22.3 Arbeit und Ausbildung

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG dürfen Sie nicht immer ohne weiteres arbeiten.
Die Ausländerbehörde kann Ihnen aber generell erlauben, erwerbstätig zu sein.[1] In Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird dann die Nebenbestimmung  „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. eingetragen sein.[2]
Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht generell gestattet, kann die Ausländerbehörde kann Ihnen aber erlauben, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen.[3] In Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in diesem Fall die Nebenbestimmung  „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ eingetragen sein.[4] Dann müssten Sie für ein konkretes Arbeitsangebot bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht zustimmen.[5]

Sie können sich selbst eine Arbeit suchen, sich arbeitslos melden und die Förderangebote der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Die Arbeitsagentur kann Ihre Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, Übersetzung von Zeugnissen) übernehmen. Auch Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden.[6] Die Arbeitsagentur kann grundsätzlich außerdem finanzielle Unterstützung leisten, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse[7] und für Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber[8] Außerdem werden grundsätzlich Qualifizierungsangebote und die berufliche Weiterbildung gefördert.[9] Beantragen Sie die Übernahme z.B. von Bewerbungskosten, bevor Sie diese bezahlt haben. Erkundigen Sie sich nach speziellen Fördermöglichkeiten für Sie.

Rechte als Arbeitnehmer*in

Als Arbeitnehmer*in haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, der Urlaubsanspruch, die Einhaltung bestimmter Mindeststandard bei der Dauer der Arbeitszeit pro Tag und beim Arbeitsschutz.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben und bislang Arbeitslosengeld I oder II erhalten, sind Sie verpflichtet, dies der Arbeitsagentur (bei Arbeitslosengeld I) oder sonst dem Jobcenter  so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie einen neuen Bescheid über Ihre Sozialleistungen und weiterhin ergänzende Leistungen. Wenn Sie Ihre Arbeit nicht unverzüglich melden, fordern die Ämter von Ihnen das zu viel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.

Ausbildung

Betriebliche Berufsausbildung

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. steht und Sie daher uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen, können Sie ohne weiteres eine Ausbildung beginnen.[10]
Aber auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen erlauben, eine Ausbildung aufzunehmen.[11] Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht zustimmen.[12]

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG können Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.[13] Sie wird zusätzlich zu Ihrem Gehalt als Auszubildende/r gezahlt.

Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt. Gefördert wird nur, wer in einer Wohnung ohne seine Eltern lebt. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten unter Umständen keine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihre Ausbildungsstätte in der Nähe der Wohnung der Eltern liegt und die Behörde argumentiert, dass Sie auch dort wohnen könnten. Dann können Sie während der Ausbildung weiterhin Arbeitslosengeld II erhalten.[14] Für Verheiratete und Personen mit Kindern spielt die elterliche Wohnung keine Rolle; sie erhalten trotzdem Berufsausbildungsbeihilfe.[15]

Auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen, eine Assistierte Ausbildung und auch durch eine Außerbetriebliche Ausbildung können Sie ohne Wartezeit gefördert werden.[16]

Schulische Berufsausbildung

Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden unter anderem in folgenden Bereichen angeboten:

  • Fremdsprachen
  • Gestaltung
  • Informationstechnik
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, es werden jedoch oft praktische Tätigkeiten in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet. Zu der Frage, ob Sie für die praktischen Tätigkeiten eine Arbeitserlaubnis brauchen, vgl. Kapitel 4.3, schulische Ausbildung. Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ o.ä. eingetragen ist, dürfen Sie ohnehin jedes Praktikum aufnehmen.

Für eine schulische Ausbildung ist mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze, und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.

Bei einer schulischen Ausbildung könnte der Lebensunterhalt durch Schüler-BAföG finanziert werden.[17] Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG können Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen nur haben, wenn Sie sich seit mindestens 5 Monaten ununterbrochen gestattet, geduldet oder erlaubt hier aufhalten[18] oder

wenn Sie selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder wenn ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre drei Jahre gearbeitet hat.[19] Nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG[20] ist es hierfür erforderlich, dass der Verdienst zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgereicht hat. Hat ein Elternteil Kinder unter zehn Jahren betreut, werden diese Zeiten angerechnet. Auch wenn einer Ihrer Elternteile mindestens sechs Monate hier gearbeitet hat und aus einem wichtigen Grund nicht weiter arbeiten konnte (zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird, und bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit), können Sie BAföG-Förderung erhalten.

Wenn eine schulische Ausbildung angefangen wird, die durch BAföG-Leistungen gefördert wird, kann Arbeitslosengeld II nur in Härtefällen geleistet werden.[21] Nach den Fachlichen Hinweisen der BA[22] ist bei national Schutzberechtigten die Nichterfüllung der Wartefrist von 15 Monaten regelmäßig als Härte anzusehen, da ein schneller Zugang zur Ausbildung ermöglicht werden soll.

Selbstständigkeit

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ o.ä. eingetragen ist, dürfen Sie ohne eine weitere Erlaubnis der Ausländerbehörde selbständig erwerbstätig sein.[23]
Aber auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Ausländerbehörde Ihnen die Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erlauben.[24]

Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten.[25] Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld I gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens fünf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

 

[1] §§ 25 Abs. 4 S. 3; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[2] § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[3] § 4a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[4] § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[5] § 31 BeschV.

[6] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[7] Sog. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III.

[8] §§ 88 ff SGB III.

[9] §§ 45; 81 SGB III.

[10] §§ 25 Abs. 4 S. 3; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[11] § 4a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[12] § 31 BeschV.

[13] §§ 56; 60 SGB III.

[14] Vgl. § 7 Abs. 5 SGB II.

[15] § 60 SGB III.

[16] §§ 51; 52; 74 – 75a; 76; 450 Abs. 1 SGB III.

[17] § 2 BAföG.

[18] § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

[19] § 8 Abs. 3 BAföG.

[20] Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG Nr. 8.3.5

[21] §§ 7 Abs. 5; 27 Abs. 3 SGB II.

[22] BA, Fachliche Weisungen § 27 SGB II Leistungen für Auszubildende, Stand 10.8.2016, Nr. 27.10.

[23] §§ 25 Abs. 4 S. 3; 4a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[24] § § 21 Abs. 6 AufenthG.

[25] § 93 f. SGB III.

Inhalt dieses Kapitels:

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