Eine Duldung muss bzw. kann aus verschiedenen Gründen erteilt werden:
11.1 Duldung wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
11.2 Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
11.3 Duldung wegen eines Abschiebungstopps
11.4 Ausbildungsduldung
11.5 Beschäftigungsduldung
11.6 Ermessensduldung
Hat ein Jugendlicher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und können die Eltern bzw. der allein personensorgeberechtigte Elternteil und deren minderjährige Kinder keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten (siehe Kapitel 14.1.2 und 14.1.3), soll ihnen zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG erteilt werden.