23.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

In diesem Kapitel wird beschrieben, welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für die verschiedenen Flüchtlingsgruppen mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG gelten. Im Einzelnen sind das

a) Flüchtlinge, die über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG haben

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in unterschiedlichen Fällen erteilt: Auf die Möglichkeit einer Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete sind wir bereits ausführlich eingegangen. Wenn Sie eine Bleiberechtsregelung in Anspruch genommen haben, lesen Sie dazu bitte Kapitel 18.1.
Daneben kommt § 23 Abs. 1 AufenthG hauptsächlich in zwei Fällen zur Anwendung: Bei (Bürger-) Kriegsflüchtlingen und bei Angehörigen von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis (siehe unter).

Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird.

Auf der Grundlage dieser Anordnung können dann bestimmte Flüchtlingsgruppen, die sich in einer akuten Kriegs- oder Krisensituation befinden, als Flüchtlinge legal nach Deutschland kommen. Sie fliehen also nicht auf eigene Faust, sondern werden von der Bundesrepublik ausgeflogen und reisen offiziell ein.

Die Nds. Landesregierung hat am 22.12.2014[1] (wie bereits am 03.03.2014[2] und am 30.08.2013[3]) eine Anordnung erlassen, nach der syrische Staatsangehörige, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn sie in Niedersachsen enge Verwandte mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, die bereit und in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Zur Einreise nach Deutschland erhalten die syrischen Staatsangehörigen dann ein Visum.

Nach der Anordnung vom 22.12.2014 mussten die Verwandten die Anträge, dass ihr syrischer Familienangehöriger aufgenommen wird, bis spätestens zum 30.06. 2015 bei der zuständigen Ausländerbehörde in Niedersachsen stellen.

Welche Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt dieser Flüchtlinge gelten, ergibt sich aus der Anordnung selbst. Gibt es für bestimmte Punkte keine speziellen Vorschriften, geltend die allgemeinen Regelungen (siehe unten).

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien:

Nach der Anordnung vom 22.12.2014 mussten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgende Voraussetzungen vorliegen:

Voraussetzungen bei den Personen, die aufgenommen werden sollten

  • Sie sind syrische Staatsangehörige
  • Sie mussten wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen.
  • Sie hielten sich noch in Syrien, in einem Anrainerstaat oder in Ägypten auf.
  • Sie hatten einen in Niedersachsen lebenden Ehepartner/-in oder dort lebenden Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandten zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Andere Personen, die das Personensorgerecht für minderjährige Kinder haben, konnten einbezogen werden.
  • Es durfte kein Ausschlussgrund vorliegen, was durch die deutsche Auslandsvertretung geprüft wurde.
    Die aufzunehmende Person durfte nicht wegen einer Tat, die in Deutschland eine vorsätzliche Straftat darstellt, verurteilt worden sein und es durften keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu kriminellen Organisationen etc. vorliegen.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mussten vorliegen (§ 5 AufenthG)
  • Wenn kein Reisepass vorgelegt werden konnte, aber die Identität anders nachgewiesen war (z.B. durch Geburtsurkunde, Identitätskarte), konnte die deutsche Auslandsvertretung einen Reiseausweis für Ausländern nach §§ 5, 7 AufenthV ausstellen.[4] Damit war die Passpflicht erfüllt.

Voraussetzungen bei dem aufnehmenden Verwandten in Niedersachsen

  • Er/sie war deutscher oder syrischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
  • Er/sie hielt sich mindestens seit 01.01.2013 in Deutschland auf.
  • Abgabe einer Verpflichtungserklärung
    Es musste für jede Person, die einreisen wollte, eine eigene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben werden. Das bedeutet, dass der Verwandte verpflichtet ist, alle Kosten für den Lebensunterhalt der einreisenden Person und den Wohnraum zu übernehmen.
    Die Verpflichtungserklärung musste – anders als früher – nicht mehr die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG umfassen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG vom Sozialamt zu übernehmen.

Auch für alle Personen, die nach den Aufnahmeanordnungen vom 03.03.2014 und vom 30.08.2013 aufgenommen wurden, wurden durch die Erlasse vom 24.07.2014, vom 30.08.2014 und vom 07.01.2015[5] die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus den Verpflichtungserklärung herausgenommen.

Neuregelung zur Verpflichtungserklärung

Durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ist folgende Klarstellung erfolgt:

Wer für einen anderen eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, muss für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dessen Einreise sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die für ihren/seinen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Bei den Nds. Aufnahmeanordnungen aus den Jahren 2014 – 2015 wurden allerdings auf die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus den Verpflichtungserklärung herausgenommen. Nicht erstattet werden müssen Leistungen der Sozialversicherungen, die auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, wie Arbeitslosengeld I.

Die Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 AufenthG oder durch die Anerkennung als GFK-Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter.[6]

Für Personen, die vor dem 06.08. 2016 eine Verpflichtungserklärungen abgegeben haben, gilt diese Regelung mit der Änderung, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Wenn die Frist von drei Jahren am 06.08.2016 bereits abgelaufen war, endete die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel ab 01.09. 2016.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wurde für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erteilt.[7] Die Verlängerung richtet sich nach § 8 AufenthG. Das bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen werden.[8]

Angehörige von jüdischen Flüchtlingen

Nahe Familienangehörige von jüdischen Flüchtlingen werden gemeinsam mit diesen von der Bundesrepublik Deutschland offiziell aufgenommen. Die jüdischen Nachfahren von Deutschen bzw. Opfer des Nationalsozialismus erhalten selbst eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu Kapitel 23.1 b). Als Angehörige/r erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die zunächst auf ein Jahr befristet ist und dann jeweils um zwei Jahre verlängert wird.

Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kann als sicher gelten, so lange Sie mit dem Familienmitglied, das über die Niederlassungserlaubnis verfügt, zusammenleben. Im Fall einer Trennung oder Scheidung kann dieses Aufenthaltsrecht in Gefahr geraten. Aufenthaltsrechtliche Probleme kann es auch dann geben, wenn Sie in erheblichem Maß straffällig werden (insbesondere auch bei Drogendelikten).

  • Lassen Sie sich bei drohenden Schwierigkeiten mit dem Aufenthaltsrecht von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.
  • Beachten Sie die Möglichkeiten zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis (siehe dazu unten den Abschnitt “Aufenthaltssicherung“.) Damit erhalten Sie ein eigenes, unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Familiennachzug

Bei nachziehenden Familienangehörigen von Flüchtlingen, die im Rahmen von Aufnahmeanordnungen aufgenommen wurden, gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Regeln des Familiennachzugs.[9]

Der Familiennachzug zu einem Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.[10] Das bedeutet, dass der Familiennachzug dann möglich ist, wenn die Familieneinheit nicht im Ausland hergestellt werden kann.[11]

Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht nur, wenn die Ehe bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder er/sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.[12] Ansonsten trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.[13]

Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft.[14]

Eine weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.[15]

Vom Familiennachzug ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[16]
Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[17]

Anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) kann der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[18] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll. Die Behörden machen nur selten von dieser Regelung Gebrauch.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[19]

Grundsätzlich müssen Sie in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Eine Befreiung von der Lebensunterhaltssicherung kann in Ausnahmefällen gemacht werden;[20] bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde hiervon absehen.[21] In diesem Falle suchen Sie unbedingt um Rat nach.

Es ist auch erforderlich, dass ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.[22]
Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.[23]

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[24] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[25] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[26] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[27]

Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[28] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[29] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung). Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[30] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.

  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[31] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[32] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Aufenthaltssicherung

Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[33]

Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[34]
  • Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[35]
  • Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[36] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[37]

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:[38]

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[39]
  • mindestens 60 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen ebenfalls; beachten Sie auch die Übergangsregelung unten)
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen,[40] womit vor allem Straftaten gemeint sind. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[41] und bei der Einbürgerung [42]
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1GER[43] und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum.

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[44] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Übergangsregelung: [45] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[46]

Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[47] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[48]

Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[49]

Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
  • Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[50] wenn:

  • ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
  • der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  • wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[51]

Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[52]

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

b) Flüchtlinge, die über ein Bundesaufnahmeprogramm eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden Menschen aufgrund “besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland” offiziell aufgenommen. Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden.

(1) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG

In den letzten Jahren gab es infolge des Bürgerkriegs in Syrien die folgenden Aufnahmeanordnungen des Bundesinnenministeriums:

  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens vom 30.05.2013
  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und, Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013.
  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014[53]
  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat vom 21. Dezember 2018 für die Humanitäre Aufnahme gemäß §23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei Erklärung vom 18. März 2016[54]
  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Januar 2017 für die humanitäre Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754[55]
  • Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Januar 2020 für die Humanitäre Aufnahme gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU – Türkei Erklärung vom 18. März 2016.[56]

Dieses Verfahren bedeutet, dass die Personen bereits in Syrien oder in Anrainerstaaten aufgenommen werden, dort eine Aufnahmezusage für Deutschland erhalten und damit legal einreisen können.

Welche Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt der aufgenommenen Flüchtlinge gelten, ergibt sich zunächst aus den Anordnungen selbst und ggf. aus den Begleitschreiben des Bundesinnenministeriums. Gibt es für bestimmte Punkte keine speziellen Vorschriften, geltend die allgemeinen Regelungen (siehe unten).

Nach der Aufnahmeanordnung vom 13.01.2020[57] sollen bis zum 31. Dezember 2020 bis zu 500 Personen pro Monat aufgenommen werden. Hierfür gelten die folgenden Regelungen:

Eine Aufnahmezusage kann syrischen Staatsangehörigen und deren Angehörigen, die sich in der Türkei aufhalten, erteilt werden; in begründeten Einzelfällen auch Staatenlosen mit geklärter Identität, die nachweislich zuvor in Syrien gelebt haben, mit ihren Familienangehörigen.

Bei der Auswahl sollen — soweit möglich — insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Grad der Schutzbedürftigkeit
  • Wahrung der Einheit der Familie
  • familiäre oder “sonstige integrationsförderliche Bindungen“ nach Deutschland
  • „Integrationsfähigkeit“ (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter)

Es findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt und die Identität muss geklärt sein ist. Bestimmte Personengruppen, etwa wenn Handlung begangen wurden, die hier als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist, können nicht aufgenommen werde.

Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass in dem anschließende Visumverfahren ein Visum erteilt wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung zu.[58]

Den ausgewählten Personen wird zunächst für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.[59]  Haben sie keinen Pass oder Passersatz (mehr), sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.[60]

Einzelheiten zur Umsetzung der Aufnahmeanordnung hat das Nds. Innenministerium im Erlass vom 20.02.2020 geregelt.[61]

Familiennachzug

Bei nachziehenden Familienangehörigen von Flüchtlingen, die im Rahmen von Aufnahmeanordnungen aufgenommen wurden, gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Regeln des Familiennachzugs.[62]

Der Familiennachzug zu einem Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.[63] Das bedeutet, dass der Familiennachzug dann möglich ist, wenn die Familieneinheit nicht im Ausland hergestellt werden kann.[64]

Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht nur, wenn die Ehe bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder er/sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.[65] Ansonsten trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.[66]

Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft.[67]

Eine weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.[68]

Vom Familiennachzug ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[69]
Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[70]

Anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) kann der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[71] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll. Die Behörden machen nur selten von dieser Regelung Gebrauch.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[72]

Grundsätzlich müssen Sie in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Eine Befreiung von der Lebensunterhaltssicherung kann in Ausnahmefällen gemacht werden;[73] bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde hiervon absehen.[74] In diesem Falle suchen Sie unbedingt um Rat nach.

Es ist auch erforderlich, dass ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.[75]
Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.[76]

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[77] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[78] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[79] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[80]

Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[81] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[82] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung). Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[83] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.

  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[84] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[85] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Aufenthaltssicherung

Nach der  Aufnahmeanordnung vom 13.01.2020[86] kann Ihnen später als unbefristeter Aufenthaltstitel eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erteilt werden.

Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG  erhalten.[87]

Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[88]
  • Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[89]
  • Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[90] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[91]

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:[92]

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[93]
  • mindestens 60 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen ebenfalls; beachten Sie auch die Übergangsregelung unten)
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen,[94] womit vor allem Straftaten gemeint sind. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[95] und bei der Einbürgerung [96]
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1GER[97] und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum.

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[98] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Übergangsregelung: [99] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[100]

Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[101] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[102]

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG setzt nicht voraus, dass mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträgen o.ä. gezahlt wurde; ansonsten sind die Erteilungsvoraussetzungen mit denen der Niederlassungserlaubnis vergleichbar.

Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[103]

Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
  • Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[104] wenn:

  • ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
  • der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  • wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[105]

Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[106]

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

(2) Niederlassungserlaubnis

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden gegenwärtig außerdem  jüdischer Zuwanderer *innen aufgenommen.  Die Einzelheiten sind in der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten[107] geregelt. Nach der Einreise  erhalten die Zugewanderten eine Niederlassungserlaubnis.[108]

Eine zweite große Gruppe stellten in der Vergangenheit die Flüchtlinge dar, die im Resettlement aufgenommen wurden. Resettlement ist die Aufnahme von Flüchtlingen, die bereits in einem Erstaufnahmeland Zuflucht gefunden haben, die aber dort keine Lebensperspektive besitzen. Der UNHCR ersucht aus diesem Grunde die Industriestaaten, für besonders schutzbedürftige Personen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören Alleinerziehende, unbegleitete Minderjährige, Kranke, Traumatisierte, Schwangere und alte Menschen. Es gehört zu den originären Aufgaben des UNHCR langfristige Lösungen für Flüchtlinge zu ermöglichen. Dazu gehört die Schutzfindung im Erstasylland, die freiwillige Rückkehr in Würde und eben Resettlement. Seit 01.08.2015 erhalten Resettlement-Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG (siehe Kapitel 23.1 c)

Die Regelung kann aber zum Beispiel auch auf Spione angewandt werden, die aufgenommen wurden, weil der Boden in der Heimat ihnen “zu heiß” geworden ist.

Wenn Sie zu diesen Gruppen gehören, haben Sie ein Visum zur Einreise nach Deutschland schon im Herkunftsland oder in einem Nachbarland erhalten.

c) Resettlement-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG

Das Bundesinnenministerium kann im Rahmen der Neuansiedlung (Resettlement) von Schutzsuchenden anordnen. Auf dieser Grundlage erteilt das Bundesamt den für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage. Nach der Einreise wird ihnen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristeter Aufenthaltstitel, erteilt.[109]

Resettlement soll besonders schutzbedürftigen Menschen, die aus ihrer Heimat in einen Drittstaat geflohen sind, aber dort keine dauerhafte Lebensperspektive haben, eine neue Perspektive im Aufnahmestaat zu eröffnen. Mit § 23 Abs. 4 AufenthG wurde eine besondere gesetzliche Regelung für Resettlement-Flüchtlinge geschaffen, die seit 01.08.2015 in Kraft ist.

In der jeweiligen Anordnung des Bundesinnenministeriums werden die Details festgelegt, z. B. zur Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden und zu den weiteren Kriterien, die sie erfüllen müssen (z. B. humanitäre Kriterien, Einheit der Familie). Auf dieser Grundlage erteilt das Bundesamt bestimmten Personen, die z. B. vom UNHCR als besonders schutzbedürftig befunden und für ein Resettlement ausgewählt wurden, nach persönlichen Interviews eine konkrete Aufnahmezusage. Nach Durchführung des Visumverfahrens werden die Schutzsuchenden nach Deutschland gebracht. In Deutschland wird den Resettlement-Flüchtlinge dann eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in das Resettlement-Programm besteht nicht.[110]

2020 sollte Deutschland im Rahmen des EU-Resettlement-Programms 5.500 Plätze für besonders schutzbedürftige Geflüchtete zur Verfügung stellen.[111] Um einem Teil dieser Verpflichtung nachzukommen hat das Bundesinnenministerium am 21.02.2020 eine Anordnung zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus Ägypten, Jordanien, Kenia und Libanon sowie über den UNHCR Evakuierungsmechanismus aus Libyen erlassen.[112] Danach sollen im Jahr 2020 insgesamt  2.300 ausgewählten Schutzsuchende aufgenommen werden.

Bei der Auswahl sollen — soweit möglich — insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Grad der Schutzbedürftigkeit
  • Wahrung der Einheit der Familie
  • familiäre oder “sonstige integrationsförderliche Bindungen“ nach Deutschland
  • „Integrationsfähigkeit“ (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter)

Es findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt und die Identität muss geklärt sein ist. Bestimmte Personengruppen, etwa wenn Handlung begangen wurden, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist, können nicht aufgenommen werde.

Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass in dem anschließende Visumverfahren ein Visum erteilt wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach zu.[113]

Den ausgewählten Personen wird zunächst für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.[114]  Haben sie keinen Pass oder Passersatz (mehr), sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.[115]

Einzelheiten zur Umsetzung der Aufnahmeanordnung hat das Nds. Innenministerium im Erlass vom 05.05.2020 geregelt.[116]

Zusätzlich gibt es ein privaten Sponsorenprogramm des Bundes und der Zivilgesellschaft namens Neustart im Team „NesT“ (400 Plätze) sowie einem Aufnahmeprogramm des Landes Schleswig-Holstein (200 Plätze). [117]
Informationen über die tatsächlichen Einreisen 2015 – 2020 erhalten Sie unter  https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/.

Familiennachzug

Bei nachziehenden Familienangehörigen von Flüchtlingen, die im Rahmen von Aufnahmeanordnungen aufgenommen wurden, gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Regeln des Familiennachzugs.[118]

Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht nur, wenn die Ehe bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder er/sie seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.[119] Ansonsten trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.[120]

Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft.[121]

Eine weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.[122]

Vom Familiennachzug ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[123]
Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[124]

Anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) kann der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[125] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll. Die Behörden machen nur selten von dieser Regelung Gebrauch.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[126]

Grundsätzlich müssen Sie in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Eine Befreiung von der Lebensunterhaltssicherung kann in Ausnahmefällen gemacht werden;[127] bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde hiervon absehen.[128] In diesem Falle suchen Sie unbedingt um Rat nach.

Es ist auch erforderlich, dass ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.[129]
Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.[130]

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[131] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[132] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[133] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[134]

Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[135] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[136] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung). Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[137] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.

  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[138] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[139] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Aufenthaltssicherung

Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[140]

Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[141]
  • Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[142]
  • Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[143] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[144]

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:[145]

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[146]
  • mindestens 60 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen ebenfalls; beachten Sie auch die Übergangsregelung unten)
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen,[147] womit vor allem Straftaten gemeint sind. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[148] und bei der Einbürgerung [149]
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1GER[150] und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum.

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[151] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Übergangsregelung: [152] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[153]

Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[154] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[155]

Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[156]

Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
  • Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[157] wenn:

  • ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
  • der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  • wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[158]

Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[159]

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

 

[1] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), siehe https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/11_2014-12-22_AAO_NI_Syrien_III_.pdf.

[2] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.03.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), siehe https://www.fluechtlingsrat-bremen.de/wp-content/uploads/2-20140303-Nds.-AufnahmeanordnungVerlangerung.pdf.

[3] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30.08.2013, – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/, Die Frist für die Stellung von Visaanträgen nach dieser Anordnung lief bereits am 28.02.2014 ab.

[4] § 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV.

[5] siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[6] § 68 Abs. 1 AufenthG.

[7] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), Nr. 8, siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/

[8] RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2014 – 12230/1-8 (§ 23 Abs. 1 AufenthG), Nr. 8, siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/

[9] §§ 27 ff AufenthG.

[10] § 29 Abs. 3 AufenthG.

[11] Zu den Einzelheiten vgl. AVwV 29.3.1.1.

[12] Zu den Einzelheiten vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 3e, d AufenthG.

[13] § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[14] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[15] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[16] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.

[17] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

[18] § 36 Abs. 2 AufenthG.

[19] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

[20] § 5 Abs. 1 AufenthG.

[21] § 30 Abs. 3 AufenthG.

[22] § 29 Abs. 1 AufenthG.

[23] § 2 Abs. 4 AufenthG, AVwV 2.4.2.

[24] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[25] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[26] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[27] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[28] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[29] § 31 Abs. 1 AufenthV.

[30] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[31] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[32] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[33] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[34] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

[35] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.

[36] AVwV 9.2.1.1.

[37] AVwV 85.3.

[38] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.

[39] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[40] Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG dürfen „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.“

[41] § 35 AufenthG.

[42] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.

[43] § 2 Abs. 11 AufenthG.

[44] § 9 Abs. 3 AufenthG.

[45] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.

[46] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.

[47] § 9 Abs.2 S. 3 AufenthG.

[48] § 9 Abs.2 S. 6 AufenthG.

[49] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.

[50] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[51] § 35 Abs. 5 AufenthG.

[52] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[53] http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCEQFjAAahUKEwiXhf_qkefHAhUQco4KHSlTCeE&url=http%3A%2F%2Fwww.proasyl.de%2Ffileadmin%2Ffm-dam%2FNEWS%2F2014%2F2014-07-20_BMI_Anordnung_HAP_10.000-3_Syrien_mit_Anlagen.pdf&usg=AFQjCNGEsC8YYgt5AD2iEzoslzhwNShr1Q&bvm=bv.102022582,d.c2E.

[54] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahmeprogramme/aufnahmeanordnung-8.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[55] https://resettlement.de/wp-content/uploads/170111__Aufnahmeanordnung-HAP-TUR-2017.pdf.

[56] https://resettlement.de/wp-content/uploads/aufnahmeanordnung-9.pdf.

[57] https://resettlement.de/wp-content/uploads/aufnahmeanordnung-9.pdf.

[58] nach § 32 AufenthV.

[59] § 8 Aufenthaltsgesetz.

[60] § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[61] https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html

[62] §§ 27 ff AufenthG.

[63] § 29 Abs. 3 AufenthG.

[64] Zu den Einzelheiten vgl. AVwV 29.3.1.1.

[65] Zu den Einzelheiten vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 3e, d AufenthG.

[66] § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[67] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[68] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[69] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.

[70] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

[71] § 36 Abs. 2 AufenthG.

[72] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

[73] § 5 Abs. 1 AufenthG.

[74] § 30 Abs. 3 AufenthG.

[75] § 29 Abs. 1 AufenthG.

[76] § 2 Abs. 4 AufenthG, AVwV 2.4.2.

[77] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[78] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[79] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[80] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[81] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[82] § 31 Abs. 1 AufenthV.

[83] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[84] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[85] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[86] https://resettlement.de/wp-content/uploads/aufnahmeanordnung-9.pdf.

[87] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[88] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

[89] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.

[90] AVwV 9.2.1.1.

[91] AVwV 85.3.

[92] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.

[93] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[94] Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG dürfen „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.“

[95] § 35 AufenthG.

[96] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.

[97] § 2 Abs. 11 AufenthG.

[98] § 9 Abs. 3 AufenthG.

[99] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.

[100] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.

[101] § 9 Abs.2 S. 3 AufenthG.

[102] § 9 Abs.2 S. 6 AufenthG.

[103] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.

[104] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[105] § 35 Abs. 5 AufenthG.

[106] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[107] vom 24. Mai 2007 zuletzt geändert am 21. Mai 2015 in der Fassung vom 22. April 2020, siehe https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/JuedischeZuwanderer/anordnung-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=4; zu den Änderungen vgl. auch Nds. Innenministerium, Erlass vom  22.04.2020, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[108] https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/JuedischeZuwanderer/juedischezuwanderer-node.html.

[109] § 23 Abs. 4 und Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[110] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097vom 25.02.2015, S. 40 f.

[111] https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/.

[112] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahmeprogramme/aufnahmeanordnung-rst-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[113] nach § 32 AufenthV.

[114] § 8 Aufenthaltsgesetz.

[115] § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[116] https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html

[117] https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/.

[118] §§ 27 ff AufenthG.

[119] Zu den Einzelheiten vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 3e, d AufenthG.

[120] § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[121] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[122] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[123] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.

[124] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

[125] § 36 Abs. 2 AufenthG.

[126] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

[127] § 5 Abs. 1 AufenthG.

[128] § 30 Abs. 3 AufenthG.

[129] § 29 Abs. 1 AufenthG.

[130] § 2 Abs. 4 AufenthG, AVwV 2.4.2.

[131] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[132] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[133] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[134] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[135] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[136] § 31 Abs. 1 AufenthV.

[137] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[138] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[139] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[140] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[141] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.

[142] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.

[143] AVwV 9.2.1.1.

[144] AVwV 85.3.

[145] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.

[146] § 2 Abs. 3 AufenthG.

[147] Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG dürfen „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.“

[148] § 35 AufenthG.

[149] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.

[150] § 2 Abs. 11 AufenthG.

[151] § 9 Abs. 3 AufenthG.

[152] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.

[153] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.

[154] § 9 Abs.2 S. 3 AufenthG.

[155] § 9 Abs.2 S. 6 AufenthG.

[156] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.

[157] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[158] § 35 Abs. 5 AufenthG.

[159] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

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