19.5 Sonstige Rückkehr oder Weiterwanderung

Wenn Ihnen konkret die Abschiebung droht, sollten Sie über die Möglichkeit einer Ausreise in Ihr Herkunftsland, gegebenenfalls auch die Weiterwanderung in einen dritten Staat nachdenken. Dann können Sie zumindest Ihre persönlichen Dinge in Ruhe regeln und eine eigenständige Ausreise hat keine Wiedereinreisesperre zur Folge. Außerdem können Sie das Geld für den Rückflug sowie einen zusätzlichen Bargeldbetrag erhalten. Dafür werden von IOM (International Organisation for Migration) Gelder bereitgestellt.

Rückkehrer können grundsätzlich Reisebeihilfen aus dem Förderprogramm REAG (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany) erhalten. Für manche Herkunftsländer von Flüchtlingen kann man zudem bestimmte Starthilfe aus dem Förderprogramm GARP (Government Assisted Repatriation Programme) bekommen.

Zu den Einzelheiten zu dem förderfähigen Personenkreis, den Ausschlussgründen und dem Umfang der Förderung vgl. den Erlass des Nds. Innenministeriums „Förderung der Rückkehr und der Weiterwanderung ausländischer Flüchtlingen“ vom 21.06.2016.[1]

Nach dem Erlass des nds. Innenministeriums[2] können Vorbereitungskosten für eine freiwillige Ausreise nach § 6 AsylbLG oder § 73 SGB XII (wenn Sie Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, siehe auch Kapitel 12.4) durch das Sozialamt übernommen werden. Hierzu gehören Kosten für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres, aber auch zum Beispiel die Fahrtkosten zur Botschaft und Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen.

Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen unterstützt bei Bedarf bei der Realisierung einer freiwilligen Ausreise (Individualhilfen)

  • Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des niedersächsischen Innenministeriums unter:
    https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckkehr/freiwillige_ruckkehr/forderprogramme/programme-und-projekte-der-rueckkehrfoerderung-165030.html
  • Beratungsstellen, aber auch die Ausländerbehörde und das Sozialamt können Sie über die Möglichkeiten einer finanziellen Hilfe bei einer Rückkehr informieren und die entsprechenden Anträge für Sie stellen. Auch das Raphaelswerk in Hannover bietet eine kompetente Rückkehrberatung an. Dort können Sie auch konkrete Fragen zur Situation in Ihrem Zielstaat klären. Die Adresse lautet:

    Raphaels-Werk in Hannover
    Vordere Schöneworth 10
    30 167 Hannover
    (05 11) 71 32 37 oder 713238
    Telefax: (05 11) 71 32 39
    Email: hannover@raphaelswerk.net

  • Wenn Sie ohne Visum in ein anderes (europäisches) Land flüchten, können Sie nach Deutschland zurückgeschoben werden und bis zur Abschiebung in Haft kommen.
  • Eine legale Weiterwanderung zum Beispiel in die USA oder nach Kanada ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten Informationen und Unterlagen über die Möglichkeiten, in einen Drittstaat auszuwandern, erhalten Sie ebenfalls beim Raphaelswerk in Hannover

Wenn Sie entschlossen sind, freiwillig zurückzukehren oder weiterzuwandern, sollten Sie umgehend Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen.

 

[1] Vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[2] Erlass vom 19.02.2020, siehe https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

Inhalt dieses Kapitels:

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!