19.6 Kirchenasyl

Die Unterbringung in einer religiösen Gemeinde, das Kirchenasyl, ist für einige Flüchtlinge der letzte Ausweg vor der akut drohenden Abschiebung. In der Regel wird der Flüchtlingen gewährte Schutz in Kirchen von den Behörden respektiert, das heißt auf die gewaltsame Durchsetzung einer Abschiebung wird verzichtet, solange sich die Betroffenen in den kirchlichen Räumen aufhalten.

Allerdings ist ein Kirchenasyl keine dauerhafte Lösung für ein Leben in Deutschland. In der Regel muss die Kirchengemeinde für den Lebensunterhalt der Kirchenasylflüchtlinge aufkommen und kann und will dies nur für eine begrenzte Zeit. Auch die Organisation eines Alltags und das Verlassen der Gemeinderäume (zu Arbeit, Schulbesuch, Einkaufen etc.) ist aus dem Kirchenasyl heraus generell schwierig oder unmöglich. Ein Kirchenasyl ist also nur dann sinnvoll, wenn es darum geht, Zeit zu gewinnen, und wenn konkrete Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Zeit im Kirchenasyl ermöglicht es dann, eine bestehende Bedrohung oder Verfolgung nachzuweisen oder den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten. Um Kirchenasyl zu erhalten, sollten Sie sich an die Gemeinden in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis sowie an die ökumenische Arbeitsgemeinschaft “Asyl in der Kirche” wenden. Die Adresse lautet:

Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche[1]
c/o Hildegard Grosse
Schwalbenweg 10
30 966 Hemmingen
Tel./Fax: 0 51 01 / 47 58

Kirchenasyl und Dublin III Verfahren (zum Dublin III Verfahren siehe Kapitel 6.1)
Bei vielen “Dublin-Kirchenasylen“, die nach dem 01.08. 2018 ausgesprochen wurden, verlängert das BAMF die Überstellungsfrist in den EU-Mitgliedstaat von 6 auf 18 Monate. Über die genauen Voraussetzungen für diese Verlängerung informiert die Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche unter https://www.kirchenasyl.de/portfolio/neuigkeiten-in-der-handhabung-von-kirchenasyl/.

Die damit einher gehende Bewertung, dass Menschen im Kirchenasyl zu bestimmten Zeitpunkten „flüchtig“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung sind, ist auch aus unserer Sicht rechtswidrig.

Die Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche stellen Gerichtsentscheidungen zur Verfügung, die die Auffassung bestätigen, dass Kirchenasyl nämlich KEIN Untertauchen bedeutet:

https://www.kirchenasyl.de/portfolio/gerichtsurteile-gegen-die-verlaengerung-der-ueberstellungsfrist-auf-18-monate/

 

[1] https://www.kirchenasyl.de/wp-content/uploads/2014/02/%c3%96kum.-Netzwerk-KA-Niedersachsen.pdf.

Inhalt dieses Kapitels:

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