18.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnen

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder nach § 23a AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Sie sind gesetzlich nicht mehr verpflichtet, im Wohnheim zu wohnen. Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie in einem bestimmten Wohnheim wohnen müssen.[1] In der Praxis in Niedersachsen werden solche “Wohnheim-Auflagen” für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.

  • Falls Sie trotz Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, im Wohnheim zu wohnen, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtsmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II.[2]

Wohnsitzauflage

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder § 23a AufenthG erhalten haben, haben Sie in der Regel bereits nachgewiesen, dass Sie Ihr Leben ohne Sozialleistungen sichern können. Sie sollten deshalb keine Wohnsitzauflage in Ihrer Aufenthaltserlaubnis haben.

Wenn Sie Sozialleistungen dennoch erhalten, wird in Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine so genannte Wohnsitzauflage vermerkt sein[3]: “Die Wohnsitznahme ist auf das Land Niedersachsen beschränkt.” oder „Die Wohnsitznahme ist auf die Stadt X. beschränkt“ So lange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umziehen. Sozialleistungen sind Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Kinder- und Elterngeld zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch.

Nach völkerrechtlichen Vorschriften ist die Verhängung einer Wohnsitzauflage für Menschen mit rechtmäßigem Aufenthaltsstatus rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt) stellt auch für Deutschland verbindlich fest: “Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.”

Unabhängig davon können Sie die Streichung bzw. Änderung der Auflage unter folgenden Voraussetzungen erfolgreich beantragen und danach umziehen:

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, wird die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist. Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage in der Regel nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.[4]

Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde Ihnen ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Streichung oder Änderung Ihrer Auflage verweigern, wenn Ihr Ehepartner/in seinen Wohnsitz verlegen kann. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der/die Ehepartnerin Deutscher ist oder seinen Wohnort frei wählen darf. Dabei soll die Ausländerbehörde in gewissem Maß auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen erlaubt werden soll.[5]

Den Antrag auf Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage stellen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde des Ortes, an den Sie ziehen wollen, muss der Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage zustimmen.[6]

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ab 01.01.2016

Seit in Kraft treten des Integrationsgesetzes wird, wenn Sie erst seit 01.01.2016 oder später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG haben,[7] Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG versehen, wenn Sie nicht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden und einem Gehalt von 748,00 € netto[8]eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen haben[9] Da aber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung in der Regel die zumindest teilweise Sicherung des Lebensunterhalts oder die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studium voraussetzt, wird diese Neuregelung für die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung kaum praktische Relevanz haben (zu den Einzelheiten zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG vgl. Kapitel 10.2).

Reisen und Umziehen

Innerhalb Deutschlands dürfen Sie sich frei bewegen. Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie sich nur in einem bestimmten Bereich, z.B. in einem Bundesland aufhalten dürfen (Residenzpflicht oder räumliche Beschränkung).[10] In der Praxis in Niedersachsen werden solche Auflagen für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.

  • Falls bei Ihnen trotzdem eine räumliche Beschränkung in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtsmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Sie können nur in und durch die Europäische Union reisen, sofern Sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen. So müssen Sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein. In der EU dürfen Sie sich dann für drei Monate – jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten – ohne einen speziellen Aufenthaltstitel aufhalten, allerdings nur, wenn Sie dort keine Arbeit aufnehmen.[11]

Ein Umzug ist schwierig: Grundsätzlich müssen Sie in Deutschland leben, weil nur hier ihre Aufenthaltserlaubnis gilt. Im Einzelfall kann aber ein anderer Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates) einen Umzug zulassen.

Entscheidend sind also immer die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes, in welches Sie reisen oder umziehen wollen.

  • Wenn Sie reisen oder umziehen wollen, erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der Botschaft des betreffenden Landes über die genauen Bedingungen (Visumspflicht, Einwanderungsmöglichkeiten und anderes) und wenden Sie sich bei besonderen Problemen (zum Beispiel Familienzusammenführung) an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/LaenderReiseinformationen_node.html

 

[1] § 12 Abs. 2 AufenthG.

[2] §§ 22 Abs. 5; 20 Abs. 3 SGB II.

[3] AVwV 12.2.5.2.2.

[4] AVwV 12.2.5.2.4.1.

[5] AVwV 12.2.5.2.4.2.

[6] AVwV 12.2.5.2.4.

[7] Die Regelung gilt für Personen, die bis 6. August 2019 anerkannt worden sind bzw. den jeweiligen Status erhalten haben (Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016, BGBl. I Nr. 59, Art. 8 Abs. 5).

[8] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 03.04.2019, dieser Betrag entspricht dem SGB II Regelsatz und den Bedarfen von Unterkunft und Heizung (§§ 20; 22 SGB II) und soll bis 01.04.2020 gelten,  https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[9] § 12 a Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[10] Vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.

[11] Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen.

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