16.3 Arbeit und Ausbildung

Arbeit

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG ist mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis für das konkrete Arbeitsverhältnis verbunden (vgl. Kap. 16.1).

Eine weitere Beschäftigung dürfen Sie nur dann ausüben, wenn die Ausländerbehörde Ihnen das auf Ihren Antrag hin erlaubt hat.[1] In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für diese weitere Tätigkeit zustimmen.[2] Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Sie etwa als Teil des wissenschaftlichen Personals an einer Hochschule arbeiten.[3]

Rechte als Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, der Urlaubsanspruch, die Einhaltung bestimmter Mindeststandard bei der Dauer der Arbeitszeit pro Tag und beim Arbeitsschutz.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Selbstständigkeit

Wenn Sie neben Ihrer Arbeitsstelle, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten haben, selbstständig erwerbstätig sein wollen, müssen Sie hierzu die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde kann die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlauben, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, z.B. eine Gewerbeerlaubnis, erteilt wurden oder die Erteilung zugesagt ist.[4]

[1] § 4a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[2] § 39 Abs. 2 und 3 AufenthG

[3] § 5 BeschV.

[4] §§ 4a Abs. 1 S. 3; 21 Abs. 6 AufenthG.

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