16.5 Medizinische Versorgung

Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind Sie über Ihr Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche.

Wenn Sie vom JobCenter Arbeitslosengeld II oder vom Sozialamt Sozialleistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts bekommen, haben Sie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Sie erhalten eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen.

Von den Krankenkassen nicht bezahlt werden im Regelfall Brillen (Ausnahmen gelten für Kinder)[2] und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Dolmetscher- und Fahrtkosten. Wenn Sie mit einer Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, legen Sie schriftlich “Widerspruch” ein. Ggf. ist es auch ratsam, einen Eilantrag beim Sozialgericht einreichen. Welches Rechtsmittel Sie in welchem Zeitraum (Frist) bei welcher Institution (Krankenkasse oder Sozialgericht) einreichen können, steht in der sog. Rechtsmittelbelehrung, die sich am Ende des Ablehnungsschreibens der Krankenkasse (sog. Bescheid) befindet. Sie können weswegen auch an eine Beratungsstelle oder einen Rechtanwalt/wältin wenden.

Sie sind nach dem Gesetz zu bestimmten Zuzahlungen verpflichtet. Dazu gehören eine Beteiligung an Medikamenten (pro Medikament bis zu 10 Euro in der Apotheke) und anderen Leistungen (zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder für spezielle, nicht von der Kasse getragene Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und anderes). Für Kinder und Jugendliche fallen keine Zuzahlungen an.[3] Die Höchstgrenze für Ihre ganze Familie liegt bei 2% Ihres Bruttojahreseinkommens. Abgezogen werden Freibeträge für Ihre/n Ehepartner/in und Kinder.[4]

Für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII gilt die Höchstgrenze von 2% des Regelsatzes. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Bedingungen eine Grenze von 1% des Regelsatzes.

  • Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen Ihrer Familie. Wenn der Betrag die Höchstgrenze erreicht hat, muss die Krankenkasse Ihnen bescheinigen, dass Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind und Ihnen bereits zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen. Stellen Sie dazu einen Antrag und fügen Sie die Quittungen bei.

 

[1] §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a; 264 Abs. 2 SGB V.

[2] § 33 Abs. 2 SGB V.

[3] §§ 31 Abs. 3; 25; 39 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 61 SGB V (Höhe der Zuzahlung).

[4] § 62 SGB V.

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