Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll erteilt werden, wenn das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat. Durch die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes sind Sie vor einer Abschiebung rechtlich geschützt.
Wenn das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat und gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigte/r, GFK-Flüchtling und als subsidiär Schutzberechtigte/r ablehnt hat und Sie gegen die Ablehnung Klage beim Verwaltungsgericht erheben, wird Ihnen während des Klageverfahrens in der Regel[1] noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt; Sie behalten Ihre Aufenthaltsgestattung.[2]
Keine Aufenthaltserlaubnis erhalten Personen, die aus bestimmten Gründen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen. Das sind Personen, die
- ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben,
- eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen haben,
- sich an terroristischen Handlungen beteiligt oder diese unterstützt haben oder
- eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.[3]
Wer aus diesen Gründen keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, kann aber trotzdem nicht abgeschoben werden. Er erhält eine Duldung (siehe Kapitel 12).
Der Wortlaut des § 25 Abs. 3 AufenthG sieht außerdem vor, dass keine Aufenthaltserlaubnis erhält,
- wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder
- wenn wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen wurde; Sie müssen aber zuvor zu einer konkreten Mitwirkung aufgefordert worden sein unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht.[4]
Ihre Ausreise in einen Drittstaat kann beispielsweise möglich und zumutbar sein, wenn Ihr Ehegatte aus diesem Staat kommt und Sie dort einen sicheren, dauerhaften Aufenthalt nehmen können. Sie ist nicht zumutbar, wenn Sie sich nur vorübergehend in dem Drittstaat aufhalten können.[5]
Hierzu steht in den AVwV: “Der Begriff der Ausreise umfasst sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise. Es ist daher unerheblich, ob eine zwangsweise Rückführung unmöglich ist, z. B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer freiwillig in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat ausreisen könnte. Dabei ist nicht auf das bloße Verlassen des Bundesgebiets abzustellen, sondern auch darauf, ob es dem Ausländer möglich ist, in einen anderen Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten.”[6]
Dann wird definiert was ein “anderer Staat“ sein kann: “Ein anderer Staat ist ein Drittstaat, in dem der betroffenen Person die in § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 genannten Gefahren nicht drohen.”[7]
Zur möglichen Ausreise: “Möglich ist die Ausreise, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich dort zumindest für die Zeit ihrer Schutzbedürftigkeit aufhalten darf. Eine kurzfristige Möglichkeit zum Aufenthalt in einem anderen Staat genügt hierfür nicht. Die Ausreise ist zumutbar, wenn die mit dem Aufenthalt im Drittstaat verbundenen Folgen die betroffene Person nicht stärker treffen als die Bevölkerung des Drittstaates oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört. Dies ist z. B. bei gemischt nationalen Ehen der Fall, wenn dem Ehepartner die Einreise und der Aufenthalt im Heimatstaat des anderen Ehepartners erlaubt wird oder wenn der betroffenen Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Einreise und Aufenthalt in einem Drittstaat gestattet wird.”[8]
Zu den Pflichten der Ausländerbehörde: “Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Maßgeblich für die Auswahl ist die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat (Beispiele: Ausländer hat einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaat oder hat lange dort gelebt; Ehepartner oder nahe Verwandte sind Drittstaatsangehörige; Ausländer gehört einer Volksgruppe an, der im Drittstaat regelmäßig Einreise und Aufenthalt ermöglicht wird) und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates. Der Ausländer kann hiergegen Einwendungen geltend machen.”[9]
Der wichtigste Aspekt ist die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise. Hierzu sagen die AVwV:
“Die Zumutbarkeit der Ausreise wird vermutet, sofern der Ausländerbehörde keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Unzumutbar ist die Ausreise in den Drittstaat insbesondere dann, wenn dem Ausländer dort die „Kettenabschiebung“ in den Verfolgerstaat droht oder ihn dort ähnlich unzumutbare Lebensbedingungen erwarten. Demnach ist die Ausreise in einen Staat unzumutbar, wenn der Ausländer dort keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse finden kann. Das Gleiche gilt für Personen, die entsprechende Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, also sich etwa nicht um eine Aufenthaltserlaubnis in dem Staat bemühen, obwohl sie gute Aussichten darauf haben. Diese Regelung betrifft aber nur die Ausreise in einen Drittstaat, also nicht in den Staat, für den Abschiebungshindernisse festgestellt wurden.”[10]
- Sollte Ihnen die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung verweigern, Sie könnten freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausreisen, so ist das rechtswidrig. Sie sollten unbedingt dagegen vorgehen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wird auch erteilt und verlängert,[11] wenn Sie keinen Pass haben oder Ihren Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen sichern können etc..[12]
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt.[13] Sie müssen also einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Ausländerbehörde prüft bei jedem Verlängerungsantrag, ob die Bedingungen noch vorliegen, die zu der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis geführt haben.[14] Wenn die Gründe für das Abschiebungsverbot nach Auffassung der Ausländerbehörde noch vorliegen, verlängert sie die Aufenthaltserlaubnis. Hat sie daran jedoch Zweifel, fordert sie das BAMF auf, zu prüfen, ob das Abschiebungsverbot noch fortbesteht. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hängt dann von der Antwort des BAMF ab.
- Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer frühzeitig, das heißt vor ihrem Ablaufdatum. Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig. Sie erhalten in diesem Fall eine so genannte “Fiktionsbescheinigung” (siehe dazu Kapitel 21), das heißt, Ihr bisher gültiges Aufenthaltsrecht gilt uneingeschränkt weiter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf Verlängerung.[15]
- Prüfen Sie, ob und wann Sie die Bedingungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Erst wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, haben Sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen Sie unbefristet in Deutschland leben.
Achtung: Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 wegen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (gesundheitliche Gründe)
Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen den Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten haben, gilt Folgendes:
“Die Anerkennung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen begründet noch kein Daueraufenthaltsrecht, da einerseits durch die ärztliche Behandlung die Krankheitssymptome soweit abklingen und andererseits sich die Umstände im Herkunftsland so verändern können, dass eine Rückkehr zu einem späteren Zeitpunkt ohne die zunächst befürchteten gesundheitlichen Gefährdungen vertretbar sein kann. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher stets § 26 Absatz 2 zu beachten. Vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.“[16]
Achtung
Das bedeutet, dass bei jeder anstehenden Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut überprüft wird, ob der Abschiebungsschutz noch bestehen bleiben kann. Daher sollten Sie zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis aktuelle medizinische Unterlagen vorlegen können, die belegen, dass der Abschiebungsschutz weiterhin benötigt wird (vgl. u.a. zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigung Kapitel 3.3).
- In diesen Fällen wenden Sie sich bitte vor der Verlängerung an eine Beratungsstelle oder an eine Anwaltskanzlei.
Pass
Anders als anerkannte Flüchtlinge haben Personen, bei denen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten, keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass. Nur wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, einen Pass zu bekommen, können Sie ein deutsches Reisedokument erhalten.[17] Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es keine Auslandsvertretung gibt oder die Auslandsvertretung Ihnen den Pass aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu verantworten haben (z.B. Ihre Volkszugehörigkeit). Das Gleiche gilt auch, wenn die Auslandsvertretung die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.B. Schmiergeldzahlungen) oder es Ihnen aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen (z.B. weil dadurch Ihre Angehörigen in Ihrem Heimatland gefährdet werden könnten).
Haben Sie keinen Nationalpass, reicht zur Erfüllung der Passpflicht in Deutschland der Ausweisersatz nach § 55 AufenthV.[18] Damit können Sie allerdings nicht ins Ausland reisen. Obwohl die Passpflicht erfüllt ist, sind Sie zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers verpflichtet, wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftsstaates haben.[19]
- Wenn Sie keinen Nationalpass haben, setzen Sie sich mit einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin in Verbindung. Dort kann man mit Ihnen zusammen prüfen, ob Sie eine Chance auf ein deutsches Reisedokument haben.
Widerruf
Der Verlust oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn das Bundesamt das Abschiebungsverbot widerruft.[20]
Dabei sind zwei Verfahren zu unterscheiden. In einem ersten Verfahren prüft das BAMF, ob das Abschiebungsverbot widerrufen wird. Danach entscheidet die Ausländerbehörde, ob Sie trotzdem in Deutschland bleiben dürfen.
Widerruf des Abschiebungsverbots durch das BAMF
Ein Widerruf erfolgt, wenn die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen.[21]
Diese Gefahr besteht etwa, wenn sich Ihr Gesundheitszustand oder die medizinische Versorgungssituation in Ihrem Herkunftsland deutlich verbessern etwas verändert hat
- Seit 12.12.2018 sind Sie verpflichtet, bei einem Widerrufsverfahren beim BAMF persönlich mitzuwirken. Tun Sie das nicht, kann das BAMF über den Widerruf nach Aktenlage entscheiden. Das BAMF muss Sie aber vorher auf Ihre Mitwirkungspflichten sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hingewiesen haben.[22]
- Wenn das BAMF Sie nicht zur Mitwirkung aufgefordert hat und die Anerkennung trotzdem widerrufen will, erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (so genannte Anhörung).[23] Im Falle eines drohenden Widerrufs sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
- Gegen einen Widerrufsbescheid durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung vor dem Verwaltungsgericht klagen.[24] Die Klage hat grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Anerkennung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.[25] Bis das Gericht entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate. Es kann sinnvoll sein, für ein solches Klageverfahren denselben Anwalt oder dieselbe Anwältin zu beauftragen, die schon im ersten Asylverfahren tätig war, weil er/sie die Akten kennt.
Prüfung des weiteren Aufenthalts durch die Ausländerbehörde
Auch der endgültige Verlust des nationalen Schutzes bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren.
- Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder nicht verlängern.[26] Die Ausländerbehörde trifft darüber eine Ermessensentscheidung. Dabei muss sie unter anderem die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und Ihre schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen berücksichtigen.[27] Sie sollten sich in dieser Situation an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge wenden, da die Gefahr besteht, dass Sie wegen des Widerrufs nicht in Deutschland bleiben können.
- Unter Umständen haben Sie wegen der Dauer Ihres Aufenthalts und Ihrer Integration in Deutschland Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen (vgl. Block C).
- Im laufenden Widerrufverfahren darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach entziehen, sondern muss warten, bis die Entscheidung der BAMF oder des Gerichts rechtskräftig ist. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis schon einleitet, bevor der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist. Sie sollten dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin Klage erheben!
Weitere Informationen sind auch der Arbeitshilfe „Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Was heißt das und was tun? (Stand Nov. 2019) zu entnehmen, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/11/2019-10-18_Widerrufsverfahrenfinal.pdf.
Familiennachzug
Enge Familienmitglieder können, wenn sie noch im Ausland leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.[28]
Grundsätzlich ist der Familiennachzug nur für verheiratete Partner/innen sowie Eltern mit ihren minderjährigen Kindern möglich. Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[29] Ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[30]
Ihr/e Ehepartner/in kann einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, wenn die Ehe bei der Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.[31] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.[32]
Sind Sie national Schutzberechtigter mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, wird Ihren Familienangehörigen die Aufenthaltserlaubnis allerdings nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden“.[33] Das bedeutet nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz[34] Folgendes:
“Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder § 25 Absatz 3 besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder. Es müssen also weitere (völkerrechtliche oder humanitäre) Gründe (oder das politische Interesse der Bundesrepublik Deutschland) hinzutreten, wenn der Nachzug bereits vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis des Stammberechtigten zugelassen werden soll. Die grundgesetzliche Wertentscheidung des Artikels 6 GG erfordert es regelmäßig nicht, dem Begehren eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet schon dann zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Angehörigen im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert ist. Im Anwendungsbereich des § 29 Absatz 3 Satz 1 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in Deutschland geführt wird. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug nicht in Betracht. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60 Absatz 4 – anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt.”
Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[35]
Es ist auch erforderlich, dass ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zu Verfügung steht und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.[36]
Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: 12 Quadratmeter für Personen ab 6 Jahren, 10 Quadratmeter für Personen unter 6 Jahren. 0-2-Jährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, die Wohnung darf bis zu 10% kleiner sein.[37]
Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft. [38]
Eine weitere Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.[39]
Nach dem Gesetz kann auch anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[40] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Die Behörden machen aber nur selten von dieser Vorschrift Gebrauch, weil hier zunächst festgestellt werden muss, ob eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll.
Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[41] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[42] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[43] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[44]
Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[45] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.
Weitere Einzelheiten sind auf der Seite des Informationsverbunds Asyl und Migration: Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung zu finden. Siehe auch: Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019).
Verfahren
Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragt werden. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[46] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung). Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[47] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.
- Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[48] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[49] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
- Bedenken Sie bei Beantragung einer Familienzusammenführung, dass die Ausländerbehörde beim BAMF anfragen wird, ob ein Widerruf des nationalen Schutzes möglich ist. Wenn Ihre Anerkennung erst vor kurzem rechtskräftig geworden ist, ist diese Gefahr gering. Wenn Sie aber schon längere Zeit anerkannt sind oder sich die Situation in Ihrem Herkunftsland erheblich verändert hat, sollten Sie vor einem Antrag auf Familienzusammenführung den Rat eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge einholen.
- Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.
Aufenthaltssicherung
Wenn Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis haben, können[50] Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.[51]
Bei der Voraussetzung, dass Sie fünf Jahren lang eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben müssen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet.[52]
- Außerdem müssten Zeiten eines Asylfolgeverfahrens angerechnet werden, wenn der Aufenthalt in dieser Zeit gestattet war.[53]
- Hatten Sie zwischendurch zeitweise keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt hatten, können diese Zeiten bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.[54] Da bedeutet, dass die Zeiten vor und nach der Unterbrechung angerechnet werden; die Zeit der Unterbrechung selbst wird nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet.[55]
Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen[56]:
- eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Elterngeld etc. zählen nicht als Sozialleistungen)[57]
- mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) – Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder[58] und bei der Einbürgerung gilt.[59]
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
- ausreichender Wohnraum.
Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet hat.[60] Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Übergangsregelung: [61] Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können.[62]
Flüchtlinge mit einer Erkrankung oder Behinderung können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben[63] oder wenn sie deswegen nicht den Lebensunterhalt sichern oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht leisten konnten.[64]
Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-25b AufenthG, die als Minderjährige eingereist oder in Deutschland geboren sind, kann unter bestimmten leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden:[65]
Ist der Flüchtling minderjährig, muss er hierfür, wenn er 16 Jahre wurde oder wird, die Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren gehabt haben.
Ist der Flüchtling volljährig, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Besitz der Aufenthaltserlaubnis bereits seit fünf Jahren; es werden die gleichen Aufenthaltszeiten berücksichtigt wie bei der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (siehe oben)
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 GER
- Lebensunterhalt ist gesichert ist oder der Flüchtling macht eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist,[66] wenn:
- ein auf dem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund vorliegt
- der Flüchtling in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
- wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert ist, d. h. wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, XII oder VIII bezogen werden. Der Lebensunterhalt muss nicht selbst gesichert werden, wenn der Flüchtling eine Ausbildung macht, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt oder diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.[67]
Die Niederlassungserlaubnis kann aber trotzdem nach Ermessen erteilt werden.[68]
Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.
Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.
[1] Zu den Ausnahmen vgl. § 10 Abs. 1, Halbsatz 2 AufenthG.
[2] § 10 Abs. 1 AufenthG; Nds. Innenministerium, Erlass vom 27.3.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20170327_Erlass_%C2%A7-25-Abs.-3-AufenthG_Titelerteilungssperre-w%C3%A4hrend-eines-laufenden-Asylverfahrens.pdf.
[3] § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG.
[4] § 82 Abs. 3; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Auflage 2016, Rn. 30.
[5] AVwV 25.3.4.2.
[6] AVwV 25.3.5.2.
[7] AVwV 25.3.5.3.
[8] AVwV 25.3.5.4.
[9] AVwV 25.3.5.5.
[10] AVwV 25.3.5.6.
[11] § 8 Abs. 1 AufenthG.
[12] § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
[13] § 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG
[14] § 8 Abs. 1 AufenthG.
[15] § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG.
[16] AVwV 60.7.1.33.
[17] § 5 AufenthV.
[18] § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG; VGH BaWü, Beschluss vom 30.5.2005 13, Az. S 1310/04; BMI mit E-Mail-Nachricht vom 17.01.2014, siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2602&bes_id=26444&val=26444&ver=7&sg=1&aufgehoben=N&menu=1.
[19] § 48 Abs. 4, S. 2, Abs. 3 AufenthG.
[20] § 73c AsylG.
[21] § 73c Abs. 2 AsylG.
[22] §§ 73c Abs. 3; 73 Abs. 3a AsylG
[23] §§ 73c Abs. 4; 73 Abs. 4 AsylG.
[24] § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG.
[25] § 75 Abs. 1 AsylG.
[26] § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel, wozu auch die Niederlassungserlaubnis gehört, widerrufen werden kann.
[27] AVwV 52.1.4.3.
[28] §§ 29; 30 AufenthG.
[29] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.
[30] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.
[31] § 30 Abs. 1 Nr. 3e AufenthG.
[32] § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
[33] § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
[34] AVwV 29.3.1.1.
[35] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
[36] § 29 Abs. 1 AufenthG; § 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG
[37] § 2 Abs. 4 AufenthG, AVwV 2.4.2.
[38] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.
[39] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
[40] § 36 Abs. 2 AufenthG.
[41] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.
[42] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.
[43] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
[44] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
[45] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
[46] § 31 Abs. 1 AufenthV.
[47] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[48] § 77 Abs. 2 AufenthG.
[49] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.
[50] Die Entscheidung über die Erteilung ist eine Ermessensentscheidung. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorliegen, besteht ein Anspruch nach § 9 Abs. 2 AufenthG, siehe Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AufenthG, Rn. 18 m.w.N.
[51] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG.
[52] § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG.
[53] Vgl. AVwV 26.4.8 zur Fassung des § 26 Abs. 4 AufenthG vor dem 01.08.2015.
[54] AVwV 9.2.1.1.
[55] AVwV 85.3.
[56] §§ 26 Abs. 4 S. 1; 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 9 AufenthG.
[57] § 2 Abs. 3 AufenthG.
[58] § 35 AufenthG.
[59] § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG.
[60] § 9 Abs. 3 AufenthG.
[61] § 104 Abs. 2 AufenthG; AVwV 104.2 – 104.2.3.
[62] § 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG.
[63] § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG.
[64] § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG.
[65] §§ 26 Abs. 4 S. 4; 35 AufenthG.
[66] § 35 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
[67] § 35 Abs. 5 AufenthG.
[68] § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG.