19.2 Recht auf Wiederkehr

Personen, die als Kinder schon einmal mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland gelebt haben, können unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG erhalten. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn

  • seit der Ausreise noch keine fünf Jahre vergangen sind und Sie jetzt zwischen 15 und 20 Jahren alt sind; zur Vermeidung einer “besonderen Härte” darf die Ausländerbehörde hiervon auch Ausnahmen machen,
  • Sie sich mindestens acht Jahre erlaubt in Deutschland aufgehalten und sechs Jahre lang eine Schule besucht haben; auch hiervon darf die Ausländerbehörde bei “besonderer Härte” Ausnahmen machen, unter Umständen genügt ein deutscher Schulabschluss,
  • der Lebensunterhalt gesichert ist, also keine Sozialleistungen bezogen werden.

Die Erlaubnis nach § 37 AufenthG kann allerdings verweigert werden, wenn früher eine Ausweisung erfolgte oder jetzt ein Ausweisungsgrund vorliegt (Straffälligkeit, illegale Einreise und anderes) oder wenn es sich um eine/n Minderjährige/n handelt, deren/dessen Betreuung nicht sichergestellt ist.[1]

Auch Erwachsene haben in der Regel ein Recht auf Wiederkehr, wenn sie sich acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und von einem deutschen Versicherungsträger Rente beziehen.[2]

 

[1] § 37 Abs. 3 AufenthG.

[2] § 37 Abs. 5 AufenthG.

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