1.2 Wie und wo stellt man einen Asylantrag?

Einen Asylwunsch, ein sogenanntes Asylgesuch, können Sie nach der Einreise grundsätzlich bei jeder Behörde, auch bei der Polizei, äußern.
Diese Behörde wird Sie dann in Niedersachsen im Regelfall zu einem Ankunftszentrum schicken. Wenn Sie aufgrund der Tageszeit nicht mehr dorthin kommen können, ist es auch möglich, dass Sie für eine Nacht zur nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung gebracht und dann an ein Ankunftszentrum weitergeleitet werden; sog. AnkER-Zentren gibt es in Niedersachsen nicht.

In Niedersachsen gibt es zwei Ankunftszentren[1] in Bad Fallingbostel[2] und in Bramsche[3]. Sie müssen dann “unverzüglich” zu diesem Ankunftszentrum fahren und sich dort melden.[4]

Dort wird festgestellt, ob Ihr Asylantrag in Niedersachsen oder einem anderen Bundesland bearbeitet werden soll. Wenn ein anderes Bundesland für Sie zuständig ist, werden Sie dorthin geschickt.
Die Verteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer erfolgt nach dem Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) und richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“.[5] Die Verteilungsquote wird jährlich von der Bund-Länder-Kommission ermittelt und legt fest, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt. 2019 hat Niedersachsen danach ca. 9,4 % aller Asylsuchenden aufgenommen.[6] Außerdem sind die einzelnen Ankunftszentren bzw. Außenstelle des Bundesamts jeweils nur für bestimmte Herkunftsländer zuständig. Die aktuelle EASY –Liste, auf der zu sehen ist, welches Ankunftszentrum bzw. welche Außenstelle in welchem Bundesland für welche Herkunftsländer zuständig ist, ist auf der Internetseite des Nds. Flüchtlingsrats zu finden.[7]

Melden Sie sich nicht unverzüglich bei dem Ankunftszentrum, hat das folgende Konsequenzen:

  • Das Asylgesuch gilt als zurückgenommen, weil davon ausgegangen wird, dass Sie das Verfahren nicht betreiben.[8]
  • Das gilt aber nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Sie müssen also so schnell wie möglich erklären, warum es Ihnen nicht möglich war, direkt zu dem genannten Ankunftszentrum zu kommen.[9]
  • Auf diese Verpflichtungen müssen Sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden sein.[10]
  • Gilt das Asylgesuch als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Dann können Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.[11] Sie müssen den Antrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes stellen, die zu der Aufnahmeeinrichtung gehört, in der Sie wohnen müssen. Das Bundesamt nimmt im Regelfall die Prüfung in dem Stadium wieder auf, in dem sie eingestellt wurde.[12] Dies passiert nicht und der Antrag wird als Asylfolgeantrag behandeln, wenn
    – die Einstellung des Asylverfahrens mindestens neun Monate zurückliegt oder
    – das Asylverfahren schon einmal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.[13]
  • Stellt das Bundesamt das Asylverfahren nach § 33 AsylG ein, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (siehe hierzu Kapital 3.3) vorliegt.[14]

Hinweise zum Umgang mit Einstellungsbescheiden sind zu finden unter

http://www.nds-fluerat.org/21199/aktuelles/hinweise-zum-umgang-mit-einstellungsbescheiden-nach-33-asylg/

Die Nds. Ankunftszentren haben folgende Adressen:

Bad Fallingbostel (Ankunftszentrum)
Hartemer Weg 2
29683 Osterheide

Bramsche (sowohl Ankunftszentrum als auch Erstaufnahmeeinrichtung)
Im Rehhagen 12
49565 Bramsche

In dem Ankunftszentrum bzw. in der Erstaufnahmeeinrichtung, werden Sie registriert und erkennungsdienstlich erfasst, d.h. es werden Fotos und Fingerabdrücke aufgenommen.[15]

Diese erkennungsdienstliche Erfassung wird über PIK (Personalisierungsinfrastrukturkomponente) durchgeführt.[16] Das bedeutet, dass persönliche Daten, ein Lichtbild sowie Fingerabdrücke (Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgeschlossen) zentral gespeichert werden. Auf diese Daten können dann alle öffentlichen Stellen, die sie für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche benötigen, zugreifen.[17]

Seit Mai 2017 kann anschließend dann im Rahmen des Asyl­konsulations­verfahrens (AsylKon-Verfahren)[18] ein automatisierter Sicherheitsabgleich mit verschiedenen Sicherheitsbehörden[19] durchgeführt werden. Dieser Sicherheitsabgleich soll erfolgen, wenn für Asylsuchende oder für illegal eingereiste Personen ein sog. „Stammdatensatz“ im Ausländerzentralregister (AZR) angelegt oder wenn dieser geändert oder ergänzt wird.[20]
Dieser Sicherheitsabgleich dient der Feststellung:

  • von gravierenden Verbrechen, die insbesondere eine Flüchtlingsanerkennung[21] oder eine Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließen[22] und
  • von bestimmten Ausweisungsgründen z.B. wegen Terrorismusgefahr[23]

Liegen Erkenntnisse vor, verbleibt die Person in der EAE bis zur abschließenden Klärung. Liegt kein „Treffer“ vor, erfolgt die weitere Verteilung auf das laut EASY Verfahren ermittelte Bundesland.[24]

Es erfolgt auch eine medizinische Erstuntersuchung.

Im Ankunftszentrum erhalten Sie als Aufenthaltspapier einen sogenannten Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG (vgl. Kapitel 4.1).[25] Verlangen Sie von allen Dokumenten, die Sie in Ihrem Besitz hatten und im Ankunftszentrum abgeben mussten, auf jeden Fall eine Kopie! Sie haben ein Recht auf diese Kopien.[26]

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 29.7.2017 darf das Bundesamt auch Datenträger wie Mobiltelefone, Tablets und Laptops auswerten, wenn das für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden erforderlich ist und diese Feststellung nicht „durch mildere Mittel“ erreicht werden kann.[27] Nach der Gesetzesbegründung[28] können „die Adressdaten in dem Mobiltelefon (…) beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben.“ Wenn die Betroffenen die notwendigen Zugangsdaten nicht nennen, darf eine Auskunft von dem geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleister verlangt werden.[29] Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden.[30]

Diese Neuregelung ist verfassungsrechtlich fragwürdig im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 1 GG geschützten Kernbereichs der privaten Lebensführung.[31]

Das BVerwG hat in einer Grundsatzentscheidung vom 16.2.2023 (BVerwG, Urt. v. 16.02.2023, Az. 1 C 19.21) entschieden, dass das BAMF Handydaten weder analysieren noch auswerten darf, wenn mildere Mittel vorliegen, dazu gehören sonstige Erkenntnisse und Dokumente, die gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sprachmittlers auszuwerten sind. Das BVerwG wies daraufhin, dass die ausgelesenen Daten überdies nur Indizcharakter hinsichtlich der Identität und Staatsangehörigkeit hätten, was bei einer grundrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen ist. Von einer Vorlage an den EuGH sah das BVerwG ab. Der Gesetzgeber hat durch das „Gesetz zur besseren Rückführung“ vom 21.2.2024 [BGBl. 2024 I Nr. 54] § 48a AufenthG um weitere Vorgaben ergänzt, die eine grundrechtskonforme Handhabung der Handyauswertung sicherstellen soll. Dazu zählen Dokumentations- und Löschungspflichten.

Ein Teil der Flüchtlinge bleibt nicht in den Ankunftszentren in Bramsche oder Fallingbostel sondern wird zu einer anderen Außenstelle des Bundesamts in Niedersachsen geschickt, die in Braunschweig, Friedland, Oldenburg und Osnabrück sind.[32] Am Standort Bramsche gibt es auf gleichem Gelände auch eine Erstaufnahmeeinrichtung. Es kann also sein, das einige Geflüchtete in Bramsche bleiben. An diesen Standorten gibt es ebenfalls Unterbringungsmöglichkeiten in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Nds. Landesaufnahmebehörde, in denen Sie wohnen müssen, wenn Ihr Asylverfahren dort weiterbearbeitet wird:

LAB Bramsche (sowohl Ankunftszentrum als auch Erstaufnahmeeinrichtung)
Im Rehhagen 12
49565 Bramsche
Tel.: 05461/883-0
Fax: 05461/883-388

LAB Braunschweig
Boeselagerstr. 4
38108 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 3547-0
Fax: 05 31 / 3547-200

Standort GDL Friedland
Heimkehrerstr. 18
37133 Friedland
Tel.: 05504 / 803-0
Fax: 05504 / 803-333

Standort Oldenburg
Klostermark 70-80
26135 Oldenburg
Tel.: 0441 / 2057-660
Fax: 0441 / 2057-6619 oder -6649
E-Mail: poststelle-ol@lab.niedersachsen.de

Standort Osnabrück
Sedanstr. 115
49090 Osnabrück
Tel.: 0541 / 406968-0
Fax: 0541 / 406968-19
E-Mail: poststelle-os@lab.niedersachsen.de

Wenn Sie in dem Ankunftszentrum noch keinen Asylantrag stellen konnten und Sie bereits an eine andere Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden, werden Sie dort mitgeteilt bekommen, wann Ihr Termin zur Stellung eines förmlichen Asylantrags ist. Grundsätzlich müssen Sie den Asylantrag unverzüglich stellen.[33]

  • In diesen Fällen ist es wichtig, dass Sie den Termin einhalten. Kommen Sie nicht zu dem Termin, hat das die gleichen Folgen, wie wenn Sie nicht unverzüglich zu dem genannten Ankunftszentrum kommen (siehe oben).[34] Außerdem können Ihre Sozialleistungen erheblich gekürzt werden, vgl. Kapital 4.4.[35]
  • Lassen Sie sich so früh wie möglich bei einer unabhängigen Stelle beraten. Adressen erhalten Sie beim Flüchtlingsrat Niedersachsen: Telefon 0 511 / 98 24 60 30; E-Mail nds@nds-fluerat.org; Internetseite: nds-fluerat.org. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschalten wollen, sollten Sie das ebenfalls so früh wie möglich machen.

Allein eingereiste Kinder unter 18 Jahren können ihren Asylantrag durch einen gesetzlichen Vertreter (ein Elternteil oder Vormund, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts) auch schriftlich stellen, wenn der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.[36] Der Antrag wird dann zur Zentrale des Bundesamtes geschickt. Die Adresse lautet:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefon: 0911 943-0
Telefax: 0911 943-1000

Auch in den folgenden Fällen ist die Zentrale in Nürnberg zuständig und der Antrag kann schriftlich gestellt werden,

  • wenn Sie einen Aufenthaltstitel für mehr als sechs Monate besitzen oder
  • wenn Sie sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Jugendhilfeeinrichtung befinden.[37]

Wenn Sie bereits früher einmal einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, ist jeder weitere Asylantrag ein so genannter “Folgeantrag“ (siehe Kapitel 13). Ein Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des BAMF gestellt werden, in der man beim ersten Asylverfahren wohnen musste.[38] Wer nachweislich nicht in der Außenstelle persönlich erscheinen kann (etwa wegen einer durch ärztliches Attest belegten Krankheit), kann den Folgeantrag schriftlich stellen. Das gilt auch, wenn er sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Jugendhilfeeinrichtung befindet. Wurde die zuständige Außenstelle inzwischen geschlossen oder war man während eines früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, muss man den Folgeantrag schriftlich bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg stellen.[39]
Auch auf Verlangen des Bundesamtes ist ein Folgeantrag schriftlich zu stellen.[40]

Das Bundesamt soll alle Informationen über einen Asylantrag zusammentragen und entscheidet dann in erster Instanz. Dazu wird der Flüchtling von einem Mitarbeiter in der persönliche Anhörung befragt, die jetzt direkt nach der Antragstellung oder innerhalb von 24 Stunden stattfinden soll.[41]

Den Anhörungstermin sollten Sie auf keinen Fall verpassen! Wenn Sie nicht zu dem Termin kommen, hat das folgende Konsequenzen:

a) Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG[42]

Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie nicht zu der Anhörung kommen, weil dann vermutet wird, dass Sie das Asylverfahren nicht durchführen wollen.
Das Asylverfahren wird aber weitergeführt, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Sie aus Gründen, auf die Sie keinen Einfluss hatten, nicht zur Anhörung kommen konnten.
Das Bundesamt muss Sie hierauf schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen haben

Wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt, stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Sie können dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.[43] Sie müssen den Antrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes stellen, die zu der Aufnahmeeinrichtung gehört, in der Sie wohnen mussten. Das Bundesamt nimmt im Regelfall die Prüfung in dem Stadium wieder auf, in dem sie eingestellt wurde.[44] Dies passiert nicht und der Antrag wird als Asylfolgeantrag behandeln, wenn

  • die Einstellung des Asylverfahrens mindestens neun Monate zurückliegt oder
  • das Asylverfahren schon einmal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.

Hinweise zum Umgang mit Einstellungsbescheiden sind zu finden unter

http://www.nds-fluerat.org/21199/aktuelles/hinweise-zum-umgang-mit-einstellungsbescheiden-nach-33-asylg/

Stellt das Bundesamt das Asylverfahren nach § 33 AsylG ein, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (siehe hierzu Kapital 3.3) vorliegt.[45]

b) Entscheidung ohne Anhörung

Wenn das Asylverfahren nicht nach § 33 AsylG eingestellt wird, z.B. weil Sie nicht über diese Rechtsfolge belehrt wurden,[46] ist eine Entscheidung ohne eine Anhörung möglich:

Wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen,[47] entscheidet das Bundesamt, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung kommen, nach Aktenlage, wobei „auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.“[48]

Wenn Sie nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn Sie einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommen. In diesem Falle muss Ihnen das Bundesamt innerhalb von einem Monat die Möglichkeit geben, schriftlich zu Ihrem Asylantrag Stellung zu nehmen. Wenn Sie das nicht tun, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch hier „die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist.“[49] Eine Anhörung ohne Ihre Teilnahme verschlechtert also Ihre Chancen im Asylverfahren.

Neben der Versäumung des Anhörungstermins können auch andere Umstände dazu führen, dass Ihr Asylverfahren nach § 33 AsylG eingestellt wird und Sie dann -wie oben beschreiben- die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Das ist vor allem der Fall, wenn[50]

  • Sie einer Aufforderung des Bundesamtes nicht nachkommen, für den Asylantrag wesentliche Informationen (z.B. Urkunden und Unterlagen, die für die Entscheidung im Asylverfahren wichtig sein können) vorzulegen[51]
  • Sie „untergetaucht“ sind.

Bei Folgeanträgen entscheidet das Bundesamt meistens ohne Anhörung. Es trifft dann die Entscheidung auf Grundlage der schriftlichen Angaben.[52]

  • Wenn Sie einen Folgeantrag stellen, achten Sie darauf, dass alle Ihre Gründe im schriftlichen Antrag aufgeführt sind. Am besten verfassen Sie den Folgeantrag mit Hilfe einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts oder mit einer Beratungsstelle für Flüchtlinge.

Seit Inkrafttreten des sog. Asylpaktes II kann das Asylverfahren unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Asylsuchende aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen, in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung[53] zugeordnet ist, als ein beschleunigtes Verfahren nach § 30a AsylG durchgeführt werden. Da es in Niedersachsen bislang keine besonderen Aufnahmeeinrichtungen gibt, in denen beschleunigte Asylverfahren durchgeführt werden, wird hierauf nicht weiter eingegangen.

 

[1] Siehe http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html. Rechtlich gesehen sind Ankunftszentren auch Außenstellen des BAMF (§ 5 AsylG), vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9120 –, BT-Drs. 18/9269 vom 25.07.2016, Antwort auf Frage 1.

[2] https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/standorte/ankunftszentrum_fallingbostel_oerbke/standort-bad-fallingbosteloerbke-145129.html.

[3] https://www.lab.niedersachsen.de/standorte/ankunftszentrum_bramsche/der-standort-bramsche-86581.html.

[4] §§ 19 Abs. 1; 20 Abs. 1 AsylG.

[5] § 45 Abs. 1 AsylG.

[6] http://www.wir-sind-bund.de/DE_nvam/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Erstverteilung/erstverteilung-node.html.

[7] https://www.nds-fluerat.org/26100/aktuelles/zustaendigkeiten-aussenstellen-und-ankunftszentren-des-bamf-bundesweit/

[8] §§ 20 Abs. 1 S. 2; 33 Abs. 1 AsylG.

[9] §§ 20 Abs. 1 S. 3 AsylG.

[10] § 20 Abs. 1 S. 4 AsylG.

[11] §§ 20 Abs. 1 S. 2; 33 Abs. 5 S. 5 AsylG; stellt der Flüchtlinge einen neuen Asylantrag, gilt das als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 33 Abs. 5 S. 4 AsylG).

[12] §§ 20 Abs. 1 S. 2; 33 Abs. 5 S. 5 AsylG.

[13] §§ 20 Abs. 1 S. 2; 33 Abs. 5 S. 6 AsylG.

[14] § 32 S. 2 AsylG.

[15] § 16 Abs. 1 AsylG.

[16] Kleine Anfrage zur Beantwortung der FDP mit schriftlichen Antworten der Nds. Landesregierung vom 17.2.2017, S. 1, Drs. 17/ 7439.

[17] http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/AnkunftUndRegistrierung/ankunft-und-registrierung-node.html

[18] § 73 Abs. 1 a AufenthG

[19] Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, Militärischem Abschirmdienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst; das Verfahren wird zentral über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt.

[20] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/illegale-migration/visa-warndatei-datenabgleichverfahren/visa-warndatei-datenabgleichverfahren-node.html.

[21] § 4 Abs. 2 AsylG.

[22] § 3 Abs. 2 AsylG.

[23] §§ 5 Abs. 4; 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG

[24] Vgl. http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Erstverteilung/erstverteilung-node.html.

[25] § 63a Abs. 3 S. 1 AsylG.

[26] § 21 Abs. 4 AsylG.

[27] § 15a AsylG.

[28] BT-Drs. 18/11546 vom 16.3.2017, S. 23, siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811546.pdf.

[29] § 15a Abs. 1 S. 2 AsylG; § 48a AufenthG.

[30] § 15a Abs. 1 S. 2 AsylG; § 48 Abs. 3a S. 5 AufenthG; zu den weiteren Voraussetzungen für den Zugriff etc. siehe§ 15a Abs. 1 S. 2 AsylG; § 48 Abs. 3a S. 4, S. 6 ff AufenthG.

[31] Möller in Hofmann, Ausländerrecht, § 48 AufenthG, Rn. 55 ff zu der entsprechenden Regelung in § 48 Abs. 3a AufenthG.

[32] https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/service/kontakt/kontakt-140915.html.

[33] § 13 Abs. 3 S. 3 AsylG.

[34] § 23 Abs. 2 AsylG.

[35] § 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 AsylbLG.

[36] § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG.

[37] § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 AsylG.

[38] § 71 Abs. 2 AsylG.

[39] § 71 Abs. 2 S. 2, 3; 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG.

[40] § 71 Abs. 3 AsylG.

[41] Vgl. § 24 Abs. 1 S. 2; 25 Abs. 4 S. 1 AsylG.

[42] § 33 AsylG wurde durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (Asylpaket II) eingeführt.

[43] Stellt der Flüchtlinge einen neuen Asylantrag, gilt das als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 33 Abs. 5 S. 4 AsylG.

[44] § 33 Abs. 5 S. 5 AsylG.

[45] § 32 S. 2 AsylG.

[46] § 33 Abs. 4 AsylG.

[47] § 47 Abs. 1 und 1a AsylG; die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht für maximal 6 Monaten, bei Asylsuchenden aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten kann sie zeitlich unbegrenzt sein, vgl. Kapital 10.2.

[48] § 25 Abs. 4 S. 5 AsylG.

[49] § 25 Abs. 5 AsylG.

[50] § 33 Abs. 2 S. 1 AsylG.

[51] §§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; 15 AsylG.

[52] § 71 Abs. 3 AsylG.

[53] § 5 Abs. 5 AufenthG.

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