15.1.3 Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG

Haben Sie, Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in oder Ihr minderjähriges lediges Kind seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung, soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG erteilt werden, wenn

  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung weiterhin vorliegen (siehe Kapital 11.5) und
  • Sie oder Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in auch schriftlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER[1] haben, wenn Sie die Möglichkeit hatten, einen Integrationskurs zu besuchen (vgl. Kapitel 15.7).

Familiennachzug

Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 25b Abs. 4 AufenthG ist ein Familiennachzug leider ausgeschlossen.[2]

Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 25b Abs. 1 AufenthG, darf Ihre*r Ehepartner*in und Ihrem minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.[3] An das Vorliegen humanitärer Gründe dürfen wegen des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein humanitärer Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die familiäre Gemeinschaft auf absehbare Zeit nur in Deutschland hergestellt werden kann.[4]

Ihr/e Ehepartner/in kann einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, wenn die Ehe bei der Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.[5] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.[6]

Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft.[7]

Eine weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.[8]

Vom Familiennachzug ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[9]

Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[10]

Anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) kann der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[11] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll. Die Behörden machen nur selten von dieser Regelung Gebrauch.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[12]

Es ist auch erforderlich, dass ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.[13]
Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.[14]

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[15] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[16] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[17] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[18]

Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[19] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[20] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung). Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[21] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.

  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[22] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[23] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Aufenthaltssicherung

Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[24]

Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[25]
  • Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[26]
  • Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[27] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[28]

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:[29]

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[30]
  • mindestens 60 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen ebenfalls; beachten Sie auch die Übergangsregelung unten)
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen,[31] womit vor allem Straftaten gemeint sind. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[32] und bei der Einbürgerung [33]
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1GER[34] und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum.

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[35] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Übergangsregelung: [36] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[37]

Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[38] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[39]

Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[40]

Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
  • Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[41] wenn:

  • ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
  • der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  • wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[42]

Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[43]

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

 

[1] § 2 Abs. 10 AufenthG.

[2] § 29 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[3] § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[4] Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Aufl. 2016, § 29 AufenthG, Rn. 20.

[5] § 30 Abs. 1 Nr. 3e AufenthG.

[6] § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[7] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[8] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[9] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.

[10] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

[11] § 36 Abs. 2 AufenthG.

[12] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

[13] § 29 Abs. 1 AufenthG.

[14] § 2 Abs. 4 AufenthG, AVwV 2.4.2.

[15] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[16] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[17] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[18] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[19] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[20] § 31 Abs. 1 AufenthV.

[21] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[22] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[23] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[24] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[25] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

[26] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.

[27] AVwV 9.2.1.1.

[28] AVwV 85.3.

[29] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.

[30] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[31] Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG dürfen „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.“

[32] § 35 AufenthG.

[33] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.

[34] § 2 Abs. 11 AufenthG.

[35] § 9 Abs. 3 AufenthG.

[36] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.

[37] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.

[38] § 9 Abs.2 S. 3 AufenthG.

[39] § 9 Abs.2 S. 6 AufenthG.

[40] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.

[41] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[42] § 35 Abs. 5 AufenthG.

[43] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

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