Eine Ehe mit einem/einer Deutschen oder einer Person mit einem Aufenthaltsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen[1] in Deutschland führen. Das gleiche gilt, wenn Ihr minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht hat[2] bzw. -wenn Sie minderjährig sind- ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht hat.[3]
Wenn Ihre Ausreise aus familiären Gründen rechtlich unmöglich ist, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 in Frage (vgl. Kapitel 17.1).
Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich, müsste in vielen Fällen zumindest eine Duldung erteilt werden, weil eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. Kapitel 11.1).
Heirat
Um hier heiraten zu können, müssen verschiedene Papiere vorgelegt werden: In der Regel ein Pass, Geburtsurkunde oder sonstige Abstammungsnachweise, ein “Ehefähigkeitszeugnis” (Bescheinigung darüber, dass Sie nach dem Recht Ihres Heimatlandes ehefähig sind, vor allem, dass Sie noch nicht oder nicht mehr verheiratet sind) und weitere Papiere, die sich nach dem Recht des Herkunftslandes richten. Die Papiere aus einer Reihe von Herkunftsstaaten müssen außerdem durch die Deutsche Botschaft auf ihre Echtheit geprüft werden. Auch wenn Sie ganz ohne Aufenthaltstitel und ohne Duldung sind (“illegal”), ist eine Legalisierung des Aufenthalts über eine Heirat möglich. Allerdings erfährt die Polizei von Ihren Heiratsabsichten, weil zu den notwendigen Unterlagen auch eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde gehört.
Die Abschiebung wird in der Regel erst dann ausgesetzt, wenn die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Kapitel 11.1). Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie alle Papiere beschafft haben. Außerdem wird geprüft, ob es sich um eine “Schein-Ehe” handeln könnte, also eine Ehe, die nur deshalb geschlossen wird, weil Sie ein Aufenthaltsrecht erlangen wollen. Unter Umständen müssen Sie Wohnungsbesichtigungen und Befragungen über sich ergehen lassen. Wenn Anhaltspunkte für eine “Schein-Ehe” bestehen, wird keine Duldung erteilt.[4]
Kinder
Auch ohne Heirat kann der Schutz der Familie unter Umständen zu einem Aufenthaltsrecht führen. Dies gilt vor allem für Väter von nichtehelichen, aufenthaltsberechtigten Kindern, die ihre Vaterschaft anerkannt haben und sich um ihr Kind auch tatsächlich kümmern. Auch Mütter können ein Aufenthaltsrecht erhalten, zum Beispiel wenn ihr Kind einen deutschen Vater hat oder wenn der Vater einen Aufenthaltstitel besitzt.
Nicht in allen Fällen wird allerdings ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Ehe oder eines Kindes erteilt: Oft argumentieren die Behörden, der Schutz von Ehe und Familie sei auch im Herkunftsland der Eheleute gewährleistet. Um zu klären, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg ein Aufenthaltsrecht durch eine Heirat oder Kinder erhalten können, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.
„Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung“
Nach dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, das am 29.7.2017 in Kraft getreten ist, soll eine „missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung“ verhindert werden. Danach ist eine Vaterschaftsanerkennung dann „missbräuchlich“, wenn sie das Ziel hat, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen.[5] Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist.[6] Bestehen für die Behörde (Jugendamt oder Standesamt) oder den Notar/die Notarin, die die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter beurkunden sollen,[7]
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, müssen sie dies der Ausländerbehörde sowie dem Anerkennenden und der Mutter mitteilen und die Beurkundung aussetzen. Anhaltspunkte können vor allem u.a. vorliegen, wenn
- der Anerkennenden oder die Mutter oder das Kindes vollziehbar ausreisepflichtig sind oder der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sog. sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG[8] hat oder
- persönliche Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter und dem Kind fehlen.[9]
Solange die Beurkundung ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen Behörde oder Notar/Notarin beurkundet werden.[10]
Die Ausländerbehörde prüft dann, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt.[11]
Stellt sie fest, dass das nicht zutrifft, stellt sie das Verfahren ein und die Anerkennung kann beurkundet werden.[12]
Kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, erlässt sie einen Bescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden kann; [13] Einzelheiten sind in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides enthalten.
Wird gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt oder hat es keinen Erfolg, teilt die Ausländerbehörde dies mit und die Behörde oder der Notar/die Notarin lehnen die Beurkundung ab.[14]
Während der Prüfung durch die Ausländerbehörde muss dem Anerkennenden, der Mutter und dem Kind eine Duldung erteilt werden.[15] Wird gegen den Bescheid, in dem die Ausländerbehörde die missbräuchliche Anerkennung festgestellt hat, Klage eingereicht,[16] hat diese keine aufschiebende Wirkung.[17] Das heißt, dass eine Abschiebung möglich ist. Daher muss ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden.[18]
Wenden Sie sich in diesen Fällen an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.
[1] §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 30 AufenthG.
[2] §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 36 AufenthG.
[3] §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 AufenthG.
[4] Vgl. AVwV 27.1.8.
[5] § 1597a Abs. 1 BGB.
[6] § 1597a Abs. 5 BGB.
[7] § 1597 Abs. 1 BGB.
[8] Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören Albanien, Kosovo, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Ghana (Anlage II zu § 29a AsylG).
[9] § 1597a Abs. 2 S. 2 und 3 BGB.
[10] § 1597a Abs. 3 BGB.
[11] § 85a Abs. 1 AufenthG.
[12] § 85a Abs. 1 S. 3; Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[13] § 85a Abs. 1 S. 2 AufenthG.
[14] § 85a Abs. 3 S. 1 AufenthG; § 1597a Abs. 2 S. 4 BGB.
[15] § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG.
[16] Nach § 8a AG VwGO wird in Niedersachsen kein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
[17] § 84 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG;
[18] Vgl. auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vom 21.12.2017, S. 17.