Für die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen nachhaltiger Integration müssen Sie regelmäßig folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Duldungsstatus oder Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
- Bestimmte Aufenthaltsdauer in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
- Lebensunterhalt ist (in Zukunft) gesichert
- Deutschkenntnisse
- Schulbesuch der Kinder
- Keine Versagungsgründe
- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Nach der Gesetzbegründung[1] bedeutet die Formulierung, dass bestimmte Voraussetzungen „regelmäßig“ erfüllt sein müssen, dass besondere Integrationsleistungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nicht alle erfüllt sind. Zum Beispiel kann ein besonderes soziales Engagement dazu führen, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, auch wenn die Voraussetzungen bezüglich der Lebensunterhaltssicherung, der Aufenthaltsdauer oder der Deutschkenntnisse noch nicht vollständig erfüllt sind. Es ist alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
a) Duldungsstatus oder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG
Es ist ausreichend, wenn Sie
- bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig sind und zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG erfüllen,[2] (vgl. Kapital 11.1.) oder
- bei der Beantragung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht) haben.
Sie müssen also keine Duldung in Form eines Aufenthaltspapiers haben.
Aber auch wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25
Abs. 5 oder § 23a AufenthG haben ist das unproblematisch.[3]
b) Bestimmte Aufenthaltsdauer in Deutschland
Sie müssen seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Wenn Sie mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, reichen vier Jahren.[4]
Nach dem Nds. Erlass[5] kann eine häusliche Gemeinschaft ggf. auch bestehen, wenn nach einer Trennung ein Elternteil zwar nicht mehr ständig mit dem Kind zusammenwohnt, das Kind aber regelmäßig in seiner Wohnung ist und auch dort übernachtet. Auch bei anderen Personen (z.B. Großelternteil oder Tante/Onkel) reichen vier Jahr Voraufenthalt aus, wenn sie mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und für dieses sorgeberechtigt sind
Für einen geduldeten Voraufenthalt ist das Vorliegen von Duldungsgründen ausreichend.[6] Es werden auch Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis z.B. zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG berücksichtigt, auch wenn das Studium ohne Abschluss abgebrochen wurde.[7] Ein direkter Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist aber nicht möglich.[8]
Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unproblematisch, wenn Ihr Aufenthaltsort der Ausländerbehörde bekannt war. Längere, mit der Ausländerbehörde abgestimmte Unterbrechungen können ebenfalls unproblematisch sein, z.B. bei Pflege schwer kranker Familienangehöriger im Ausland.
Bei längeren oder auch kurzzeitigen schädlichen Unterbrechungen, wenn beispielsweise ein Asylantrag im Ausland gestellt wurde, werden die Voraufenthaltszeiten nicht mehr berücksichtigt.[9]
c) Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse
Nach dem Nds. Erlass[10] müssen Sie ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unterschreiben, das die Ausländerbehörde zu der Akte nimmt.
Außerdem müssen Sie „Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ haben.
Sie haben diese Kenntnisse, wenn Sie
- den Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs im Rahmen des Integrationskurses (vgl. Kapitel 15.7) oder freiwillig abgelegt haben
- einen deutschen Hauptschule oder einer vergleichbaren oder höheren deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben
- einen Einbürgerungstest i.S.d. § 10 Abs. 5 StAG bestanden haben.
- einen Test bei der Ausländerbehörde bestanden haben.[11]
d) Lebensunterhalt[12]
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer „Bedarfsgemeinschaft,[13] das heißt insbesondere für Ihre/n Ehe-/Lebenspartner/n und Ihre Kinder, solange sie unter 25 Jahre alt sind,[14]
- entweder bereits jetzt überwiegend durch Ihre Arbeit sichern (siehe (1)) oder
- es muss wegen Ihrer bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Zukunft sichern werden (siehe (2)). [15]
In bestimmten Situationen ist der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unproblematisch (siehe (3)).
Die eigene Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht notwendig, wenn jemand sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.[16]
(1) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung
Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn Sie gegenwärtig -und nicht nur vorübergehend- Ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu mehr als 50 % durch Ihre Erwerbstätigkeit sichern. Maßgeblich ist hierbei der Regelbedarf, der auch bei der Berechnung von Sozialleistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt zugrunde gelegt würde. Das Kindergeld wird hier nicht mitgerechnet.
(2) Künftige vollständige Lebensunterhaltssicherung
Hier prüft die Ausländerbehörde, ob nach Ihrer bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt zukünftig vollständig sichern.
Eine positive Prognoseentscheidung kann danach in der Regel z.B. getroffen werden, wenn
- ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss zu erwarten ist; hierzu sollten Zeugnissen oder einer Stellungnahme der Schule oder des Ausbildungsbetriebs vorgelegt werden.
- wenn Sie früher schon gearbeitet haben und sich intensiv und erfolgversprechend um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bemühen
- wenn Sie ein Angebot für mehr als ein kurzes Arbeitsverhältnis haben
- wenn ein Familienmitglied demnächst eigenes ausreichendes Einkommen erzielt, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu sichern.
Deutschkenntnisse, das soziale Umfeld, ein fester Wohnsitz und Ihr Lebensalter sind in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen.
Ihr Lebensunterhalt[17] ist gesichert,[18] wenn Sie (und die Familienmitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft) ein ausreichendes eigenes Einkommen haben und daher keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen können.[19] Wenn Sie die folgenden Sozialleistungen bekommen, ist das unproblematisch:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
- Leistungen zur Ausbildungsförderung (Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen nach dem BAföG und nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz)
- Arbeitslosengeld I, Rente etc.[20]
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
- Wohngeld.[21]
Wohngeld ist allerdings nur dann unproblematisch, wenn der Lebensunterhalt auch ohne den Bezug von Wohngeld gesichert ist.[22]
Zur eigenen Sicherung des Lebensunterhalts gehört auch, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, was bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis der Fall ist.[23]
(3) Unschädlicher vorübergehender Sozialleistungsbezug
Wenn Sie vorübergehend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts erhalten, ist das in der Regel unproblematisch,[24] wenn Sie
- an einer staatlich (anerkannten) Hochschule studieren, eine betriebliche, außerbetriebliche oder schulische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf machen oder an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen, die Oberstufen einer allgemeinbildenden Schulen oder ein Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahr besuchen oder einen Freiwilligendienst aufgenommen haben
- minderjährige Kinder haben und wegen des Bedarfs der Kinder oder, weil Sie wegen der Kinder nur in einem geringeren Umfang arbeiten können, ergänzende Sozialleistungen benötigen
- alleinerziehend sind und ein Kind unter 3 Jahren haben[25]
- pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen; das sind vor allem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Geschwister sowie die Kinder. [26]
e) Deutschkenntnisse
Sie müssen mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) haben.[27]
Nach dem Nds. Erlass[28] sind die Deutschkenntnisse in der Regel durch einen erfolgreich absolvierten Sprachkurs oder durch ein Sprachzertifikat nachzuweisen.
Es ist aber ausreichend, wenn einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde auf Deutsch geführt werden konnten oder können. Schulzeugnisse, Schulabschlüsse, der berufliche Werdegang, etc. können im Rahmen der Einzelfallprüfung mit einbezogen werden.
Die erforderlichen Deutschkenntnisse sind in der Regel bereits dann nachgewiesen, wenn Sie
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht haben (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) oder
- einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen/höheren deutschen Schulabschluss erworben haben oder
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule versetzt wurden oder
- eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich; die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis über den Besuch einer Kindertagesstätte ist ausreichend.
Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich, wenn jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht Deutsch lernen kann.[29]
f) Schulbesuch
Bei Kindern im schulpflichtigen Alter[30] ist der tatsächliche Schulbesuch nachzuweisen.
Nach dem Nds. Erlass[31] müssen hierzu Zeugnisse – mindestens des letzten Jahres – und eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden. Unentschuldigte Fehlzeiten sind in der Regel erheblich, wenn das Kind während eines Schuljahres nicht nur an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt nicht zur Schule gegangen ist. Schlechte Schulleistungen sind kein Ausschlusskriterium.
g) Versagung bei falschen Angaben, Täuschung und fehlende Mitwirkung
Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn jemand in Deutschland bleiben kann
- weil er/sie vorsätzlich falsche Angaben macht
- über seine/ihre Identität (Name etc.) oder Staatsangehörigkeit täuscht
- weil er/sie bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht mitwirkt, das heißt, wenn er/sie z.B. keinen Pass/Passersatzpapier beantragt, obwohl das zumutbar wäre.[32]
Nach dem Nds. Erlass[33] liegt dieser Versagungsgrund nur vor, wenn die Abschiebung aktuell, d.h. derzeit noch andauernd, durch fehlende Mitwirkung etc. verhindert wird. Ein „Fehlverhalten“ in der Vergangenheit führt nicht zu einem Versagungsgrund!
Wenn eine Abschiebung auch aus anderen Gründen nicht möglich ist, zum Beispiel wegen einer Erkrankung oder familiärer Beziehungen (siehe hierzu Kapitel 9.1), besteht kein Versagungsgrund.
h) Versagung bei bestimmten Ausweisungsgründen
Ein Versagungsgrund liegt auch vor, wenn vor allem wegen erheblicher strafrechtlicher Verurteilungen ein bestimmtes Ausweisungsinteresse vorliegt.[34]
j) Sonstige Erteilungsvoraussetzungen
Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Passpflicht müssen im Regelfall gegeben sein.[35]
Nach dem Nds. Erlass gilt hier Folgendes:[36]
Es muss grundsätzlich ein anerkannter gültiger Nationalpass vorgelegt werden. Die Ausländerbehörde kann mit Ihnen eine sog. Integrations- bzw. Zielvereinbarung abschließen. Hierbei ist festzulegen, welche konkreten Mitwirkungshandlungen von Ihnen erwartet werden.
Wenn dies die Passbeschaffung erleichtert, soll die Ausländerbehörde im Einzelfall zusichern, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt wird, wenn dann noch alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Wenn die Identität durch geeignete Dokumente (Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder
Staatsangehörigkeitsurkunden etc.) glaubhaft gemacht wird, soll ein Ausweisersatz erteilt werden, mit dem die Passpflicht erfüllt wird.[37] Das gilt aber nur, wenn die Passbeschaffung nicht zumutbar ist, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste oder wegen der Betreuung minderjähriger Kinder eine Ausreise nicht möglich ist.
Außerdem kann die Ausländerbehörde nach Ermessen im Einzelfall von der Erfüllung der Passpflicht absehen.[38]
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann auch abgelehnt werden, wenn ein Ausweisungsinteresse vorliegt.[39]
Nach dem Nds. Erlass[40] verhindert ein Ausweisungsinteresse vor allem wegen Straftaten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in der Regel bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt sind. Eine Erteilung kommt jeweils dann ausnahmsweise in Betracht, wenn bei Betrachtung und Bewertung aller Umstände dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann.
Insbesondere Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nur von ausländischen Staatsangehörigen[41] begangen werden können, stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.[42] Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, zum Beispiel weil Sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,[43] soll dieses aufgehoben werden.[44]
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen?
Auch wenn einzelne Voraussetzungen – wie die geforderte Aufenthaltszeit von sechs bzw. acht Jahren – noch nicht erfüllt werden, kann nach dem Nds. Erlass[45] im Einzelfall auch von einer „nachhaltigen Integration“ ausgegangen werden, wenn andere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht vorliegen, wie z.B. ein herausgehobenes soziales Engagement. Auch eine besondere berufliche Integration kann im Einzelfall ausnahmsweise eine Begünstigung rechtfertigen. Selbst wenn keine gleichwertigen Integrationsleistungen vorliegen, schließt dies eine Begünstigung nach Nds. Erlasslage nicht zwingend aus.
Nordrhein-Westfalen hat hierzu in einem Erlass[46] festgelegt, dass eine besondere berufliche Integration gegeben ist, wenn „gute handwerkliche, technische oder andere berufliche Fertigkeiten in einer mindestens einjährigen Beschäftigung gezeigt“ wurden. Bei einem herausgehobenen sozialen Engagement oder einer besonderen beruflichen Integration könne die erforderlichen Voraufenthaltszeiten gesenkt werden, wobei mindestens beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern ein Voraufenthalt von 4 Jahre, ansonsten von 6 Jahre vorliegen muss.
Auch wenn dieser Erlass in Niedersachsen nicht gilt, könnten Sie im Einzelfall hierauf Bezug. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder ggf. an ein spezialisiertes Anwaltsbüro.
Keine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trotz Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen?
Liegen die oben genannten Erteilungsvoraussetzungen und besteht kein Versagungsgrund (siehe oben a – h), erhalten Sie im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG.
Das bedeutet, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur im Ausnahmefall abgelehnt werden darf.
Nach dem Nds. Erlass[47] kann ein Ausnahmefall vorliegen, „wenn der Einzelfall durch so besondere atypische Umstände oder Geschehensabläufe geprägt ist, die eine Begünstigung nach § 25b AufenthG grob rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen“.
Das könne vor allem der Fall sein, wenn die geforderten Aufenthaltszeiten nur dadurch erreicht wurden, dass in erheblichem Maße über die Identität getäuscht wurde etc.. Wenn aber die „wahre Identität von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt“ wird, liegt kein Ausnahmefall vor.
Auch erhebliche strafrechtliche Verstöße, die nicht zu einem Versagungsgrund führen (vgl. g) können zu einem Ausnahmefall führen.
- Wenn die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass bei Ihnen ein solcher Ausnahmefall vorliegt und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deswegen ablehnt, wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein spezialisiertes Anwaltsbüro.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wird längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert.[48]
Einzelheiten zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sind auch der folgenden Arbeitshilfe des Nds. Flüchtlingsrats zu entnehmen
https://www.nds-fluerat.org/43621/aktuelles/arbeitshilfe-zum-thema-aufenthaltserlaubnis-bei-nachhaltiger-integration-gemaess-25b-aufenthaltsgesetz/.
[1] Vgl. Gesetzesbegründung Drucksache 18/4097, 25.02.2015, S. 42.
[2] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 3, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[3] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S.3f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[4] § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG.
[5] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 6, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[6] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 5, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[7] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 5, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[8] § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG; Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 5, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[9] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 5f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[10] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 7, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[11] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 8f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[12] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 11 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[13] § 7 Abs. 3 SGB II
[14] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 10 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[15] § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG.
[16] § 25b Abs. 3 AufenthG.
[17] Die Höhe des Bedarf richtet sich nach Regelsätzen des SGB II/XII, den Miet- und Nebenkosten und alle weiteren in § 11 Abs. 2 SGB II (jetzt § 11 b SGB II) genannten Beträge (Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten etc.,) AVwV 2.3.4; Bundesverwaltungsgerichts, vom 26.08.2008 (Az. 1 C 32.07); gegen die Berücksichtigung dieser Beträge bestehen Bedenken, da sie dazu führen, dass der Bedarf 20% bis 30% über dem staatlich definierten Existenzminimum liegen kann; in Nds. ist den Ausländerbehörden freigestellt, ob sie diese Beträge berücksichtigen.
[18] § 2 Abs. 3 AufenthG.
[19] AVwV 2.3.1.2; der Lebensunterhalt ist auch dann nicht gesichert, wenn man einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII hat.
[20] Unproblematisch sind alle öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG).
[21] Dies bestimmt § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG in Abweichung von § 2 Abs. 3 AufenthG.
[22] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 11 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[23] § 2 Abs. 3 S. 1 und 3 AufenthG.
[24] § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG.
[25] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, wenn dies die Erziehung ihres Kindes gefährden würde; die Erziehung eines Kindes ab 3 Jahren ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung sichergestellt ist.
[26] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 14 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[27] §§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; 2 Abs. 10 AufenthG.
[28] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 14 f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[29] § 25b Abs. 3 AufenthG.
[30] Vgl. 15.7.
[31] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 15 f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[32] § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.
[33] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 17, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[34] §§ 25b Abs. 2 Nr. 2; § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG.
[35] § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG.
[36] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 22, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[37] §§ 48 Abs. 2; 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
[38] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[39] §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 54 AufenthG.
[40] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 21f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[41] Wie die wiederholte Verletzung der Residenzpflicht (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
[42] §§ 25a Abs. 4; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[43] § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29a AsylG, Anlage II zum AsylG
[44] § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[45] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 19, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[46] NRW, Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Anwendungshinweise vom25.02.2019, S. 3, siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-1879.pdf.
[47] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[48] §§ 25b Abs. 5 S. 1.