19.3 Petition

Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich an das zuständige Parlament, also den Niedersächsischen Landtag, richtet. Darin können Sie Ihre persönliche Situation schildern und um das bitten, was Ihnen am Herzen liegt: Ein Bleiberecht, den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen oder anderes. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags mit jeder Petition beschäftigen und kann Ihren Brief nicht einfach deshalb ignorieren, weil Sie zum Beispiel in Abschiebungshaft sind. Aber Vorsicht: Mit dem Stellen einer Petition verhindern Sie, dass Sie zum Härtefallverfahren zugelassen werden.

Der Petitionsausschuss kann nicht selbst ein Aufenthaltsrecht für Sie beschließen. Er kann aber bestimmte Empfehlungen vorbereiten, mit denen der Landtag zum Beispiel den Innenminister auffordert, Ihre Petition zu berücksichtigen. Wenn der Petitionsausschuss so etwas macht, steigen Ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht. Dafür müssen Sie Ihre Petition besonders gut begründen und etwas Schwerwiegendes vortragen können, das Sie von anderen abgelehnten Flüchtlingen unterscheidet. In der Regel müssen Sie allerdings damit rechnen, dass der Petitionsausschuss Ihnen antwortet, dass er leider nichts für Sie tun kann, weil Ihr Fall schon von einem Gericht und den Behörden ausführlich geprüft worden ist.

Das Schreiben einer Petition bietet also nur eine kleine Chance auf ein Aufenthaltsrecht. Da ein Petitionsantrag eine Abschiebung rechtlich nicht automatisch verhindert, macht eine Petition auch nur dann einen Sinn, wenn die Ausländerbehörde bis zum Ausgang des Petitionsverfahrens mit der Abschiebung wartet oder ein vorübergehender Verbleib in Deutschland auf andere Weise gesichert werden kann. Eine Petition sollte auch erwogen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, ein Härtefallantrag aber nicht möglich ist, da Nichtannahmegründe vorliegen.[1]

Die Petition kann ohne Formular geschrieben und an folgende Adresse geschickt werden:

Präsident des Niedersächsischen Landtags Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1, 30159 Hannover

Wenn in Ihrem Asylverfahren etwas gravierend schief gelaufen ist, kann es sinnvoll sein, sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Bundestages zu wenden. Während der Petitionsausschuss des niedersächsischen Landtags für Fragen eines humanitären Aufenthaltsrechts zuständig ist, prüft der Petitionsausschuss des Bundestages, ob das Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde. Wenn die Anhörung durch das Bundesamt zum Beispiel unfair durchgeführt wurde oder wenn ein Flüchtling zum Zeitpunkt der Anhörung körperlich oder seelisch gar nicht in der Verfassung war, angehört zu werden, kann der Petitionsausschuss eine neue Prüfung (ein freiwilliges “Wiederaufnahmeverfahren”) anregen. Als Bundesbehörde untersteht das BAMF dem Bundesinnenministerium und unterliegt damit auch der Kontrolle durch das Parlament, den Deutschen Bundestag. Die Adresse des Petitionsausschusses des Bundestages lautet:

An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

  • Suchen Sie sich für Ihre Petition kompetente Unterstützer/innen (Flüchtlingsberatungsstellen, soziale Organisationen, Pfarrer/innen, Lehrer/innen, Ärzte/innen…).
  • Schicken Sie eine Kopie der Petition in jedem Fall auch an die Ausländerbehörde, damit diese darüber rechtzeitig informiert ist.
  • Um die Erfolgschancen einer Petition zu erhöhen, ist es immer ratsam, sich an einzelne Mitglieder des Ausschusses zu wenden und sie, wenn möglich, persönlich zu kontaktieren und mit Ihrer Geschichte zu konfrontieren.

 

[1] § 5 Abs. 1 NHärteKVO.

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