22.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnen

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Sie sind gesetzlich nicht mehr verpflichtet, im Wohnheim zu wohnen. Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie in einem bestimmten Wohnheim wohnen müssen.[1] In der Praxis in Niedersachsen werden solche “Wohnheim-Auflagen” für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.

  • Falls Sie trotz Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, im Wohnheim zu wohnen, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtsmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie vor Gericht klagen. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II.[2]

Wohnsitzauflage

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Wohnsitzauflage versehen, solange Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.[3] Die Wohnsitzauflage kann z.B. lauten „Die Wohnsitznahme ist auf die Stadt X. beschränkt“ So lange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht in eine andere Stadt umziehen. Sie sichern Ihren Lebensunterhalt nicht selbst, wenn Sie hierfür Sozialleistungen nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe) erhalten. Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch.[4]

Nach völkerrechtlichen Vorschriften ist die Verhängung einer Wohnsitzauflage für Menschen mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt) stellt auch für Deutschland verbindlich fest: “Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.”

Unabhängig davon können Sie die Streichung bzw. Änderung der Auflage unter folgenden Voraussetzungen erfolgreich beantragen und danach umziehen:

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, wird die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist. Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage in der Regel nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.[5]

Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde Ihnen ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Streichung oder Änderung Ihrer Auflage verweigern, wenn Ihr Ehepartner/in den Wohnsitz verlegen kann. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der/die Ehepartner/in Deutscher ist oder den Wohnort frei wählen darf. Dabei soll die Ausländerbehörde in gewissem Maß auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen erlaubt werden soll.[6]

Den Antrag auf Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage stellen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde des Ortes, an den Sie ziehen wollen, muss der Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage zustimmen.[7] Wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Umzug verweigert, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.

Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie später innerhalb Deutschlands umziehen, wohin Sie wollen.[8]

  • Wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Umzug verweigert, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.

Reisen und Umziehen

Reisen innerhalb Deutschlands ist für Sie weitgehend unproblematisch.

Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie sich nur in einem bestimmten Bereich, z.B. in einem Bundesland aufhalten dürfen (Residenzpflicht oder räumliche Beschränkung).[9] Dies kann vor allem erfolgen, um die „wiederholte Begehung erheblicher Straftaten“ zu verhindern.[10]
Falls bei Ihnen in anderen Fällen eine räumliche Beschränkung in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Für Reisen und Umzüge ins Ausland gilt Folgendes:

Sie können nur ins Ausland reisen, sofern Sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen. So müssen Sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein.

Mit einem gültigen Reisedokument dürfen Sie in der Regel ohne Visum in einen anderen Staat, der das Schengener Abkommen vollständig anwendet (wie die meisten EU-Staaten) einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.[11]

Ein Umzug ist schwierig: Grundsätzlich müssen Sie in Deutschland leben, weil nur hier Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt. Im Einzelfall kann aber ein anderer Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates) einen Umzug zulassen.

Entscheidend sind also immer die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes, in welches Sie reisen oder umziehen wollen. Wenn Sie später in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis haben, können Sie als „langfristig Aufenthaltsberechtigte“ unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten erhalten.[12]

Wenn Sie reisen oder umziehen wollen, erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der Botschaft des betreffenden Landes über die genauen Bedingungen (Visumspflicht, Einwanderungsmöglichkeiten und anderes) und wenden Sie sich bei besonderen Problemen (zum Beispiel Familienzusammenführung) an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/LaenderReiseinformationen_node.html

Wenn Sie aus Deutschland auswandern wollen, können Ihnen auch spezialisierte Beratungsstellen weiterhelfen:
Raphaels-Werk
Vordere Schöneworth 10
30167 Hannover
Tel.: 511 7005206-0
E-Mail: hannover@raphaels-werk.net

[1] § 12 Abs. 2 AufenthG.

[2] §§ 22 Abs. 5; 20 Abs. 3 SGB II.

[3] § 12 Abs. 2 AufenthG; AVwV 12.2.5.2.2.

[4] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[5] AVwV 12.2.5.2.4.1.

[6] AVwV 12.2.5.2.4.2.

[7] AVwV 12.2.5.2.4.

[8] § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[9] Vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.

[10] § 12 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[11] Art. 21 des Schengener Durchführungsüberein-kommens, vgl. Paritätischer Gesamtverband, „Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge Eingeschränkte Freizügigkeit oder irreguläre Sekundärmigration?“, Stand Dez. 2018, S. 6.

[12] Vgl. §§ 9a, 38a AufenthG; AVwV zum AufenthG, 38a 1.1.1 ff.

Inhalt dieses Kapitels:

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!