen und dauerhaft erwerbsunfähige Erwachsene erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Wenn Sie grundsätzlich erwerbsfähig, aber längere Zeit krank sind, erhalten Sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen nach SGB II und XII sind in der Höhe weitgehend identisch.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie

  • innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen,
  • arbeitslos gemeldet sind. [91]

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder.[92] Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben. Personen ab 50 Jahre können bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können.[93] Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als der ALG II, wird dieses ergänzend gezahlt.

  • Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend gemeldet haben. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit.[94] Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden.[95] ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Das ALG II, umgangssprachlich auch “Hartz IV” genannt, erhalten Sie auch wenn Sie noch nie gearbeitet haben.

Das ALG II besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse sowie eventuell einem Zuschuss wegen Mehrbedarfs. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie erhalten diese Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Wenn Sie Einkommen oder Vermögen haben, wird dies zum großen Teil angerechnet.[96] Bis zu 150 Euro im Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro pro Person, zuzüglich 750 Euro pro Person dürfen Sie als Vermögen besitzen. Ein Freibetrag von 3.100 Euro gilt auch für jedes Kind. In diesem Fall erhalten Sie weniger oder gar kein ALG II. Wohnen Sie mit anderen, zum Beispiel Großeltern oder Partner/in, zusammen, dann vermutet das JobCenter unter bestimmten Voraussetzungen,[97] dass Sie gemeinsam wirtschaften, und rechnet das Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammen. Folgende Leistungen werden im Jahr 2020 gewährt:[98]

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende/Alleinerziehende: 432 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften: 389 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 – nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 328 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 308 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 6 Jahre: 250 Euro

Einen Mehrbedarfszuschuss[99] gibt es für Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben (155,52 Euro). Alternativ dazu erhalten Sie einen Mehrbedarfszuschlag von 51,84 Euro pro Kind, falls dies für Sie günstiger ist, maximal beträgt der Mehrbedarfszuschlag für alle Kinder 259,20 Euro.
Werdende Mütter erhalten 73,44 Euro Mehrbedarfszuschlag, falls sie ohne Partner leben, oder 66,13 Euro, falls sie mit Partner leben.[100]
Auch Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, können oft einen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen.[101]
Daneben können Sie in wenigen Fällen einen Antrag auf “einmalige Beihilfen” stellen, insbesondere für die erste Möblierung einer Wohnung und die Erstausstattung eines Babys oder nachgezogenen Kindes.[102] Unter bestimmten Bedingungen kann das JobCenter auch Mietschulden als “einmalige Beihilfe” übernehmen.[103]

Zu den Kosten für die Unterkunft[104] gehören Miete, Heiz- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Warmwasserversorgung. Auch wenn nach der jährlichen Abrechnung Nachzahlungen fällig werden, werden diese vom Jobcenter übernommen. Ebenso die Kosten für mietvertraglich vorgeschriebene Renovierungen (ggf. jedoch in Eigenarbeit, d.h. nur die Materialkosten). Die Mietkosten sind allerdings begrenzt: In Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder und den örtlichen Gegebenheiten erstattet das Sozialamt die Miete nur bis zu einer Höchstgrenze.[105] Wenn beispielsweise ein Jugendlicher aus Ihrer Wohnung auszieht, kann es geschehen, dass das JobCenter nicht mehr sämtliche Mietkosten bezahlt und Sie auffordert, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II, wenn die JobCenter dem Auszug nicht vorher zugestimmt hat.[106]

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das JobCenter die Miete für eine Wohnung für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche nach § 28 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls.

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

Arbeitsgelegenheiten beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Wenn Sie arbeitslos sind, können Sie vom Jobcenter zu “gemeinnütziger” Arbeit verpflichtet werden.[107] Sie können sich auch selbst darum bemühen und bei dem JobCenter danach fragen. Solche Arbeiten sind zum Beispiel Laubharken im städtischen Park, Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen oder Ähnliches. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen einen geringen Stundenlohn von etwa 1 bis 2 Euro. Dies ist aber keine reguläre Arbeit und Sie sind darüber nicht sozialversichert. Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, können Ihre Sozialleistungen gekürzt werden. Gekürzt werden darf im Regelfall nur die Sozialleistung der Person, die die Arbeit verweigert, nicht aber die Sozialleistung für Ihre Kinder.

  • Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (Krankheit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem JobCenter so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie Ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.

Soziale Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und Krankheit

Ältere Menschen ab 65 Jahren und Erwerbsunfähige haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wenn Sie 65 Jahre oder älter sind, oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten Sie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII die so genannte “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”. Sind Sie nur vorübergehend krank (länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer) und stehen den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur aber nicht zur Verfügung,[108] erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII.

Die Leistungen sind in beiden Fällen im Wesentlichen gleich.[109]

Folgende Leistungen werden im Jahr 2020 gewährt:[110]

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende/Alleinerziehende: 432 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften: 389 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 – nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 328 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 308 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 6 Jahre: 250 Euro

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Bezahlt wird die “angemessene” Miete für eine Wohnung inkl. der Heizkosten und der Kosten für Warmwasser, jedoch nicht die Kosten für Strom. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.

In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze (bei Alleinerziehenden, bei Schwangeren ab der 12. Woche, bei Kranken, die sich in besonderer Weise ernähren müssen oder bei Schwerbehinderten mit dem Ausweis G).[111]
Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung des neuen Babys oder die Erstausstattung für die Wohnung.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche nach § 34 SGB XII Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls.

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

 

[1] § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG.

[2] § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II.

[3] § 68 AufenthG.

[4] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), S. 2 siehe https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/11_2014-12-22_AAO_NI_Syrien_III_.pdf.

[5] Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung: § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG; für Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben, aber noch keine Aufenthaltsgestattung haben: § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.

[6] §§ 137 f; 142 f SGB III.

[7] Bundesagentur für Arbeit (BA), Fachliche Weisung (FW) Arbeitslosengeld, gültig ab 20.4.2017, Nr. 138.5.1.4 (7)..

[8] §§ 142f SGB III.

[9] § 137 Abs. 1 SGB III.

[10] § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III.

[11] § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III .

[12] § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III.

[13] § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

[14] § 149 SGB III.

[15] § 147b SGB III.

[16] § 147 Abs. 2 SGB III.

[17] Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. aber 17.4 b.

[18] Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf.

[19] § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylbLG.

[20] Es soll der sog. „unabweisbare Bedarf“ erbracht werden, vgl. Gesetzesbegründung , S. 52, siehe https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/100/1910047.pdf.

[21] Vor Inkrafttreten des sog. Migrationspakets dauerte der Grundleistungsbezug nur 15 Monate.

[22] § 3 Abs. 2 AsylbLG.

[23] § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[24] § 3 Abs. 3 S. 2 AsylbLG.

[25] § 3 Abs. 3 S. 3 AsylbLG.

[26] Vgl. Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, S. 3, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf.

[27] § 3a Abs. 2 AsylbLG

[28] Nds. Innenministerium, Erlass vom 20.08.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf.

[29] § 3a Abs. 4 AsylbLG.

[30] § 3a Abs. 5 AsylbLG.

[31] SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER zu der entsprechenden Regelung beim Analogleistungsbezug: „zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig“; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER;  zu weiteren Entscheidungen siehe https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

[32] §§ 3 Abs. 1 S. 2; 3a Abs. 1 AsylbLG

[33] Nds. Innenministerium, Erlass vom 20.08.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf.

[34] § 3a Abs. 4 AsylbLG.

[35] § 3a Abs. 5 AsylbLG.

[36] SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER zu der entsprechenden Regelung beim Analogleistungsbezug: „zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig“; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER;  zu weiteren Entscheidungen siehe https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

 

[37] § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG.

[38] Gesetzesbegründung zum Asylpaket II, BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 18.

[39] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Leitsatz 2.

[40] Passage gGmbH, Hamburg und Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht, S. 50 ff, www.esf-netwin.de/recht.php.

[41] Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, S. 3, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf. S. 11.

[42] § 60 Abs. 1 SGB I.

[43] § 7 Abs. 2 AsylbLG.

[44] § 7 Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[45] § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a, 34b SGB XII.

[46] § 1a Abs. 6 Nr. 1 AsylbLG.

[47] § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I.

[48] § 1a Abs. 6 Nr. 2 AsylbLG; § 60 Ab. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.

[49] § 7 Abs. 5 S. 1 AsylbLG.

[50] § 7 Abs. 5 S. 2 AsylbLG.

[51] § 1a Abs. 1 AsylbLG.

[52] § 6 AsylbLG.

[53] § 14 AsylbLG.

[54] Beschluss vom 04.12.2019 –  L 8 AY 36/19 BER im Prozesskostenhilfeverfahren, der Antragsteller hatte eine Duldung; die Entscheidung ist aber auf Asylsuchende übertragbar.

[55] Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da das AsylbLG von den Ländern ausgeführt wird, vgl. Schreiben des BMAS vom 18.12.2019, https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/bmas_1aasylblg_kuerzung_gruende.pdf.

[56] In der Entscheidung geht es um die Kürzung wegen der Einreise, um Leistungen nach dem AsylblG zu erhalten (§ 1a Abs. 2 AsylbLG).

[57] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Leitsatz 2.

[58] Bundessozialgericht, Urteil vom 12.5.2017 – B 7 AY 1/16 R –, asyl.net: M25528.

[59] Vgl. ausführlich hierzu Voigt, „§ 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig. Auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar“, Asylmagazin 12/2017, S. 436 ff (440).

[60] Vgl. ausführlich hierzu Voigt, „§ 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig. Auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar“, Asylmagazin 12/2017, S. 436 ff (437).

[61] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11.

[62] Diese Leistungskürzungen bezogen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 28.10.2015. Danach sollten, wenn die Voraussetzungen für eine  Leistungskürzung gesehen wurden, nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, „soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.“

[63] https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Widerspruch_1a_AsylbLG.doc mit Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11.

[64] Nach § 2 AsylbLG setzt der Erhalt von Leistungen analog dem SGB XII außerdem voraus, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Diese Voraussetzung ist bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis immer erfüllt, da sie auf die Dauer des Asylverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich beeinflussen können.

[65] § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II.

[66] § 2 Abs. 3 AsylbLG.

[67] Siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914 mit weiteren Informationen zu den Regelsätzen Volljährige in Einrichtungen nach SGB XII: 345 €.

[68] SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER zu der entsprechenden Regelung beim Analogleistungsbezug: „zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig“; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER;  zu weiteren Entscheidungen siehe https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

[69] § 2 AsylbLG; § 35 SGB XII.

[70] § 2 AsylbLG; § 30 SGB XII.

[71] § 2 AsylbLG; § 31 SGB XII.

[72] § 2 AsylbLG; § 34 SGB XII.

[73] § 264 SGB V.

[74] BVerwG, Urt. vom 13.10.1983, Az. 5 C 67/82, Gesetzesbegründung BT Drucksache 12/4451 vom 02 03.1993, S. 9 zu § 4 AsylbLG a.F..

[75] GK AsylbLG Stand Juni 2005, § 5 AsylbLG Rn. 36 ff.

[76] OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2000, Az. 16 B 605/00.

[77] § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylbLG; § 11 Abs. 4 SGB XII.

[78] Gesetzesbegründung, BR-Drs. 266/16 vom 26.05.2016, S. 43.

[79] § 5 Abs. 5 S. 1 AsylbLG.

[80] §§ 5 Abs. 4 S. 2, 3; 1a Abs. 1 S. 2 – 3 AsylbLG.

[81] VG Köln, Urteil vom 24.10.01, Az. 21 K 1159/99.

[82] Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27.12.2000, Az. 1 L 1230/00.

[83] LSG Nds., Beschluss vom 04.07.2014, Az. L 8 AY 71/14 B.

[84] Vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG.

[85] § 5a Abs. 1 S. 2 AsylbLG.

[86] § 421a SGB III.

[87] BMAS, Richtlinie für das Arbeitsprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vom 20. Juli 2016, Nr. 3.1.

[88] BMAS, Richtlinie für das Arbeitsprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vom 20. Juli 2016, Nr. 3.5.

[89] § 5a Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[90] § 5a Abs. 3 S. 2 AsylbLG.

[91] §§ 137 f; 142 f SGB III.

[92] § 149 SGB III.

[93] § 147 Abs. 2 SGB III.

[94] § 38 SGB III.

[95] § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; Abs. 6 SGB III.

[96] § 11 f SGB II.

[97] § 7 Abs. 3a SGB II.

[98] Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914 mit weiteren Informationen zu den Regelsätzen für Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII): 345 Euro.

[99] § 21 Abs. 3 SGB II.

[100] § 21 Abs. 2 SGB II.

[101] § 21 Abs. 4, 5 SGB II.

[102] § 24 Abs. 1, 3 SGB II.

[103] § 22 Abs. 8 SGB II.

[104] § 22 SGB II.

[105] Vgl. zu der jeweiligen Höchstgrenze in den einzelnen Orten die bundesweiten kommunalen Verwaltungsanweisungen zum SGB II http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html.

[106] § 22 Abs. 5 SGB II, § 20 Abs. 3 SGB II.

[107] § 16d SGB II.

[108] Den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur steht man zur Verfügung, wenn man u.a. pro Woche 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten kann (§ 138 Abs. 5 SGB III).

[109] Vgl. §§ 27 ff SGB XII.

[110] Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914 mit weiteren Informationen zu den Regelsätzen für Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII): 345 Euro.

[111] § 30 SGB XII.

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