Kindergeld
Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung bis 24 Jahre.[1]
Diesen Anspruch haben Sie auch mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG.[2]
- Beantragen Sie das Kindergeld bei der Familienkasse der staatlichen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) und legen Sie eine Kopie Ihres Anerkennungsbescheides bei. Das Formular finden Sie auch im Internet.
- Wenn Sie seit mindestens sechs Monaten hier leben, können Sie Kindergeld auch rückwirkend beantragen.[3]
- Eine rückwirkende Beantragung kommt auch dann in Frage, wenn Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung für Bürger/innen aus der Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko oder den jugoslawischen Nachfolgestaaten bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Kindergeld hatten (zu den Ausnahmeregelungen lesen Sie bitte im Kapitel für Menschen mit Aufenthaltsgestattung den Abschnitt 4.6 “Kindergeld”)
- Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, wird das Kindergeld damit verrechnet.[4] Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Sie sind aber trotzdem verpflichtet, Kindergeld zu beantragen.[5] Dies ist auch sinnvoll, denn Kindergeld ist keine für die Erteilung oder den Bestand der Aufenthaltserlaubnis „schädliche“ Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts[6] und Sie haben dadurch leichter die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Kinderzuschlag
Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Arbeitslosengeld I beziehen, aber ansonsten keine Sozialleistungen erhalten, können Sie versuchen, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beantragen.[7] Voraussetzung für die Gewährung ist allerdings, dass Sie kindergeldberechtigt sind, was Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG sind. Mit dem Kindergeldzuschlag soll möglichst vermieden werden, dass Geringverdienende Leistungen nach SGB II beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 185,- Euro monatlich pro Kind.[8] Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag ist auch sinnvoll, denn Kinderzuschlag ist keine für die Erteilung oder den Bestand der Aufenthaltserlaubnis „schädliche“ Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts[9] und Sie haben dadurch leichter die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Unterhaltsvorschuss
Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einem alleinerziehenden Elternteil[10] gezahlt wird, wenn der andere Elternteil seiner Verpflichtung, für das Kind Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Wenn der allein erziehende Elternteil, weil das Kind bei ihm wohnt, das volle Kindergeld erhält,[11] beträgt der Unterhaltsvorschuss 165 Euro monatlich für Kinder unter 6 Jahren und 220 Euro monatlich für Kinder unter 12 Jahren.[12] Auch für Kinder unter 18 Jahren wird jetzt unter bestimmten Umständen ein Unterhaltsvorschuss von 293 Euro bezahlt.[13] Voraussetzung ist, dass das Kind keine Leistungen nach SGB II bezieht oder es mit dem Unterhaltsvorschuss keine Leistungen nach SGB II erhalten würde oder dass der Elternteil ein Einkommen (ohne Kindergeld) von mindestens 600 Euro hat.[14]
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.[15]
- Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt. Das Amt holt sich das Unterhaltsgeld vom nicht zahlenden Elternteil wieder zurück, wenn dieser über ausreichendes Einkommen verfügt.
Elterngeld
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben Sie Anspruch auf Elterngeld.[16]
Elterngeld gibt es für Kinder ab der Geburt. Dabei ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat.[17] Wenn Sie vorher nicht gearbeitet haben, erhalten Sie ein Mindestelterngeld von 300 Euro.[18]
Während des Bezugs von Elterngeld darf der Antragsteller gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Voraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller in einem Haushalt mit dem Kind lebt und das Kind tatsächlich betreut. Auch der nicht verheiratete Vater kann unter dieser Voraussetzung Elterngeld beanspruchen.[19] Normalerweise wird das Elterngeld auf andere Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag) angerechnet. Ein Betrag von 300 Euro wird nur dann nicht angerechnet, wenn dieser gezahlt wird, weil zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.[20]
Das sog. Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen. Das Elterngeld wird noch weitere zwei Monate gezahlt, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen (Partnermonate) oder der Elternteil alleinerziehend ist und der Familie für mindestens zwei Monate das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt.[21]
Seit 01.01.2015 gibt es das Elterngeld plus: Eltern, die in Teilzeit arbeiten, können statt einem Monat Elterngeld zwei Monate Elterngeld plus beziehen. Die Höhe liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, den Eltern ohne Teilzeiteinkommen bekommen würden.[22]
Sie stellen den Antrag auf Elterngeld beim der Elterngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Das Formular, eine Liste der zuständigen Stellen in Niedersachsen und weitere Informationen gibt es im Internet unter http://www.ms.niedersachsen.de/themen/familie/elterngeld/das-elterngeld-13791.html.
Der Antrag ist auch sinnvoll, denn Elterngeld ist keine für die Erteilung oder den Bestand der Aufenthaltserlaubnis „schädliche“ Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts[23] und Sie haben dadurch leichter die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
[1] §§ 62 ff; 31 ff EStG.
[2] § 62 Abs. 2 EStG.
[3] Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), Stand 2019, S. 31.
[4] § 11 SGB II; § 2 SGB XII.
[5] § 12a SGB II.
[6] § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
[7] § 6a Bundeskindergeldgesetz.
[8] § 6a Abs. 2 S. 1 Bundeskindergeldgesetz.
[9] § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
[10] § 3 UhVorschG.
[11] § 64 Abs. 2 S. 1 EStG; § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG.
[12] § 2 UhVorschG; § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 oder 2 BGB, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558.
[13] https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558.
[14] § 1 Abs. 1a UhVorschG.
[15] § 1 Abs. 2a UhVorschG.
[16] § 1 Abs. 7 BEEG.
[17] § 2 Abs. 1 BEEG.
[18] § 2 Abs. 4 BEEG.
[19] § 1 Abs. 1, Abs. 6 BEEG.
[20] § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG.
[21] § 4 BEEG, vgl. BMFSFJ, http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/service,did=75670.html.
[22] § 4 Abs. 3 BEEG.
[23] § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG.