In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (siehe a) und nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (siehe b) erteilt wird.
Im Bereich der sozialen Rechte unterliegen beide Gruppen teilweise den gleichen Einschränkungen.
Achtung: Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – werden in diesem Kapitel nicht behandelt. Ihre Situation wird im Kapitel 22 beschrieben.
a) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Menschen, die eigentlich abgeschoben werden sollen, können nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine “Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich” ist und nicht damit zu rechnen ist, dass eine Ausreise in absehbarer Zeit erfolgen kann.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn Sie unverschuldet nicht ausreisen können. Ein Verschulden liegt vor allem vor, wenn jemand „falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt,“ also insbesondere bei der Passbeschaffung nicht mitwirkt.
Welche Ängste und Schwierigkeiten bei einer “freiwilligen” Ausreise entstehen, zum Beispiel, ob das alte Haus noch steht oder welche Chancen es im Herkunftsland für die Kinder gibt, berücksichtigt die Behörde dabei nicht.
Unmöglich ist die Ausreise aus tatsächlichen Gründen vor allem bei fehlenden Verkehrsverbindungen oder „Transportunfähigkeit“.
- Eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen besteht vor allem in folgenden Situationen[1]
- Schwere Erkrankungen, z.B. bei schwere psychische Erkrankungen wie bei einer
Posttraumatischen Belastungsstörung oder AIDS im fortgeschrittenen Stadium, auch wenn
kein Abschiebungsverbot vorliegt (siehe Kapitel 5.3). - Reiseunfähigkeit in einem weiteren Sinne, d.h. wenn durch die Ausreise oder deren direkte Folgen die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes besteht. Wenn für Sie über längere Zeit durch amtsärztliche oder fachärztliche Bescheinigungen eine “Reiseunfähigkeit” dokumentiert wurde, sollten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stellen.
- Suizidgefahr
- Ggf. Schwangerschaft
- Wenn eine Ausreise eine Trennung zwischen Ehepartnern oder minderjährigen Kindern und Eltern bedeuten würde, die mit dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren
- Wenn Sie in Deutschland „faktisch verwurzelt“ sind.Zur „Faktischen Verwurzelung“:
Nach dem Nds. Erlass vom 27.04.2015[2] kann in manchen Fällen wegen Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein rechtliches Ausreisehindernis vorliegen, was zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen kann:[3] Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht umfasst die alle wichtigen persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Daraus folgt ein Aufenthaltsrecht, wenn jemand in einem Land verwurzelt ist.
Erforderlich ist hierfür ein langjähriger Aufenthalt; als Orientierung können die Bleiberechtsregelungen der vergangenen Jahre (mindestens 8 Jahren bzw. mindestens 6 Jahren beim Zusammenleben mit minderjährigen ledigen Kindern) herangezogen werden.[4] Dabei können auch Zeiten, in denen jemand eine Duldung hat, berücksichtigt werden.
Notwendigkeit ist aber immer eine „Gesamtbetrachtung des Einzelfalls mit allen vorhandenen Faktoren“. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann nicht nur deswegen abgelehnt werden, weil der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist. Dennoch spielen nach dem Erlass auch die wirtschaftliche Verhältnisse (Sicherung des Lebensunterhalts aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, Wohnverhältnisse) eine wichtig Rolle.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wird aber nur erteilt, wenn die Ausländerbehörde meint, dass Sie unverschuldet nicht ausreisen können.
Die AVwV erschweren die Situation noch, in dem sie aufzählen, wann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden darf. Dabei wird unterschieden zwischen schädlichem aktivem Handeln und schädlichem Unterlassen. Zum aktiven Handeln sagen die AVwV: [5]
“Ein Verschulden durch aktives Tun ist z. B. in den folgenden Fällen anzunehmen:
- Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit,
- Angabe falscher Tatsachen, Missbrauch, Vernichtung oder Unterschlagung von Urkunden oder Beweismitteln,
- Untertauchen zur Verhinderung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aktiver oder passiver körperlicher Widerstand gegen Vollzugsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung,
- Zusammenwirken mit der Botschaft oder Behörden des Herkunftsstaates, um eine Rückübernahme zu verhindern,
- Verstreichen lassen der Rückkehrberechtigung,
- Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auf Antrag, ohne gleichzeitig eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen.”
Zum Unterlassen:[6]
“Ein Verschulden durch Nichtvornahme von zumutbaren Handlungen kann z. B. anzunehmen sein, wenn der Ausländer:
- die für die Ausreise notwendigen ihm bekannten Angaben nicht macht oder verweigert,
- relevante Dokumente oder Beweismittel, über die er verfügt, nicht vorlegt,
- nicht mitwirkt an der Feststellung der Identität und der Beschaffung von Heimreisepapieren,
- kraft Gesetzes aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wurde (z. B. wegen Nichtableistung des Wehrdienstes) und keinen Wiedererwerb beantragt,
- eine von der Botschaft seines Herkunftsstaates geforderte „Freiwilligkeitserklärung“ nicht abgibt.”
Hierbei ist wichtig, dass nicht alle denkbaren Methoden zur Beschaffung von Passpapieren zumutbar sind: Sie dürfen etwa nicht verpflichtet werden, Pässe auf gesetzeswidrige Weise, etwa durch Bestechung, zu erlangen. Da insbesondere das Kriterium der Zumutbarkeit einen großen Auslegungsspielraum eröffnet, kommt es auch darauf an, wie die Verwaltungsgerichte dies im Einzelnen beurteilen.
- Hierzu hat das IvAF- Projekt Netwin 3 eine Entscheidungssammlung erstellt, die auf der Seite www.esf-netwin.de unter „rechtliche Informationen“ abrufbar ist.
Die Ausländerbehörde darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, wie die Sicherung des Lebensunterhalts, die Klärung der Identität, die Erfüllung der Passpflicht und das Fehlen von Ausweisungsgründen (insbesondere bestimmte Straffälligkeit). Daher schließen der Bezug von Sozialleistungen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht unbedingt aus.[7] Die Ausländerbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie von diesen Voraussetzungen absieht.
Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor,[8] trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Dauer Ihres Aufenthalts und die Integration in den Arbeitsmarkt.[9] Die Aufenthaltserlaubnis soll aber erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.[10] Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Erteilung nur in untypischen Ausnahmefällen ablehnen darf.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wird nur für eine befristete Zeit erteilt, zunächst für längstens sechs Monate.[11] Ob die Aufenthaltserlaubnis danach verlängert wird, entscheidet die Ausländerbehörde. Sie prüft dann erneut, ob eine “freiwillige Rückkehr” oder eine Abschiebung möglich ist. Ist die Ausreise inzwischen möglich, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert. Nur bei Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte”, also in seltenen Ausnahmefällen, kann eine aus humanitären Gründen befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis doch noch verlängert werden, und zwar nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (siehe hierzu Kapitel 22).
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ist Ihr Aufenthaltsrecht also noch nicht dauerhaft gesichert.
- Sollte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern, weil eine Abschiebung oder Rückkehr möglich sein soll, suchen Sie sofort einen Anwalt oder eine Anwältin auf! Wenn eine Rückkehr zwar technisch möglich, aber aufgrund Ihrer persönlichen Umstände unzumutbar ist, sollte unter Umständen ein Antrag nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG gestellt werden.
b) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Diese Aufenthaltserlaubnis kommt für Sie nur dann in Betracht, wenn Sie im Ausnahmefall nicht „vollziehbar ausreisepflichtig sind“, also wenn Sie etwa eine Aufenthaltserlaubnis haben oder sich ohne Visum in Deutschland aufhalten dürfen. Wenn Sie eine Duldung haben, kommt daher für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht in Frage. Stattdessen ist die Erteilung einer Ermessensduldung aus humanitären Gründen möglich (lesen Sie dazu Kapitel 11.6).
Sind Sie nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“, kann Ihnen für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn „dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften regeln hierzu:[12]
„Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1 sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können. Nicht berücksichtigt werden kann damit insbesondere die Unmöglichkeit, im Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Arbeit zu finden. Der Ausländer muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestehen, ist kein dringender humanitärer Grund i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1.”
Hiermit wird erneut klargestellt, dass Gründe, die im Herkunftsland liegen, hier nicht herangezogen werden können. Hier muss in der Argumentation sauber getrennt werden. Dann heißt es: [13]
”Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht in Betracht.“
Weiter heißt es dann: [14]
“Bei der Ermessensentscheidung sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt notwendig machen; Umstände, die auf einen Daueraufenthalt abzielen, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die privaten Interessen des Ausländers und die öffentlichen Interessen abzuwägen. Als Gesichtspunkte können die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer herangezogen werden.”
Zu den Erteilungsgründen wird Folgendes ausgeführt: [15]
“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe können z. B. in folgenden Fällen angenommen werden:
- Durchführung einer medizinischen Operation oder Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist,
- vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger,
- die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie z. B. die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zeuge; bei der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Verfahrenspartei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
- Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, d. R. also zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet.”
Nach Abschluss einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung sollte aber immer geprüft werden, ob ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG besteht (vgl. Kapitel 16).
Dann folgen die Gründe, die nicht zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führen: [16]
„Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können
- allein wegen der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse, wie etwa bei Vorliegen von guten deutschen Sprachkenntnissen,
- beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere bei Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung,
- wenn der Ausländer die Absicht hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck zu beantragen, er die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig aber noch nicht erfüllt,
- allein wegen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder der Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses,
- bei einem Petitionsverfahren, das die Fortsetzung des Aufenthalts zum Gegenstand hat.”
Hier die Definition des öffentlichen Interesses, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann: [17]
“Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn
- der Ausländer als Zeuge in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird,
- der Ausländer mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet, sich insbesondere in einem Zeugenschutzprogramm befindet; zu beachten ist insoweit auch § 25 Absatz 4a, der eine Sonderregelung für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel enthält,
- der Aufenthalt des Ausländers zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden soll, wie z. B. aufgrund sicherheitspolitischer Interessen deutscher Sicherheitsbehörden, außenpolitischer oder auch sportpolitischer Interessen, etwa wenn es um die Fortsetzung des Aufenthalts eines sportpolitisch bedeutenden ausländischen Sportlers geht.”
Dann folgt noch eine Klarstellung für die Ausländerbehörden: [18]
“Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen erfordern den weiteren Aufenthalt nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers angestrebte Ziel nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann.”
Die Verwaltungsvorschriften machen es für Sie und die Ausländerbehörde nicht einfacher, diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Darum: Lassen Sie sich gut beraten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für längstens sechs Monaten erteilt, wenn Sie noch nicht seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis haben.[19]
Die Frist, für die die Aufenthaltserlaubnis ist, richtet sich nach dem Grund für die Erteilung, zum Beispiel die Dauer der ärztlichen Behandlung.
Fällt der Grund für die Erteilung weg, wird die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert. Eine Verlängerung ist allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte” nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG möglich (vgl. Kapitel 22). In der Regel steht aber nach dem Wegfall des Grundes für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG die Ausreise oder Abschiebung im Raum.
- Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig, das heißt, vor ihrem Ablaufdatum. Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig.[20] Mit der “Fiktionsbescheinigung” behalten Sie für die Zeit, in der die Ausländerbehörde Ihren Verlängerungsantrag prüft, alle Rechte, die Sie vorher auch hatten (siehe Kapitel 21).
- Um Ihren Aufenthalt zu sichern, sollten Sie unbedingt eine Niederlassungserlaubnis anstreben. Erst mit diesem Aufenthaltstitel können Sie unbefristet in Deutschland leben und arbeiten. Lesen Sie in diesem Kapitel im Abschnitt “Aufenthaltssicherung“, unter welchen Bedingungen Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten können.
Die Ausländerbehörde darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 A. 1 AufenthG auch erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, wie die Sicherung des Lebensunterhalts, die Klärung der Identität, die Erfüllung der Passpflicht und das Fehlen von Ausweisungsgründen (insbesondere bestimmte Straffälligkeit). Daher schließen der Bezug von Sozialleistungen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, S. 1 AufenthG nicht unbedingt aus.[21] Die Ausländerbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie von diesen Voraussetzungen absieht.
Familiennachzug bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 und Abs. 4 S. 1 AufenthG
Die Erlaubnis, Ehepartner/in und/oder Kinder aus dem Ausland nachzuholen, bleibt Ihnen verwehrt. Denn alle Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 S. 1 und 5 AufenthG sind vom Familiennachzug gesetzlich ausgeschlossen.[22] Sie haben erst dann eine Chance darauf, ein Familienmitglied legal nach Deutschland nachziehen zu lassen, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.
Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 und Abs. 4 S. 1 AufenthG
Für Inhaber/innen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 5 AufenthG gilt: Im Regelfall hat Ihr/e Ehepartner/in, die bereits in Deutschland leben, dieselbe Aufenthaltserlaubnis und damit die gleichen Rechte wie Sie. Minderjährige Kinder erhalten in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern (oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil) eine Aufenthaltserlaubnis haben. Sind die Kinder bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Eltern bereits 16 oder 17 Jahre alt und besteht die Möglichkeit einer Rückkehr, erhalten die Kinder unter Umständen nur eine Duldung und müssen bei Erreichen der Volljährigkeit mit einer Abschiebung rechnen.[23] Sind Familienangehörige als Kinder eingereist oder in Deutschland geboren und leben schon längere Zeit in Deutschland, erhalten sie unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis (siehe nachfolgendes Kapitel).[24]
- Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe nachfolgendes Kapitel).
Aufenthaltssicherung
Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können[25] Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[26]
Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[27]
- Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[28]
- Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[29] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die
Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[30]
Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen[31]:
- eigene Lebensunterhaltssicherung, also ohne Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[32]
- mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) – Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[33] und bei der Einbürgerung gilt.[34]
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
- ausreichender Wohnraum.
Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[35] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Übergangsregelung: [36] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[37]
Flüchtlinge mit einer Erkrankung oder Behinderung können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[38] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[39]
Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[40]
Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
- Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[41] wenn:
- ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
- der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
- wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[42]
Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[43]
Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.
Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.
[1] Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 25 AufenthG, Rn. 75.
[2] Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 27. April 2015 – Az.: 61 – 12230.1-8 (§25), VORIS 26101.
[3] Nach den Nds. Erlassen vom 03.07.2019 zu § 25a S. 20 und zu § 25b AufenthG, S. 25 kann in diesen Konstellationen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, auch wenn der Anwendungsbereich der §§ 25a, 25 b AufenthG eröffnet ist, aber einzelne Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, a.A. OVG Niedersachsen, u. v. 08.02.2018 – 13 LB 43/17.
[4] Durch die Einführung der Aufenthaltserlaubnis für „nachhaltig integrierte“ geduldete Flüchtlinge nach § 25b AufenthG wird der Anwendungsbereich des Erlass künftig geringer sein.
[5] AVwV 25.5.4.1.
[6] AVwV 25.5.4.2.
[7] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[8] Bzw. hat die Ausländerbehörde nach Ermessen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
[9] AVwV 25.5.6.
[10] § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG.
[11] § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
[12] AVwV 25.4.1.4.
[13] AVwV 25.4.1.5.
[14] AVwV 25.4.1.6.
[15] AVwV 25.4.1.6.1.
[16] AVwV 25.4.1.6.2.
[17] AVwV 25.4.1.6.3.
[18] AVwV 25.4.1.7.
[19] § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
[20] § 81 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG.
[21] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[22] § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG.
[23] vgl. § 32 Abs. 2 AufenthG.
[24] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG .
[25] Die Entscheidung über die Erteilung ist eine Ermessensentscheidung. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorliegen, besteht ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 AufenthG, siehe Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AufenthG, Rn. 18 m.w.N.
[26] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.
[27] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.
[28] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.
[29] AVwV 9.2.1.1.
[30] AVwV 85.3.
[31] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.
[32] § 2 Abs. 3 AufenthG.
[33] § 35 AufenthG.
[34] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.
[35] § 9 Abs. 3 AufenthG.
[36] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.
[37] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.
[38] § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG.
[39] § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG.
[40] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.
[41] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
[42] § 35 Abs. 5 AufenthG.
[43] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.