2.3 Nach der Anhörung

Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt über Ihren Asylantrag. Diese Entscheidung erhalten Sie einige Zeit nach Ihrer Anhörung mit der Post. Üblich ist, dass Sie Ihre Post in der Postausgabestelle der Erstaufnahmeeinrichtung (LAB) abholen müssen. In manchen Fällen nimmt auch der Verwalter in einer Gemeinschaftsunterkunft die Post an.

  • Fragen Sie nach der Anhörung täglich bei der Postausgabestelle in der Aufnahmeeinrichtung, ob der Bescheid des Bundesamtes schon eingetroffen ist. Dies ist wichtig, denn Sie haben nicht viel Zeit, um gegen einen negativen Bescheid etwas zu tun. Wenn der Bescheid da ist, gehen Sie damit schnellstmöglich zum Rechtsanwalt/zu einer Rechtsanwältin oder zu einer Beratungsstelle.
  • Bewahren Sie den Brief zusammen mit dem gelben Briefumschlag (!) auf, denn mit dem auf dem Briefumschlag genannten Datum beginnt die Frist, innerhalb derer Sie gegen eine Ablehnung gerichtlich vorgehen können.
  • Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihre neue Adresse dem Bundesamt mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 AsylG). Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird, ohne dass Sie davon erfahren und gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen können. Sie müssen Ihre neue Adresse auch dann dem Bundesamt mitteilen, wenn Sie von der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer anderen Behörde zum Umzug aufgefordert werden.

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