14.1.3 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG

Haben Ihre Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten (vgl. Kapitel 14.1.2), kann deren minderjährigen Kinder, also Ihren Geschwistern unter 18 Jahren, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2AufenthG erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Familiäre Lebensgemeinschaft

Ihre Geschwister müssen mit den Eltern oder dem personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

b) Keine strafrechtliche Verurteilung in bestimmtem Umfang

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG wird nicht erteilt, wenn Ihr Bruder/Ihre Schwester wegen einer hier begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.[1] Dabei werden Geldstrafen nicht berücksichtigt

  • von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder
  • von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.[2]

c) Weitere Erteilungsvoraussetzungen[3]

Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Passpflicht müssen im Regelfall gegeben sein.[4]

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.[5] Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, zum Beispiel weil Sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,[6] soll dieses aufgehoben werden.[7]

Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, ist das Ermessen regelmäßig zugunsten der Betroffenen auszuüben werden.[8] Der Nds. Erlass[9] besagt hierzu allerdings: „Bestehende Straffälligkeit,

hartnäckige Schulpflichtverletzungen sowie anderweitiges integrationswidriges Verhalten von erheblichem Gewicht sind jedoch im Rahmen des bestehenden Erteilungsermessens angemessen zu würdigen.“

Falls Ihre Geschwister keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll ihnen zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG erteilt werden (vgl. Kapitel 12).
Geboten wäre allerdings wohl eher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dem Nds. Erlass ist das allerdings ausgeschlossen.[10]

Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen, Ihren Eltern und Ihren Geschwistern gleichzeitig erteilt werden.[11]

Wichtig: Wenn die Eltern keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten können, bekommen auch Ihre minderjährigen Geschwister keine Aufenthaltserlaubnis. Suchen Sie in diesen Fällen eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Geschwister richtet sich nach der Ihrer Eltern.[12]

 

[1] § 25a Abs. 3 AufenthG.

[2] Das ist zum Beispiel der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

[3] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 17 kann eine Straffälligkeit unter der in § 25a Abs. 3 AufenthG genannten Grenze keinen Ausweisungsgrund darstellen, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[4] § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG.

[5] §§ 25a Abs. 4; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[6] § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29a AsylG, Anlage II zum AsylG

[7] § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[8] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 17f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[9] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 18, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[10] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[11] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[12] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

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