14.1.1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG

Jugendlichen und jungen Volljährigen soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) Alter im Zeitpunkt der Antragstellung

Personen ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für das Mindestalter ist der Zeitpunkt der Entscheidung und für das Höchstalter der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. D.h. der Antrag kann bereits (kurz) vor Erreichen des 14. Lebensjahres und bis zum Tag vor dem 27. Geburtstag gestellt werden. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

b) Duldungsstatus

Antragstellende müssen zum Antragszeitpunkt Inhaber:in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens 12 Monaten geduldet sein. Ausreichend ist, dass Duldungsgründe vorliegen; einer schriftlichen Duldung bedarf es nicht. Personen mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis als § 104c AufenthG oder einer Aufenthaltsgestattung im Antragszeitpunkt können die Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten. Personen mit ungeklärter Identität und einer sog. „Duldung light“ (§ 60b AufenthG) können die Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten.

c) Voraufenthalt

Es muss ein mindestens dreijähriger Voraufenthalt mit Duldung, Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsgestattung erfüllt sein. 
Zeiten mit „Duldung light“ (§ 60b AufenthG) werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Bei Inhaber:innen eines Chancenaufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG werden auch die Zeiten mit „Duldung light“ ausnahmsweise angerechnet.

Eine Unterbrechung des Aufenthalts von bis zu 3 Monaten ist unschädlich.

d) Erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss

Sie müssen in der Regel mindestens drei Jahre in Deutschland „erfolgreich“ eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.[7]

(1) Erfolgreicher Schulbesuch

Bei besonders guten Schulleistungen oder wenn Sie ohne Ihr Verschulden erst mit einer Verzögerung zur Schule gehen konnten, kann auch ein kürzerer Schulbesuch genügen.

Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass Sie die Schule mit einem anerkannten Schulabschluss beenden werden. Hierfür sind vor allem die schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten relevant. Hierbei sind alle Umstände einzubeziehen wie die persönlichen Fähigkeiten und ggfs. Erschwernisse z.B. Traumatisierungen, Krankheitsfälle in der Familie oder wenn Sie das korrekte Vorgehen bei Entschuldigungsschreiben nicht kennen. Aber auch eine Nichtversetzung kann im Einzelfall unproblematisch sein

Ein regelmäßiger Schulbesuch liegt nicht vor, wenn Sie während des Schuljahrs mehr als an einzelnen Tagen unentschuldigt nicht zur Schule gegangen sind. Bei unentschuldigten Fehlzeiten sollen Sie aber die

Gelegenheit erhalten, durch entsprechende Nachweise (z. B. Stellungnahme der Schule) darzulegen, dass trotzdem noch ein regelmäßiger Schulbesuch bejaht werden kann.

Wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich keinen anerkannten Schulabschlusses erreichen können, ist von dieser Voraussetzung abzusehen.[8] Es wird aber ggf. geprüft, ob Sie Ihre Schulpflicht und die an Sie gestellten schulischen Anforderungen entsprechend Ihrer Möglichkeiten erfüllen.

Die Schulpflicht wird auch dann erfüllt, wenn Jugendliche, die auf sonderpädagogische

Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, eine anerkannte

Tagesbildungsstätte besuchen.[9] Auch der Besuch einer Jugendwerkstatt, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet,[10] reicht hierzu aus.

Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt auch vor, wenn Sie während einer betrieblichen Berufsausbildung regelmäßig eine berufsbildende Schule besuchen und zu erwarten ist, dass Sie die Ausbildung erfolgreich abschließen. Damit erwerben Sie nämlich gleichzeitig einen anerkannten Schulabschluss.
Haben Sie vorher erfolgreich an der Berufsschulmaßnahme für junge Geflüchtete SPRINT/SPRINT Dual (zu den Einzelheiten vgl. Kapitel 12.6) teilgenommen, wird dies auf die dreijährige

Schulbesuchszeit angerechnet.

Die Teilnahme an vorbereitenden schulischen Maßnahmen (z.B. an Volkshochschulen) stellen aber keinen Schulbesuch im Sinne des § 25a AufenthG dar.[11]

(2) Anerkannter Schul- oder Berufsabschluss

Unabhängig von dem erfolgreichen Schulbesuch können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch dann erhalten, wenn Sie[12]

  • einen Abschluss an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule,[13] an einer staatlich anerkannten Schule oder an einer berufsbildenden Ersatzschule erworben haben oder
  • eine betriebliche oder schulische Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen haben.

Hierzu zählt auch der erfolgreiche Abschluss einer Förderschule; auch dort können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erreicht werden.

e) Positive Integrationsprognose

Es muss gewährleistet erscheinen, dass Sie sich auf Grund Ihrer „bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen“ können.[16]

Der Nds. Erlass sagt hierzu Folgendes:[17]
Eine dauerhafte vollständige Integration muss zu erwarten sein. Dabei kommt es auf die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Aspekte an.

In der Regel besteht eine positive Integrationsprognose, wenn

  • ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss zu erwarten ist oder
  • wegen des Schul- oder Ausbildungsabschlusses ein erfolgreicher Eintritt in das Berufsleben absehbar ist.

Mit zu berücksichtigen sind dabei z.B. auch die bisher erworbenen Sprachkenntnisse, bestehende familiäre und außerfamiliäre soziale Kontakte und Bindungen, Vereinstätigkeiten und das Vorhandensein eines festen Wohnsitzes.

Der Erlass regelt im Detail, wie sich Straftaten auswirken. Eine positiven Integrationsprognose ist in der Regel nicht anzunehmen bei

  • Straftaten, die mit einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet wurden
  • Geldstrafen ab 100 Tagessätzen.

Nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen sind nicht relevant.

Es müssen aber immer die Umstände des Einzelfalls (Tatumstände, Tatzeitpunkt, Wiederholungsgefahr, Reue etc.) berücksichtigt werden. Daher kann im Einzelfall trotz dieser Verurteilung eine positive Integrationsprognose bestehen.

Bei geringeren strafrechtlichen Verurteilung kann nur im Ausnahmefall eine positiven Integrationsprognose verneint werden, wenn sich hierbei „aus der Gesamtschau der Lebensumstände und des Verhaltens der oder des Betroffenen der begründbare Eindruck ergibt, dass das hiesige Gesellschafts- und Rechtssystem – auch zukünftig – nicht anerkannt wird, eine Verhaltensänderung also nicht eingetreten ist.“

Bei einer positiven Integrationsprognose kann auch kein Ausweisungsinteresse bestehen, das zu einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen würde.[18]

Zu dem wirtschaftlichen Aspekt bei der positiven Integrationsprognose besagt der nds. Erlass Folgendes:

Eine längere Erwerbslosigkeit kann einer positiven Integrationsprognose entgegenstehen, wenn keine zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz zu finden.

Dabei sind die ggfs. bestehende Beeinträchtigungen, Krankheiten sowie angemessene Zeiten der Suche zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen.

So schließt z.B. die Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eine positive Integrationsprognose nicht aus.

Das bedeutet aus unserer Sicht, dass nach der nds. Erlasslage eine positive Integrationsprognose meistens anzunehmen ist, wenn nicht gravierende Umstände, wie bestimmte strafrechtliche Verurteilungen dagegen sprechen.

f) Kein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.[19]

Wenn die Ausländerbehörde hierfür im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte hat, beteiligen sie die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste.[20]

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zudem zu versagen,[21] wenn

  • ein Ausweisungsinteresse besteht wegen[22]
  • der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • der Beteiligung an Gewalttätigkeiten etc. zur Verfolgung politische oder religiöser Ziele
  • eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr besonderer Gefahren etc.[23] erlassen wurde.

g) Keine Versagungsgründe

Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist

  • wegen eigener falscher Angaben
  • wegen Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit.[24]

Der Nds. Erlass regelt hierzu Folgendes:[25]

Wenn Ihr Verhalten nicht der einzige Grund für die Aussetzung der Abschiebung, liegt kein zwingender Versagungsgrund vor.

Es kommt also grundsätzlich nur auf Ihr Verhalten in der aktuellen Situation an.

Nur wenn Sie volljährig, kann im Ausnahmefall ein Versagungsgrund vorliegen, wenn

  • Sie als Volljähriger selbst über einen langen Zeitraum und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und
  • dieses Verhalten der einzige Grund für das Erreichen der geforderten Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren war

Das Verhalten Ihrer Eltern, also z.B. deren falsche Angaben, hat auf Sie keine Auswirkungen[26]

Nach Eintritt der Volljährigkeit kommt es aber auf Ihr eigenes Verhalten an.

h) Lebensunterhaltssicherung

Wenn Sie zur Schule gehen oder eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen haben, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.[27] Daher ist es unproblematisch, wenn Sie hierzu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder sonstige Leistungen erhalten.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen Sie grundsätzlich Ihren Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes[28] selbst sichern. Nach dem Nds. Erlass[29] muss die Ausländerbehörde Ihnen aber Zeit für die Suche nach einem Ausbildungs-, Arbeits-, oder Studienplatzes geben. In diesem Zeitraum ist die eigene Lebensunterhaltssicherung noch keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.[30]

Das soll aber nur dann gelten, wenn „aufgrund des bisherigen Werdeganges und des Verhaltens des oder der Betroffenen die zügige Aufnahme einer Arbeit, einer Ausbildung oder eines Studiums zu erwarten ist.“

i) Weitere Erteilungsvoraussetzungen

Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Passpflicht müssen im Regelfall gegeben sein.[31]

Nach dem Nds. Erlass gilt Folgendes:[32]

Hierfür muss grundsätzlich ein anerkannter gültiger Nationalpass vorgelegt werden.

Die Ausländerbehörde kann mit Ihnen eine sog. Integrations- bzw. Zielvereinbarung abschließen. Hierbei ist festzulegen, welche konkreten Mitwirkungshandlungen von Ihnen erwartet werden.

Wenn dies die Passbeschaffung erleichtert, soll die Ausländerbehörde im Einzelfall zusichern, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt wird, wenn dann noch alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Wenn die Identität durch geeignete Dokumente (Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden etc.) glaubhaft gemacht wird, soll ein Ausweisersatz erteilt werden, mit dem die Passpflicht erfüllt wird.[33] Das gilt aber nur, wenn die Passbeschaffung nicht zumutbar ist, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste oder wegen der Betreuung minderjähriger Kinder eine Ausreise nicht möglich ist. Erhalten Sie nur dann einen Pass, wenn Sie die Wehrpflicht in Ihrem Herkunftsland erfüllt haben, ist diese „Mitwirkungshandlung“ nicht zumutbar, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würde, zum Beispiel weil Sie dazu die Schule oder Ausbildung unterbrechen müssten.

Außerdem kann die Ausländerbehörde nach Ermessen im Einzelfall von der Erfüllung der Passpflicht absehen.[34]

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.[35] Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, zum Beispiel weil Sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,[36] soll dieses aufgehoben werden.[37]

Die Aufenthaltserlaubnis wird für jeweils bis zu drei Jahre erteilt.[38] Sie wird verlängert, wenn die Erteilungsvoraussetzungen –außer der Altersgrenze- weiterhin vorliegen.[39]

 

[3] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 3f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[4] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 4, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[5] § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[6] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 4f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[7] § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[8] Entsprechend § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[9] § 162 NSchG.

[10] § 69 Abs. 4 NSchG.

[11] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 5-7, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[12] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 7-8, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[13] Es müssen Schulen im Sinne im Sinne des § 5 Abs. 2 NSchG sein.

[14] § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

[15] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 8, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[16] § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG.

[17] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 8-11, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[18] §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 54 AufenthG.

[19] § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG.

[20] § 73 Abs. 2 AufenthG, vgl. Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 11, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[21] § 5 Abs. 4 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 11, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[22] § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG.

[23] § 58a AufenthG.

[24] § 25a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[25] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 11f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[26] Vgl. auch BVerwG, Urteil vom

14.05.2013 – 1C 17/12 – juris Rn. 16

[27] § 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[28] § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[29] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 13, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[30] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[31] § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG.

[32] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 13 stehen ggf. bestehende Ausweisungsgründe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, wenn eine positive Integrationsprognose besteht, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[33] §§ 48 Abs. 2; 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[34] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[35] §§ 25a Abs. 4; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[36] § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29a AsylG, Anlage II zum AsylG

[37] § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[38] § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

[39] § 8 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

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