19.4 Rückkehr und Wiedereinreise zur Arbeit oder Ausbildung

 

Im Fall einer Rückkehr kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinreise nach Deutschland mit einem Visum in Betracht, um hier zu arbeiten, eine Ausbildung aufzunehmen oder zu studieren oder um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu suchen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist, hat einige  Rahmenbedingungen hierfür neu geregelt.

Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, erhalten Sie aber überwiegend nur dann ein Visum, wenn Sie einen deutschen oder hier anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschluss haben.[1] Außerdem müssen Sie den Lebensunterhalt selbst sichern können und je nach Art des Aufenthaltstitels weitere Voraussetzungen erfüllen.

  • Einzelheiten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Visum und nach der Einreise ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeit, der betrieblichen Berufsausbildung sowie der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche erteilt werden kann, sind dem Unternehmensinfo 6: Arbeitskräfteeinwanderung des Projekts ZBS AuF II zu entnehmen, siehe https://www.caritas-os.de/zbs-auf/start.

Wenn Sie bereits einmal ausgewiesen oder abgeschoben worden etc., wurde gegen Sie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[2] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[3] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[4] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[5]
Die Erteilung eines Visums ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[6]

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

Achtung: Sonderregelung für Flüchtlinge aus einem sog sicheren Herkunftsstaat
Seit 28.10.2015 gibt es für Flüchtlinge aus einem sicheren Herkunftsstaat[7] (außer Senegal und Ghana) bis Ende 2020 die Möglichkeit, bei einer Ausreise ein Visum für eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Deutschland zu erhalten.[8]

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Antrag muss bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt werden
  • Ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot muss vorliegen
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach einer Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung zustimmen.[9] Die Zustimmung kann aber, anders als bei anderen Migrant/innen, für jede Art der Beschäftigung erteilt werden.
  • Keine Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung
    Ausnahme:
    – Asylantragstellung zwischen 01.01.2015 und 28.10.2015
    – am 28.10.2015 Aufenthalt im Inland: gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtiger
    – unverzügliche Ausreise. Nach einem Schreiben des Nds. Innenministeriums vom 01.06.2016
    kann eine Ausreise im Einzelfall auch noch „unverzüglich“ sein, wenn sie nach dem 04.05.2016 erfolgt ist.[10]
  • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht

Nach dem Erlass des Nds. MI[11] kann nach der Einreise die Arbeitsstelle gewechselt werden, ohne dass eine Ausreise erfolgen muss.

Wenn Sie diese Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG; § 26 Abs. 2 BeschV  nutzen möchten, sollten Sie unbedingt Kontakt zu einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufnehmen.

 

[1] §§18a; 18b AufenthG.

[2] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[3] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[4] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[5] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[6] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[7] Also für Flüchtlinge aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, vgl. Anlage II zu § 29a AsylG.

[8] § 26 Abs. 2 BeschV.

[9] § 39 Abs. 1 S. 2 AufenthG; § 26 Abs. 2 S. 1 BeschV.

[10] http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[11] Erlass vom 06.08.2019, siehe https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

 

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