15.1.2 Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG

Als Familienangehörige*r soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG erteilt werden, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie müssen Ehe- oder Lebenspartner*in oder minderjähriges lediges Kind des*der Inhaber*in der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sein und mit ihr*ihm zusammenleben
  • Überwiegende bzw. künftige Lebensunterhaltssicherung
  • Deutschkenntnisse
  • Schulbesuch (der Kinder)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse
  • Kein Versagungsgrund
  • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Sie selbst müssen sich nicht seit acht bzw. sechs Jahren hier aufhalten und auch keine Duldung besitzen.
Für die einzelnen Voraussetzungen gelten die gleichen Anwendungsregelungen wie bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 (siehe Kapitel 15.1.1, c – h)

Nach dem Nds. Erlass[1] erfüllen Sie die Voraussetzung der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung auch dann, wenn nur die*der Inhaber*in Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

 

[1] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 10 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

 

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