Durch das Migrationspaket wurde die sog. Mitwirkungshaft neu eingeführt.
Ein Gericht kann anordnen, dass Sie für längstens 14 Tage in Haft genommen werden,[1] damit durchgesetzt werden kann, dass Sie
- bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie vermutlich besitzen, persönlich erscheinen
- eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit durchführen lassen.
Hierfür müssen aber die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind einem solchen Termin oder einem Termin bei der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer Abschiebung unentschuldigt ferngeblieben und
- Sie wurden zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen und
- es muss eine „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ bestehen, da sonst eine Inhaftnahme unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre.[2]
Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich.[3] Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Abschiebungshaft anzurechnen.[4]
Der Ausreisegewahrsam findet unter den gleichen Bedingungen statt wie die Abschiebehaft[5] (siehe Kapitel 20.2).[6]
[1] § 62 Abs. 6 S. 1 AufenthG.
[2] Gesetzesbegründung, BR-Drs. 179/19 vom 18.04.2019, S. 51.
[3] § 62 Abs. 6 S. 2 AufenthG.
[4] § 62 Abs. 6 S. 3 AufenthG.
[5] §§ 62b Abs. 3 AufenthG.
[6] §§ 62 Abs. 6 S. 4; 62a AufenthG.