2.1 Vor der Anhörung

Schon vor der Anhörung können Sie Einiges tun, um zu einem guten Verlauf beizutragen und Ihre Chancen auf eine Anerkennung als Flüchtling zu erhöhen:

  • Wenn Sie die Möglichkeit haben, besuchen Sie vor der Anhörung eine Verfahrensberatung. Hier können Sie schon im Vorfeld Unsicherheiten klären, Fragen stellen und erhalten hilfreiche Hinweise für Ihre individuelle Situation. Die Adresse einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe können Sie beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erfahren (Telefon 0 511 / 98 24 60 30; E-Mail nds@nds-fluerat.org; Internetseite: nds-fluerat.org).
  • Beauftragen Sie möglichst schon vor der Anhörung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Der Anwalt oder die Anwältin kann Sie vorher beraten, darf bei der Anhörung dabei sein und sogar eingreifen. Das ist auch eine gute Kontrolle für eine korrekte Durchführung der Anhörung. Ein guter Rechtsbeistand kostet Sie zwar viel Geld, das Sie möglicherweise viele Jahre abbezahlen müssen. Es kann für Sie aber dennoch entscheidend sein, ein Anwaltsbüro möglichst früh einzuschalten. Wenn der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wurde, ist es für manche Korrekturen schon zu spät.
  • An der Anhörung darf Ihr Rechtsanwalt/anwältin oder ein Rechtsbeistand[1] Das Bundesinnenministerium[2] hat mitgeteilt, dass auch Beistände ein „Anwesenheits- und Fragerecht“ während der Anhörung haben. Wenn Asylsuchende erklären, dass sie die Anwesenheit einer Begleitperson als Person ihres Vertrauens, also als Beistand im Sinne von § 14 VwVfG wünschen, so ist auch für sie die gesetzliche Regelung zum Anwesenheitsrecht des Beistands zu Grund zu legen.[3]
  • Sie dürfen auch eine andere Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitbringen, die Sie nur begleiten, aber nicht Ihr Beistand sein soll. Diese müssen Sie aber vorher beim BAMF anmelden, das dann deren Anwesenheit erlauben kann.[4]
  • Sie haben ein Recht darauf, dass die Anhörung in einer Sprache durchgeführt wird, in der Sie sich gut verständigen können. Das ist normalerweise Ihre Muttersprache. Teilen Sie dem Bundesamt mit, in welcher Sprache Sie bei der Anhörung sprechen wollen. Der Dolmetscher oder die Dolmetscherin wird vom Bundesamt gestellt. Sie haben auch das Recht, eine/n Dolmetscher/in Ihres Vertrauens zur Anhörung mitzubringen.[5]
  • Wenn Ihre Geschichte geschlechtsbezogene Probleme oder intime Details enthält, können Sie als Asylsuchende darauf bestehen, von einer Frau angehört zu werden und eine Dolmetscherin zu erhalten.[6] Auch dies sollten Sie vorher sagen.
  • Zur Vorbereitung auf die Anhörung schreiben Sie Ihre Fluchtgründe vorher auf. Am besten erstellen Sie eine genaue Zeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte, in der alle wichtigen Gründe und Daten für den Asylantrag aufgelistet sind, so dass Sie in der Anhörung alles sicher und in der richtigen Reihenfolge berichten können. Diese Darstellung kann auch bei der Anhörung abgegeben werden und so die Grundlage des Gesprächs bilden.
  • Sie sollten die Aufstellung aber nicht auswendig lernen, sondern während der Anhörung frei sprechen. Denn wenn Sie eine auswendig gelernte Geschichte vortragen, wird man Ihnen wahrscheinlich nicht glauben.
  • Falls Sie gesundheitliche Probleme haben, versuchen Sie, möglichst schnell einen Arzt oder eine Ärztin auszusuchen. Eine Beratungsstelle für Flüchtlinge oder die Sozialarbeiter in der Erstaufnahmeeinrichtung können Sie dabei unterstützen. Wenn Sie ernsthaft erkrankt sind, bitten Sie die Ärztin oder den Arzt um ein Attest, das Sie dem Bundesamt vorlegen können. Denn es kann sein, dass Sie nicht in Ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen, wenn sich dadurch Ihre Gesundheit wesentlich verschlechtern würde.
  • Falls Sie Folter erlitten haben oder andere schlimme Erlebnisse hatten, versuchen Sie, möglichst bald professionelle Hilfe zu erhalten. Auch dabei können Ihnen eine Beratungsstelle für Flüchtlinge oder die Sozialarbeiter in der Erstaufnahmeeinrichtung helfen.

Material zur Vorbereitung auf die Anhörung:

 

[1] § 14 Abs. 4 – 6 VwVfG.

[2] Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 18.10.2016 an den Abgeordneten Volker Beck, http://www.nds-fluerat.org/21440/aktuelles/bmi-bestaetigt-beistaende-im-asylverfahren-haben-anwesenheits-und-fragerecht/attachment/20161018-schroeder_anhoerungen_asylverfahren_vb/.

[3] Vgl. Juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen, http://www.nds-fluerat.org/21440/aktuelles/bmi-bestaetigt-beistaende-im-asylverfahren-haben-anwesenheits-und-fragerecht/attachment/beistand-anhoerung-161025-fr/.

[4] § 25 Abs. 6 S. 2 AsylG.

[5] § 17 AsylG.

[6] BAMF, Dienstanweisung Asylverfahren, frauenspezifische Verfolgung, S. 192.

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