11.3 Duldung wegen eines Abschiebungstopps

Das Nds. Innenministerium darf anordnen, dass Abschiebungen einer bestimmten Gruppe von Flüchtlingen maximal drei Monate nicht erfolgen dürfen.[1] Die Flüchtlinge erhalten dann für diesen Zeitraum eine Duldung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Soll der Abschiebestopp länger als sechs Monate gelten, ist die Zustimmung Bundesinnenministeriums notwendig.[2]

Gegenwärtig gibt es einen Abschiebungsstopp nach Syrien, der bis 31.12.2020 gilt.[3]

In der Praxis wird ein solcher Abschiebungsstopp allerdings selten verhängt.

  • Auf einen Abschiebungsstopp gibt es keinen Anspruch. Wenn in Ihrer Herkunftsregion eine akute Krise herrscht, können Sie versuchen, Politik und Öffentlichkeit zu überzeugen und aufzufordern, einen Abschiebungsstopp zu verhängen. Tun Sie sich dazu mit anderen Flüchtlingen und Flüchtlingsorganisationen zusammen. Gerne erhalten Sie dabei Unterstützung vom Niedersächsischen Flüchtlingsrat.

 

[1] § 60a Abs. 1 S. 1.

[2] §§ 60a Abs. 1 S. 2; 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[3] Nds. Innenministerium, Erlass vom 23.06.2020, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/06/20200623_Abschiebungsstopp-Syrien_Verl%C3%A4ngerung-bis-31.12.2020.pdf.

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