20.7 Die Folgen einer Abschiebung

Bei einer Abschiebung wird in Ihren Pass oder in Ihr Passersatzpapier (laissez passer) der Begriff “abgeschoben” gestempelt, so dass Sie auch gegenüber den Behörden Ihres Landes als Flüchtling kenntlich sind. Dies hat möglicherweise unangenehme Folgen für Sie.

Darüber hinaus hat jede Abschiebung eine so genannte “Wiedereinreisesperre” (sog. Einreise- und Aufenthaltsverbot) zur Folge. Das heißt, Sie dürfen erst einmal nicht wieder nach Deutschland zurückkehren, auch wenn Sie zum Beispiel durch Heirat ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben haben.[1]

Die Ausländerbehörde verhängt das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird für einen bestimmten Zeitraum, der mit der Ausreise beginnt.[2] Über die Länge dieser Frist trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung [3] muss die folgenden Regelungen beachten:

  • Die Frist darf nur in den folgenden Ausnahmefällen länger als fünf Jahre sein[4]
  • Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten:
    – jemand wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde[5] oder
    – von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht[6]
  • Erfolgt eine Ausweisung wegen besonders gravierender Verbrechen, wie eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder geschah die Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, soll die Frist 20 Jahre betragen bzw. ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden.[7]

Die Frist kann verkürzt oder das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ganz aufgehoben werden:

  •  zur Wahrung Ihrer schutzwürdiger Belange oder
  •  wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erforderlich ist.[8]

Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann es Ihnen in der Regel ausnahmsweise erlaubt werden, für eine kurze Zeit einzureisen, wenn Ihre Anwesenheit aus zwingenden Gründen erforderlich ist oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.[9]

Die Ausländerbehörde kann dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot aber auch dann anordnen, wenn Sie nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Ausreisepflicht ausreisen.[10] Das ist aber nicht möglich, wenn Sie

  • ohne Ihr Verschulden nicht ausreisen konnten
  • die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich ist.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbots soll in diesen Fällen bei der ersten Anordnung ein Jahr; sonst drei Jahre nicht überschreiten.[11]

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Sich bei einer Abschiebung zu wehren, kann dazu führen, dass eine Abschiebung abgebrochen wird. An Bord eines Flugzeugs entscheidet immer der Kapitän und nicht die Polizei, ob ein Flüchtling mitgenommen wird oder nicht. Wenn zum Beispiel andere Passagiere sich weigern, sich hinzusetzen oder ihr Mobiltelefon auszumachen, dann genügt das unter Umständen schon, damit der Kapitän den Flüchtling wieder aus dem Flugzeug bringen lässt. Auch ein psychischer Zusammenbruch eines Flüchtlings oder heftige körperliche Gegenwehr führt immer wieder dazu, dass die Polizeibeamten sich entscheiden, die Abschiebung abzubrechen und die/den Betroffene/n gegebenenfalls in ein Krankenhaus zu bringen. Scheitert ein Abschiebungsversuch, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass in Kürze ein neuer Abschiebungstermin feststeht. Haben Sie sich beim ersten Mal gewehrt, ist es wahrscheinlich, dass mehrere Beamte kommen und Sie unter Umständen auch mit Medikamenten oder Fesseln versuchen, ruhig zu stellen. Auch besteht nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch ein erhöhtes Risiko der Inhaftierung. Um kranke Menschen abzuschieben, wird manchmal ein Arzt beauftragt, mit zu fliegen.

 

[1] § 11 Abs. 1 AufenthG.
[2] § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG.
[3] § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
[4] § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[5] §§ 53 f AufenthG.
[6] § 11 Abs. 5 S. 1 AufenthG.
[7] Zu den Einzelheiten vgl. § 11 Abs. 5a und 5b AufenthG.
[8] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097vom 25.02.2015, S. 36) kann die Sperrwirkung aus general- bzw. spezialpräventiven Gründe nicht mehr erforderlich sein (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 2014, 1 C 5.13).
[9] § 11 Abs. 8 AufenthG.
[10] § 11 Abs. 6 AufenthG; die Reglungen der § 11 Abs. 1 – 5 AufenthG gelten entsprechend.
[11] § 11 Abs. 6 S. 4 AufenthG.

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