14.1.4 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 3 AufenthG

Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten (vgl. Kapitel 14.1.1), soll Ihrem Ehe- oder Lebenspartner*in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 3AufenthG erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Familiäre Lebensgemeinschaft

Ihre Ehe- oder Lebenspartner*in muss mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

b) Lebensunterhaltssicherung

Der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes[1] selbst sichern der gesamten Bedarfsgemeinschaft[2] muss durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert sein.[3] Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich insbesondere die im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner*innen und Kinder bis 25 Jahre. Dabei muss aber Ihr eigener Lebensunterhalt (also der des bleibeberechtigten Jugendlichen oder Heranwachsende mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG) nicht finanziert werden, wenn Sie zur Schule gehen oder eine Ausbildung oder ein Studium begonnen haben.[4]

Eine weitere Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhalts im Ermessen[5] ist nach dem Nds. Erlass nicht möglich.[6]

c) Keine Verhinderung der Abschiebung

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 4 AufenthG wird nicht erteilt, wenn die Abschiebung

  • aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder
  • mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen

verhindert oder verzögert wird.[7]

Nach dem Nds. Erlass[8] liegt ein Versagungsgrund liegt nur vor, wenn das entsprechende eigene Verhalten aktuell noch andauert; früheres „Fehlverhalten“ wird hier nicht sanktioniert.

d) Keine strafrechtliche Verurteilung in bestimmtem Umfang

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 4 AufenthG wird nicht erteilt, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner*in wegen einer hier begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.[9] Dabei werden Geldstrafen nicht berücksichtigt

  • von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder
  • von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.[10]

e) Weitere Erteilungsvoraussetzungen[11]

Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Passpflicht müssen im Regelfall gegeben sein.[12]

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.[13] Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, zum Beispiel weil Sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,[14] soll dieses aufgehoben werden.[15]

Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, ist das Ermessen regelmäßig zugunsten der Betroffenen auszuüben.[16]

Falls wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner*in keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 3 AufenthG erhält, kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den allgemeinen Regelungen des Familiennachzugs in Betracht (siehe unten).[17] Die Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.[18] Ansonsten muss zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. Kapitel 11.1).

 

[1] § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[2] § 7 Abs. 3 SGB II.

[3] § 25a Abs. 4 und 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[4] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 18f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[5] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[6] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 18, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[7] § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[8] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[9] § 25a Abs. 3 AufenthG.

[10] Das ist zum Beispiel der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

[11] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 17 kann eine Straffälligkeit unter der in § 25a Abs. 3 AufenthG genannten Grenze und ein Verhalten, das keinen Versagungsgrund nach § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG begründet, keinen Ausweisungsgrund darstellen, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[12] § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG.

[13] §§ 25a Abs. 4; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[14] § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29a AsylG, Anlage II zum AsylG.

[15] § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[16] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 19, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[17] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 21, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[18] § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

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