17.7 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

Deutschkurse

Integrationskurse

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten “Integrationskurs” für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive.

Einen Anspruch darauf, einen Integrationskurse zu besuchen, haben Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht.

Sie können aber versuchen, zur Teilnahme zugelassen zu werden, wenn es freie Kursplätze gibt.[1] Voraussetzung ist allerdings nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG grundsätzlich,[2] dass Sie sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ein „dauerhafter Aufenthalt“ wird in der Regel angenommen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten haben oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG zum „vorübergehenden“ Aufenthalt erteilt wird, ist der Zugang zu Integrationskursen im Regelfall ausgeschlossen. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist durch eine Neuregelung[3] klargestellt, dass eine Zulassung zum Integrationskurs möglich ist.

Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (100 Unterrichtsstunden).[4]

Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen,[5] die bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs beinhalten. Dabei handelt es sich  insbesondere um[6]

  • Jugendintegrationskurse für junge Erwachsene unter 27, die nicht mehr schulpflichtig sind, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung
  • Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse für Personen, die „aus familiären oder kulturellen Gründen“ keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können
  • Alphabetisierungskurse für Personen, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können
  • Förderkurse für Personen, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben
  • Spezielle Integrationskurse für Menschen mit einer Behinderung.[7]

Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes abgeschlossen (dadurch kann man einen Nachweis für das Vorliegen der Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erhalten) sowie durch den Test „Leben in Deutschland“.[8]

Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Die Ausländerbehörde kann Ihnen Informationen über die Integrationskurse und eine Liste mit den in Ihrer Region zugelassenen Sprachkursanbietern aushändigen. Eine Liste der Anbieter, das Anmeldungsformular und weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des BAMF:

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/integrationskurse-node.html

Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie pro Unterrichtsstunde 1,95 Euro bezahlen, zahlbar in verschiedenen Etappen.[9] Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII, können Sie sich vom Kursbeitrag befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Das Formular dafür erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, den Kursträgern oder auf der Homepage des BAMF, siehe https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-027_antrag-kostenbefreiung_pdf.html?nn=282656.

Der erfolgreiche Deutschtest im Integrationskurs reicht nicht aus, um zum Studium in Deutschland zugelassen zu werden. Dafür gibt es spezielle Aufbaukurse. Näheres siehe in diesem Kapitel beim Abschnitt “Studium“.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Dieses neue Sprachförderangebot, geregelt in § 45a AufenthG, wird vom BAMF koordiniert und von Bildungsträgern durchgeführt.[10]
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 AufenthG können Sie grundsätzlich an Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen.[11] Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass Sie ein Sprachniveau ab B1 GER haben. Ausnahmen bestehen für Personen, die trotz der Teilnahme an einem Integrationskurs dieses Deutschsprachniveau nicht erreichen konnten.[12] Außerdem müssen Sie bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sein, beschäftigt sein, an bestimmtem Maßnahmen teilnehmen, Arbeitslosengeld II erhalten oder den Kurs für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen oder für Ihre Ausbildung benötigen.[13]

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung besteht aus Basis- und Spezialmodulen für jeweils maximal 25 Teilnehmende. Die Module können in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden und auch teilweise in Betrieben stattfinden.[14] Bei den Basismodulen, in der Regel mit 300 Unterrichtseinheiten, kann ab einem Deutschsprachniveau von B1 GER das jeweils höhere Niveau erreicht werden. Die Spezialmodule sollen die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen unterstützen, fachspezifischen Unterricht vermitteln und Personen, die bei der Teilnahme an einem Integrationskurs das Deutschsprachniveau B1 GER bzw. A2 GER nicht erlangt haben, das Erreichen dieser Niveaustufen ermöglichen.[15]

Sonstige Deutschkurse

Das Land Niedersachsen fördert u.a. Deutschkurse von 300 Stunden, die in Basis-, Vertiefungs- und Intensivsprachkurse unterteilt sind. Diese Kurse müssen voraussichtlich bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein,[16] eine Fortsetzung ist leider bis jetzt nicht beschlossen.

Die Sprachkurse richten sich an Flüchtlinge, unabhängig vom rechtlichen Status, die nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs, einem berufsbezogenen Sprachkurs (DeuFöV) oder einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berechtigt oder verpflichtet sind.[17]

Das Land Niedersachsen fördert auch Sprachkurse für geflüchtete Frauen. Dabei handelt es sich um ein „niedrigschwelliges Sprachkursangebot“, das auch eine berufliche bzw. sozialräumliche Orientierung ermöglichen soll. Diese Kurse müssen voraussichtlich bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein,[18] eine Fortsetzung ist leider bis jetzt nicht beschlossen. Formale Voraussetzungen bzgl. der Herkunftsländer oder des Aufenthaltsstatus bestehen nicht.[19]

Ansprechpartner für Fragen zur Sprachförderung in Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB): Tel. 0511 – 300 330 10, weitere Informationen sind zu finden unter http://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine reinen Sprachkurse anbietet, können deren Maßnahmen Elemente berufsbezogener Sprachförderung enthalten. Als spezifische Maßnahme hat die BA »Perspektiven für junge Flüchtlinge (PerjuF)«[20] konzipiert, in der zu einem großen Teil berufsbezogene Deutschkenntnisse vermittelt werden.

Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit[21] können ebenfalls Deutschförderung beinhalten; Freiwilligendienste können die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglichen (z. B. Bundesfreiwilligendienst im Bistum Osnabrück).[22] Außerdem gibt es Deutschkurse von Bildungsträgern. Diese Kurse müssen Sie in der Regel selbst bezahlen, bei manchen Trägern sind die Kosten für Sozialleistungsempfänger aber deutlich gesenkt.

In vielen Städten gibt es mittlerweile mehr oder weniger umfangreiche kostenfreie Deutschkurse, die von den Kommunen, Vereinen, Unterstützergruppen oder Kirchengemeinden etc. angeboten werden.

Informationen zu den Sprachkursangeboten vor Ort haben die Beratungsstellen für Migrant/innen oder Flüchtlinge vor Ort oder die Nds. IvAF-Netzwerke: [23] FairBleib Südniedersachsen-Harz (http://www.fairbleib.org), Netzwerk Integration 3 (http://esf-netwin.de), AZF III (Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge III, http://www.nds-fluerat.org/projekte/arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge-ivaf-projekte/azf-hannover-arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge/) und TAF (Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge, http://www.taf-region-lueneburg.de/projektpartner/).

Kindergarten etc.

Jedes Kind zwischen einem und drei Jahren hat einen Anspruch auf Förderung durch den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kita, Kindergarten) oder einer Kindertagespflege.[24]

Für Kinder unter einem Jahr besteht dieser Anspruch nur, wenn die Förderung für ihre Entwicklung oder wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern etc. erforderlich ist.[25] Die tägliche Dauer richtet sich nach dem individuellen Bedarf.[26]

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Es soll für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen geben.[27]

Bei geringem Einkommen sind die Kosten für die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Jugendamt zu tragen.[28] Das alles gilt auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.[29]

Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um später erfolgreich dem Schulunterricht folgen zu können, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob eine Teilnahme daran erforderlich ist. Der Besuch einer besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen ist nicht notwendig, wenn die Kindertagesstätte entsprechende Sprachfördermaßnahmen anbietet.[30]

  • Melden Sie Ihr Kind frühzeitig für einen Kindergartenplatz an. Dort wird ihr Kind eine erheblich bessere Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden als im Wohnheim. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem Kindergartenplatz an eine Beratungsstelle.

Schule

Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.[31]

Allerdings ist nach einem Nds. Erlass[32] der weitere Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich, wenn Ausländer/innen

  • nach Beginn eines Schuljahres einreisen
  • im Laufe dieses Schuljahres 18 werden und
  • kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.

Generell beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr.[33] Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, kann der Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausgeschoben werden. Die Erklärung muss bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.[34]
Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung Ihres Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt Ihres Kindes ein Jahr zurückgestellt werden.[35] Deshalb werden alle Kinder vor dem Schuleintritt vom Amtsarzt untersucht.
Die Schulpflicht endet in der Regel nach 12 Jahren des Schulbesuchs.[36]

Schon eingeschulte Schülerinnen und Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen sollen zunächst eine Sprachlernklasse besuchen bzw. besonderen Deutschunterricht erhalten. Zu den vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen vgl. Nds. Erlass vom 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht – deutscher Herkunftssprache“.[37]

Sind neu eingereiste Jugendliche ab 14 Jahren noch schulpflichtig und haben sie noch keine 9 Jahre die Schule besucht, entscheiden die Eltern bzw. die sonstigen Erziehungsberechtigten zusammen mit den beteiligten Schulen, ob sie eine allgemein bildende Schule oder eine berufsbildende Schule besuchen sollen. Ist eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich, besuchen Jugendliche ab 16 Jahren eine berufsbildende Schule.[38]

  • Fragen Sie gegebenenfalls in der Schule nach, ob es Fördermöglichkeiten für Ihr Kind gibt. In vielen Schulen wird auch muttersprachlicher Unterricht, Hausaufgabenhilfe und anderes angeboten.
  • Wenn mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Schulbedarf, für Klassenfahrten oder für Nachhilfeunterricht, können Sie das Geld dafür vom JobCenter oder Sozialamt über das Bildungs- und Teilhabepaket bekommen, insbesondere wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder auf Sozialhilfe haben (zu den Einzelheiten siehe unter 9.4 Arbeitslosengeld II und Soziale Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und Krankheit). Bis auf den Schulbedarf müssen Sie diese Leistungen aber jeweils selbst beantragen.[39] Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und Klage beim Sozialgericht einzulegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Beratungsstelle unterstützen.

Angebot an Berufsbildenden Schulen für junge Flüchtlinge[40

a) Sprach- und Integrationsklassen
In Niedersachsen können neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und schulpflichtige Jugendliche aus dem Sekundarbereich I mit erhöhtem Sprachförderungsbedarf die Sprach- und Integrationsklasse (SprInt) der Berufsbildenden Schulen besuchen. Die Dauer beträgt maximal zwei Jahre. Der Beginn dieser Klassen ist bedarfsorientiert und nicht vom Schuljahr abhängig.

Es gibt drei Fördermodule:

  • Modul A1: Spracherwerb
  • Modul B1: Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt
  • Modul C1: Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben

Anders als bei den bisherigen Sprintklassen können Flüchtlinge im Alter zwischen 19 und 21 Jahre leider nicht mehr teilnehmen.

b) Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht während einer Einstiegsqualifizierung

Diese Schulform können alle neu eingereisten jungen Menschen besuchen, die

  • die Zusage eines Ausbildungsbetriebs für eine Einstiegsqualifizierung haben[41] und
  • von einer Berufsberatung die Empfehlung zum Besuch dieser Klasse erhalten haben.

Die schulische Qualifizierung umfasst wöchentlich 12 Stunden bzw. 1,5 Schultage. An den restlichen 3,5 Tagen findet die Qualifizierung im Betrieb statt.

Es gibt drei Module

  • Modul A2: Vertiefung Spracherwerb
  • Modul B2: Förderung Grundlagenwissen, insbes. Mathematik
  • Modul C2: Praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben.

Nachholung von Schulabschlüssen

Das Land Niedersachsen fördert mit dem Programm „Zweiter Bildungsweg für Geflüchtete“ Maßnahmen, die den nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen ermöglichen sollen, sowie Grundbildungskurse. Die Maßnahmen müssen voraussichtlich bis 28.02.2021 bzw. bis 31.12.2021 abgeschlossen sein.[42]
Die Angebote stehen nicht mehr schulpflichtigen Geflüchteten offen, die keinen anrechenbaren Schulabschluss haben. Formale Voraussetzungen bzgl. der Herkunftsländer oder des Aufenthaltsstatus bestehen nicht.[43]

Ansprechpartner ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB): weitere Informationen sind zu finden unter https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/.

Auch Maßnahmen der Agenturen für Arbeit, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie Berufliche Weiterbildung können auf die Nachholung des Hauptschulabschlusses vorbereiten,[44] zum Zugang hierzu siehe 17.3.

Studium

Für die Aufnahme eines Studiums gibt es keine aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen, das Studieren ist also grundsätzlich auch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis möglich; eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist nicht erforderlich.

Die Bewerbung für einen Studienplatz erfolgt direkt bei der Hochschule oder zentral bei „uni-assist e.V.“ Die Studienordnungen der Hochschulen sehen detailliertere und durchaus auch unterschiedliche Regelungen zu den Studienvoraussetzungen vor.

Eine Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife / Abitur (bei Universität) oder die Fachhochschulreife / Fachabitur (bei Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland (Hochschulzugangsberechtigung). Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz „anabin“ abfragen unter: http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt

Wenn nicht, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung zur Studieneignung“ die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren. Das Studienkolleg können Sie besuchen, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland einen bestimmten Schulabschluss erworben haben (über Einzelheiten informiert auch hier u.a. die Datenbank anabin: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt) und den Aufnahmetest bestehen. Wenn Sie diesen überdurchschnittlich bestehen, haben Sie die Option, den Hochschulzugang für einen zulassungsfreien Studiengang ohne eine weitere Feststellungsprüfung zu bekommen; Informationen sind zu finden bei: http://www.mwk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/land-erleichtert-fluechtlingen-den-zugang-zum-studium-134627.html.

Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

Zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Sie in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Bestimmte andere Nachweise (Goethe-Sprachdiplom, Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber “TestDaF” und andere) können ersatzweise anerkannt werden. An manchen Universitäten und Fachhochschulen in Niedersachsen gibt es auch Studiengänge in Englisch, für die dann geringere Deutschkenntnisse ausreichen können.

Die Hochschulen in Niedersachsen bieten Unterstützung bei Fragen zur Aufnahme eines Studiums, zur Weiterführung eines in Ihrem Heimatland begonnenen Studiums oder zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung. An allen Hochschulen sind Ansprechpartner/innen benannt (http://www.studieren-in-niedersachsen.de/fluechtlinge.htm).

Genauere Informationen zur Studienzulassung erhalten Sie auch beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter http://www.studienwahl.de.

Finanzierung eines Studiums

Neben Ihrem Lebensunterhalt müssen Sie folgende Kosten decken:

Als Student*in haben Sie das Recht und auch die Pflicht, in eine gesetzliche Krankenversicherung einzutreten. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können sich über die gesetzliche Krankenversicherung für etwa 100 Euro pro Monat versichern (Kranken- und Pflegeversicherung).[45] Studierende über 30 Jahre sind nicht gesetzlich pflichtversichert. Sie müssen dann in der Regel[46] eine private Krankenversicherung abschließen.[47] Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmer/in gesetzlich krankenversichert waren, können Sie sich auch freiwillig gesetzlich krankenversichern.[48]

Hinzu kommen die Kosten für ein Semesterticket sowie weitere Gebühren. Die Studiengebühren gibt es in Niedersachsen seit dem Wintersemester 2014/2015 nicht mehr.

Wenn Sie studieren wollen, brauchen Sie eine Finanzierungsquellen wie die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder ein Stipendium bzw. eine Arbeit, mit der Sie sich vollständig selbst unterhalten können.
Dabei müssen Sie nicht unbedingt Ihre ganze Familie finanzieren: Ihr/e Partner/in und Kinder können, auch wenn Sie studieren, gegebenenfalls Leistungen vom JobCenter bzw. dem Sozialamt erhalten. Als Studierende erhalten Sie selbst im Regelfall keine Leistungen vom JobCenter bzw. dem Sozialamt.[49]

BAföG-Leistungen werden regelmäßig aber nur für Studierende gewährt, die bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre alt sind und noch kein anderes Studium abgeschlossen haben. Sind Sie 30 oder älter, können Sie dennoch BAföG erhalten, wenn Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland aufgrund Ihrer Situation nicht rechtzeitig beginnen konnten und Sie das Studium nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich aufnehmen.[50] Wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung erst in Deutschland auf dem zweiten Bildungsweg (Abendgymnasium oder anderes) erwerben und direkt im Anschluss studieren, gilt die Altersgrenze von 30 Jahren ebenfalls nicht.[51]

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen dann, wenn Sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in Deutschland aufhalten.[52]

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen noch nicht oder haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, können Sie nur dann Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, wenn Sie selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder wenn ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre drei Jahre gearbeitet hat.[53] Nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG[54] ist es hierfür erforderlich, dass der Verdienst zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgereicht hat. Hat ein Elternteil Kinder unter zehn Jahren betreut, werden diese Zeiten angerechnet. Auch wenn einer Ihrer Elternteile mindestens sechs Monate hier gearbeitet hat und aus einem wichtigen Grund nicht weiter arbeiten konnte (zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird, und bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit), können Sie BAföG-Förderung erhalten.

Wenn Sie Sozialleistungen nach §§ 3 f AsylbLG in Anspruch nehmen, dürfen Sie gleichzeitig studieren, ohne dass das Sozialamt die Sozialleistungen streicht. Denn anders als für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII gibt es im AsylbLG keine Regelung, die besagt, dass man keine Leistungen mehr erhält, wenn man studiert.[55]

Schwieriger ist die Finanzierung eines Studiums, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG haben und nach 15 Monaten Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß den Bestimmungen des SGB XII beziehen. Das Sozialgesetzbuch XII verbietet den Bezug von Sozialleistungen zum Zweck der Finanzierung eines Studiums. Sie können allerdings versuchen, Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen oder als Beihilfe über die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu beantragen – z. B. dann, wenn Sie bereits kurz vor Abschluss Ihres Studiums stehen.

Wenn Sie studieren wollen, ohne Sozialleistungen zu beziehen, sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Viele Stiftungen fördern Studierende mit besonders guten Leistungen, aber auch gesellschaftliches Engagement und materielle Bedürftigkeit können Kriterien für die Stipendienvergabe sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/Foerderungsmoeglichkeiten-fuer-auslaendische-Studierende.-Stipendien-2416.html eine Übersicht und weiterführende Links.

Sie haben Zugang zu den Stipendien der Begabtenförderwerke (parteinahe Stiftungen, Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. etc.),[56] sobald Sie Zugang zu BAföG-Leistungen haben.[57]

Das sog. Deutschlandstipendium[58] vergibt eine Förderung in Höhe von 300 Euro pro Monat. Zu den Förderkriterien zählt neben besonderen Erfolgen an Universität auch das gesellschaftliche Engagement. Es werden aber auch besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt, die sich beispielsweise aus einem Migrationshintergrund ergeben.[59] Eine Zugangsbeschränkung aufgrund des
Aufenthaltsstatus ist nicht ersichtlich.[60]

Das Land Niedersachsen hat das Landesstipendienprogramm für Flüchtlinge geöffnet: „Besonders befähigte“ Studierende können durch eine einmalige Zahlung von 500 € unterstützt werden, wenn sie fluchtbedingt sehr schwierige Start- und Rahmenbedingungen für ein Studium haben.[61]

 

[1] § 5 IntV; § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 AufenthG.

[2] AVwV 44.4.

[3] § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 AufenthG.

[4] §§ 11 f IntV.

[5] § 13 Abs. 1 IntV.

[6] § 13 Abs. 1 IntV

[7] § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Integrationskursverordnung; BT-Drucksache 18/11603, S. 18 f; § 13 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinien des BAMF.

[8] § 17 IntV.

[9] § 9 Abs. 3 IntV; BAMF, siehe https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/TeilnahmeKosten/Titelab2005/titelab2005.html.

[10] Einzelheiten sind in der sog. Deutsch-Sprachförderverordnung (DeuFöV) geregelt.

[11] Vgl. § 4 Abs. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[12] §§ 4 Abs. 3; 13 Abs. 2 Nr. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[13] § 4 Abs. 1 S. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[14] § 11 DeuFöV.

[15] §§ 11, 12 DeuFöV.

[16] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/foerderung-von-massnahmen-zum-spracherwerb-deutsch-von-gefluechteten-2020-seg6/

[17] Nds. MWK, AEWB, Handreichung zur Umsetzung des Projektes „Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten 2020“ (SEG-6), S. 3, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/foerderung-von-massnahmen-zum-spracherwerb-deutsch-von-gefluechteten-2020-seg6/

[18] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf4/

[19] Nds. MWK, AEWB, Handreichung zur Umsetzung des Projektes Sprachkurse für geflüchtete Frauen 2020 (SGF4), Fördergrundsätze vom 25.02.2020, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf3/.

[20] Vgl. https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/perspektiven-fuer-gefluechtete.

[21] § 13 SGB VIII.

[22] Siehe https://alltagshelden-gesucht.de/news.12/index.html.

[23] Diese Netzwerke werden über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit dem Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen gefördert.

[24] § 24 Abs. 1 SGB VIII.

[25] § 24 Abs. 1 SGB VIII.

[26] § 24 Abs. 1 S. 2 2 SGB VIII.

[27] § 24 Abs. 3 SGB VIII.

[28] § 90 Abs. 2 – 4 SGB VIII.

[29] Vgl. §§ 6 Abs. 2; 86 Abs. 7 SGB VIII, Deutsches Jugendinstitut, Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, 2016 S. 16 ff.

[30] §§ 64 Abs. 3; 71 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).

[31] § 63 NSchG.

[32] Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS: RdErl. d. MK v. 10. Juni 2009, geändert durch

RdErl. vom 5. Oktober 2011), 4. Abschnitt Nr. 8; siehe http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1986&article_id=6456&_psmand=8.

[33] § 64 NSchG.

[34] § 64 Abs. 1 S. 2 NSchG.

[35] § 64 Abs. 2 S. 1 NSchG.

[36] § 65 Abs. 1 NSchG.

[37] RdErl. d. MK v. 1.7.2014 -25 -81 625 – VORIS 22410, siehe http://www.schure.de/22410/26,81625.htm .

[38] Nds. Kulturministerium, Schreiben vom 21.8.2017 mit Hinweis auf §§ 66 S. 1; 67 NSchG, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass-21.08.17.-Zuweisung-ABS-BBS-0.pdf.

[39] § 37 Abs. 1 SGB II.

[40] Zu den Einzelheiten vgl. Nds. Kultusministerium. Erlass vom 29.03.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/04/Erlass-MK-Vorgriff-BES-29-03-2019.pdf.

[41] Eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III ist ein ausbildungsvorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung erhält. Asylsuchende, denen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann (§ 61 AsylG), können durch eine Einstiegsqualifizierung gefördert werden.

[42] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung , https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/

[43] Nds. MWK, AEWB, Handreichung, Maßnahmen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen für Geflüchtete (ZBG 4), https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/.

[44] §§ 53; 52 Abs. 2; 81 Abs. 3 S. 1 SGB III.

[45] https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.

[46] Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem wenn bestimmte Vorversicherungszeiten vorliegen (§ 9 Abs. 1 SGB V), ist auch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich (Kosten ca. 165 Euro pro Monat für Kranken- und Pflegeversicherung; https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.)

[47] § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.

[48] § 9 Abs. 1 SGB V; https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.

[49] Zu den Ausnahmen vgl. §§ 7 Abs. 5; 27 SGB II; § 22 SGB XII.

[50] § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 BAföG.

[51] § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BAföG.

[52] § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

[53] § 8 Abs. 3 BAföG.

[54] Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG Nr. 8.3.5.

[55] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 4.10.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/10/20171004-Erlass-H%C3%A4rtefallregelung-%C2%A7-22-SGB-XII.pdf; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.6.2001 – Az. 12 B 795/00 – (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums: Das Fehlen einer dem § 26 Abs. 1, S. 1 BSHG (diese Vorschrift entspricht § 22 Abs. 1, S. 1 SGB XII) entsprechenden Regelung im AsylbLG berechtige nicht zu einer analogen Anwendung des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylbLG geregelt habe; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2008 – L 8 B 32/08 AY ER, siehe https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/list.php?modul=esgb; BMAS, Schreiben vom 26.2.2016; a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 15.01.2010 – L 23 AY 1/07, siehe https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/list.php?modul=esgb

[56] BMBF, siehe https://www.bmbf.de/pub/Mehr_als_ein_Stipendium.pdf.

[57] Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler Stand August 2019, Nr. I 1,1, siehe http://www.stipendiumplus.de/service/dokumente.html.

[58] http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php mit weiteren Informationen.

[59] § 3 Stipendienprogrammgesetz.

[60] Vgl. http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php FAQ-Liste; Stipendienprogramm-Gesetz, Stipendienprogramm –Verordnung.

[61] https://www.studieren-in-niedersachsen.de/de/international/refugees-welcome/information-for-refugees/financing.html.

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