23.3 Arbeit und Ausbildung

Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt hängt davon ab, ob Sie einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG haben.

a) Zugang zum Arbeitsmarkt bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG

Seit der Neuregelung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit 01.03.2020 in Kraft ist, dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht ohne weiteres arbeiten, sondern es gelten die folgenden Regelungen:

Zum einen kann die jeweilige Aufnahmeanordnung vorsehen,[1] dass eine Erwerbstätigkeit generell erlaubt ist oder dass die Ausländerbehörde Ihnen eine Erwerbstätigkeit generell erlaubt kann.[2] Dann wird die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. in Ihrem Aufenthaltspapier eingetragen.

Enthält die Aufnahmeanordnung keine Regelung hierzu, wie das bei den vor 01.03.2020 erlassenen Aufnahmeanordnungen der Fall ist, und hat die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit nicht generell gestattet, kann Ihnen die Ausländerbehörde aber erlauben, eine bestimmt Arbeit aufzunehmen.[3] In Ihrer Aufenthaltserlaubnis könnte daher ggf. die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ eingetragen sein.[4] Dann müssten Sie für ein konkretes Arbeitsangebot bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht zustimmen.[5]

Sie können sich also selbst jede Arbeit suchen, sich arbeitslos melden und die Förderangebote der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Die Arbeitsagentur kann Ihre Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, Übersetzung von Zeugnissen) übernehmen. Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden.[6] Die Arbeitsagentur kann grundsätzlich außerdem finanzielle Unterstützung leisten, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse[7] und für Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber[8] Außerdem werden grundsätzlich Qualifizierungsangebote und die berufliche Weiterbildung gefördert.[9]

  • Beantragen Sie die Übernahme z.B. von Bewerbungskosten, bevor Sie diese bezahlt haben. Erkundigen Sie sich nach speziellen Fördermöglichkeiten für Sie.

Rechte als Arbeitnehmer*in

Als Arbeitnehmer*in haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, der Urlaubsanspruch, die Einhaltung bestimmter Mindeststandard bei der Dauer der Arbeitszeit pro Tag und beim Arbeitsschutz.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben und Arbeitslosengeld I oder II erhalten, sind Sie verpflichtet, dies der Arbeitsagentur (bei Arbeitslosengeld I) oder dem JobCenter (bei Arbeitslosengeld II) so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie einen neuen Bescheid über Ihre Sozialleistungen und weiterhin ergänzende Leistungen. Wenn Sie Ihre Arbeit nicht unverzüglich melden, fordern die Ämter von Ihnen das zu viel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.

 Ausbildung

 Betriebliche Berufsausbildung

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. steht und Sie daher uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen, können Sie ohne weiteres eine Ausbildung beginnen.[10]
Aber auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen erlauben, eine Ausbildung aufzunehmen.[11] Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht zustimmen.[12]

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG können Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.[13] Sie wird zusätzlich zu Ihrem Gehalt als Auszubildende/r gezahlt.

Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt. Gefördert wird nur, wer in einer Wohnung ohne seine Eltern lebt. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten unter Umständen keine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihre Ausbildungsstätte in der Nähe der Wohnung der Eltern liegt und die Behörde argumentiert, dass Sie auch dort wohnen könnten. Dann können Sie während der Ausbildung weiterhin Arbeitslosengeld II erhalten.[14] Für Verheiratete und Personen mit Kindern spielt die elterliche Wohnung keine Rolle; sie erhalten trotzdem Berufsausbildungsbeihilfe.[15]

Auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen und eine Assistierte Ausbildung können Sie ohne Wartezeit gefördert werden.[16] Die Aufnahme einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ist nicht möglich, weil Sie nur Zugang zu Leistungen nach dem AsylbLG haben (siehe Kapitel 23.4).[17]

Schulische Berufsausbildung

Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden unter anderem in folgenden Bereichen angeboten:

  • Fremdsprachen
  • Gestaltung
  • Informationstechnik
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, es werden jedoch oft praktische Tätigkeiten in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet. Zu der Frage, ob Sie für die praktischen Tätigkeiten eine Arbeitserlaubnis brauchen, vgl. Kapitel 4.3, schulische Ausbildung.

Für eine schulische Ausbildung ist mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze, und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.

  • Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur nach kostenlosen schulischen Ausbildungsangeboten oder schauen Sie im Internet nach unter

http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp.

Bei einer schulischen Ausbildung könnte der Lebensunterhalt durch Schüler-BAföG finanziert werden.[18] Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis haben Sie denselben Zugang zu BAföG-Leistungen wie deutsche Staatsangehörige.[19]

Selbstständigkeit

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. eingetragen ist, dürfen Sie ohne eine weitere Erlaubnis der Ausländerbehörde selbständig erwerbstätig sein.[20]
Aber auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlauben.[21]

Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten.[22] Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld I gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens fünf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

b) Zugang zum Arbeitsmarkt bei einem Aufenthaltstitel nach §§ 23 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG

Arbeit

Mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 23 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG haben Sie eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis. Die Ausländerbehörde schreibt einen entsprechenden Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in Ihre Aufenthaltserlaubnis. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt. Sie können sich also selbst jede Arbeit suchen, sich arbeitslos melden und die Förderangebote der Agentur für Arbeit oder der JobCenter in Anspruch nehmen. Das JobCenter ist für Sie zuständig, wenn Sie Arbeitslosengeld II vom JobCenter erhalten, sonst ist es die Agentur für Arbeit.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sind Sie verpflichtet, nach Arbeit zu suchen. Die Arbeitsagentur bzw. das JobCenter kann Sie verpflichten, sich auf konkrete Stellen zu bewerben und an Bewerbungstrainings oder bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Auch wenn die Arbeitszeiten ungünstige sind oder Sie aufgrund Ihrer Ausbildung lieber eine andere Arbeit hätten, dürfen Sie die angebotenen Jobs nicht ohne weiteres ausschlagen. Wenn Sie ohne triftigen Grund eine Arbeit ablehnen, können Ihnen die Sozialleistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.

Die Arbeitsagentur bzw. das JobCenter kann Ihre Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, Übersetzung von Zeugnissen) übernehmen. Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden.[23] Die Arbeitsagentur bzw. das JobCenter kann außerdem finanzielle Unterstützung leisten, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse,[24] für Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber[25] und die Finanzierung einer psychosozialen Beratung oder einer Suchtberatung.[26] Außerdem werden Qualifizierungsangebote und die berufliche Weiterbildung gefördert.[27]

  • Beantragen Sie die Übernahme z.B. von Bewerbungskosten, bevor Sie diese bezahlt haben. Erkundigen Sie sich nach speziellen Fördermöglichkeiten für Sie.

Rechte als Arbeitnehmer*in

Als Arbeitnehmer*in haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, der Urlaubsanspruch, die Einhaltung bestimmter Mindeststandard bei der Dauer der Arbeitszeit pro Tag und beim Arbeitsschutz.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben und Arbeitslosengeld I oder II bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind Sie verpflichtet, dies der Arbeitsagentur (bei Arbeitslosengeld I) oder dem JobCenter (bei Arbeitslosengeld I) so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie einen neuen Bescheid über Ihre Sozialleistungen und weiterhin ergänzende Leistungen. Wenn Sie Ihre Arbeit nicht unverzüglich melden, fordern die Ämter von Ihnen das zu viel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.

Ausbildung

Betriebliche Berufsausbildung
Der Aufnahme einer Ausbildung steht formal nichts im Wege, Ihre Arbeitserlaubnis bezieht sich auch auf Ausbildungen. Mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 23 Abs. 2 und 4 AufenthG können Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.[28] Sie wird zusätzlich zu Ihrem Gehalt als Auszubildende/r gezahlt.

Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt. Gefördert wird nur, wer in einer Wohnung ohne seine Eltern lebt. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten unter Umständen keine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihre Ausbildungsstätte in der Nähe der Wohnung der Eltern liegt und die Behörde argumentiert, dass Sie auch dort wohnen könnten. Dann können Sie während der Ausbildung weiterhin Arbeitslosengeld II erhalten.[29] Für Verheiratete und Personen mit Kindern spielt die elterliche Wohnung keine Rolle; sie erhalten trotzdem Berufsausbildungsbeihilfe.[30]

Auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen, eine Außerbetriebliche Ausbildung und eine Assistierte Ausbildung können Sie ohne Wartezeit gefördert werden.[31]

Schulische Berufsausbildung

Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden unter anderem in folgenden Bereichen angeboten:

  • Fremdsprachen
  • Gestaltung
  • Informationstechnik
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, es werden jedoch oft praktische Tätigkeiten in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet.

Für eine schulische Ausbildung ist mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze, und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.

  • Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur nach kostenlosen schulischen Ausbildungsangeboten oder schauen Sie im Internet nach unter

http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp.

Bei einer schulischen Ausbildung könnte der Lebensunterhalt durch Schüler-BAföG finanziert werden.[32] Mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 23 Abs. 2 und 4 AufenthG haben Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen wie deutsche Staatsangehörige.

Selbstständigkeit

Auch die selbstständige Tätigkeit ist Ihnen seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aufenthaltsrechtlich erlaubt.
Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten.[33] Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld I gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens fünf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

 

[1] § 23 Abs. 1 S. 4 AufenthG.

[2] §§ 23 Abs. 1 S. 4; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[3] § 4a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[4] § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[5] § 31 BeschV.

[6] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[7] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[8] §§ 88 ff SGB III.

[9] §§ 45; 81 SGB III.

[10] §§ 25 Abs. 4 S. 3; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[11] § 4a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[12] § 31 BeschV.

[13] §§ 56; 60 SGB III.

[14] Vgl. § 7 Abs. 5 SGB II.

[15] § 60 SGB III.

[16] §§ 51; 52; 74 – 75a; 450 Abs. 1 SGB III.

[17] § 76 Abs.  6 S. 1 Nr. 3 SGB III.

[18] § 2 BAföG.

[19] § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.

[20] §§ 25 Abs. 4 S. 3; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[21] § 21 Abs. 6 AufenthG.

[22] § 93 f. SGB III.

[23] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[24] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[25] §§ 88 ff SGB III.

[26] § 16a SGB II. Diese Leistung kann nur das JobCenter erbringen.

[27] §§ 45; 81 SGB III.

[28] §§ 56; 60 SGB III..

[29] Vgl. § 7 Abs. 5 SGB II.

[30] § 60 SGB III.

[31] §§ 51; 52; 75; 76; 130 SGB III.

[32] § 2 BAföG.

[33] § 93 f. SGB III.

Inhalt dieses Kapitels:

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