8.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Wenn Sie nach Art. 16a Grundgesetz als “Asylberechtigte/r” anerkannt sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Im Fall einer Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung als politischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention = “Konventionsflüchtling”) erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, Alt 1 AufenthG.

Die Ausländerbehörde darf die Richtigkeit der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Angaben zu Ihrer Identität nicht überprüfen, sondern muss eventuelle Zweifel an das Bundesamt weitergeben.[1] Beide Aufenthaltstitel haben die gleichen Rechtsfolgen. Sie erhalten mit der Aufenthaltserlaubnis einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge, den “GFK-Pass”.[2] Damit erfüllen Sie Ihre Passpflicht,[3] eine Kontaktaufnahme zur Botschaft Ihres Herkunftslandes ist daher nicht erforderlich. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt unterstellt. Daher sollten Sie das nicht tun. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die nächsten drei Jahre erteilt.[4]

Keine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Betreffende auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden ist.[5]

Das kann u.a. der Fall sein, wenn jemand wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Bei bestimmten Verurteilungen, etwa gegen die körperliche Unversehrtheit, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder wegen Betrugs zu Lasten eines Leistungsträgers, kann eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu einer Ausweisung führen.

Widerruf

Der Verlust der Aufenthaltserlaubnis ist dann möglich, wenn das Bundesamt den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung beschließt. Dabei sind zwei Verfahren zu unterscheiden. In einem ersten Verfahren prüft das BAMF, ob die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen, die zu der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Danach entscheidet die Ausländerbehörde, ob Sie trotzdem in Deutschland bleiben dürfen.

Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF

Eine Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird oder nicht, findet spätestens nach drei Jahren nach der Anerkennung statt.[6]
Achtung: Für Entscheidungen des BAMF aus den Jahren 2015 – 2017 gelten längere Prüfungsfristen:

  • Für Entscheidungen, die Jahre 2015 unanfechtbar wurden, endet die Frist am 31.12.2019
  • Für Entscheidungen, die Jahre 2016 unanfechtbar wurden, endet die Frist am 31.12.2020
  • Für Entscheidungen, die Jahre 2017 unanfechtbar wurden, endet die Frist am 31.12.2021.

Ein Widerruf ist vor allem dann möglich, wenn sich die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsland so gravierend verändert haben, dass Sie bei einer Rückkehr nicht mehr von Verfolgung bedroht sind. Aber auch dann, wenn eine Verfolgungsgefahr inzwischen weggefallen ist, weil das alte Herrschaftssystem nicht mehr besteht, ist der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht unbedingt die Folge: Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihren Flüchtlingspass behalten können, wenn Sie sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen können, um die Rückkehr in den ehemaligen Verfolgerstaat abzulehnen. Mit dieser Vorschrift wird Rücksicht auf Menschen genommen, die sich, etwa nach schlimmen Gewalterfahrungen, in einer psychischen Sondersituation befinden.[7]

In vielen hundert Fällen hat aber das Verwaltungsgericht im Klageverfahren den Widerruf als falsch erachtet und die Flüchtlingsanerkennung bestätigt.

Wenn bei der Prüfung nach drei Jahren kein Widerrufsgrund vorlag, aber danach ein Widerrufsgrund entsteht, trifft das BAMF eine Ermessensentscheidung, ob es die Anerkennung widerruft; nur wenn die Anerkennung wegen einer bestimmten strafrechtlichen Verurteilung widerrufen werden soll, hat das BAMF kein Ermessen.[8] Da eine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang zu einer Versagung der Anerkennung führen kann, kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach der Anerkennung ein Widerrufsgrund vorliegen (vgl. Kapitel 3.1, Ausschluss der Asyl und Flüchtlingsanerkennung).

  • Seit 12.12.2018 sind Sie verpflichtet, bei einem Widerrufsverfahren beim BAMF persönlich mitzuwirken. Tun Sie das nicht, kann das BAMF über den Widerruf nach Aktenlage entscheiden. Das BAMF muss Sie aber vorher auf Ihre Mitwirkungspflichten sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hingewiesen haben.[9]
  • Wenn das BAMF Sie nicht zur Mitwirkung aufgefordert hat und die Anerkennung trotzdem widerrufen will, erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (so genannte Anhörung).[10] Im Falle eines drohenden Widerrufs sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
  • Gegen einen Widerrufsbescheid durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung vor dem Verwaltungsgericht klagen.[11] Die Klage hat grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Anerkennung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.[12] Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, wenn der Widerruf erfolgt ist, weil jemand in einem bestimmten Umfang strafrechtlich verurteilt wurde.[13] Bis das Gericht entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate. Es kann sinnvoll sein, für ein solches Klageverfahren denselben Anwalt oder dieselbe Anwältin zu beauftragen, die schon im ersten Asylverfahren tätig war, weil er/sie die Akten kennt.

Prüfung des weiteren Aufenthalts durch die Ausländerbehörde

Auch der endgültige Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren.

  • Die Ausländerbehörde kann Ihre Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder nicht verlängern.[14]h. die Ausländerbehörde trifft darüber eine Ermessensentscheidung. Dabei muss sie unter anderem die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und Ihre schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen berücksichtigen.[15] Sie sollten sich in dieser Situation an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge wenden, da die Gefahr besteht, dass Sie wegen des Widerrufs nicht in Deutschland bleiben können.
  • Unter Umständen haben Sie wegen der Dauer Ihres Aufenthalts und Ihrer Integration in Deutschland Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen (vgl. Block C).
  • Auch wenn der Aufenthaltstitel nicht widerrufen wird oder Ihnen aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, müssen Sie Ihren Reiseausweis für Flüchtlinge bei der Ausländerbehörde abgeben. Sie müssen sich einen Pass Ihres Heimatlandes besorgen. Nur wenn das ausnahmsweise nicht möglich ist, können Sie einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Das ist etwa der Fall, wenn die Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes die Ausstellung eines Passes verweigert.
  • Im laufenden Widerrufverfahren darf die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach entziehen, sondern muss warten, bis die Entscheidung der BAMF oder des Gerichts rechtskräftig ist. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis schon einleitet, bevor der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist. Sie sollten dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin Klage erheben!

Weitere Informationen sind auch der Arbeitshilfe „Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Was heißt das und was tun? (Stand Nov. 2019) zu entnehmen, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/11/2019-10-18_Widerrufsverfahrenfinal.pdf

Familienasyl und Familienflüchtlingsanerkennung

Wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind, können Ihre engsten Familienangehörigen das so genannte “Familienasyl” oder “Familienflüchtlingsanerkennung” erhalten.[16] Das heißt, sie werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten einen GFK-Reiseausweis. Für das Familienasyl gelten allerdings bestimmte Regeln:[17]

Für das Familienasyl für Ihr/e Ehepartner/in oder Ihr/e Lebenspartner/in

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss schon im Herkunftsland bestanden haben.
  • Der/die (Ehe)partner/in muss vor Ihrer Anerkennung eingereist sein oder unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt haben; unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise[18]
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.

Für das Familienasyl für Ihre minderjährigen Kinder

  • Ihr Kind muss bei seiner eigenen Asylantragstellung unverheiratet und unter 18 Jahre alt sein
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein

Für das Familienasyl für Ihre Eltern und Geschwister, wenn Sie minderjährig und unverheiratet sind

  • Ein Familienasyl ist möglich für Ihren Vater, Ihre Mutter oder für einen anderen Erwachsenen, der nach deutschem Recht für Sie verantwortlich ist sowie für Ihre minderjährigen, unverheirateten Geschwister.[19]
  • Der Elternteil oder der andere Erwachsene muss das Personensorgerecht für Sie haben.
  • Die Familienbeziehung muss schon im Herkunftsland bestanden haben.
  • Das Familienmitglied muss vor Ihrer Anerkennung eingereist sein oder unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben; unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise[20]
  • Ihre Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG NRW[21] kommt es darauf an, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils/der Eltern vorliegen muss. Dies kann dazu führen, dass die Gewährung von Familienasyl einfach durch die Nichtbearbeitung der Asylanträge vor Erreichen der Volljährigkeit verhindert werden kann. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob Missbrauchsfälle, in denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären.

Das VG Hamburg[22] hat anders entscheiden: Es ist der Auffassung, dass es darauf ankommt, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Elternteils minderjährig war. Daher sollte ggf. gegen ablehnende Entscheidungen des BAMF Klage eingelegt werden.

Familienasyl muss beim BAMF beantragt werden. Vor der Entscheidung zum Familienasyl prüft das Bundesamt, ob nicht ein Widerruf oder eine Rücknahme Ihrer Asylanerkennung in Betracht kommt. Diese Gefahr sollten Sie bedenken. Familienasyl kann nicht erfolgen, wenn das Familienmitglied selbst wegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen nicht als Flüchtling anerkannt werden könnte.[23]

Familienasyl hat den Vorteil, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht besteht, dass unabhängig von der familiären Beziehung als z.B. vom Fortbestehen der Ehe ist.

Es ist daher zu empfehlen, dass die/der nachziehende Ehefrau/Ehemann sowie die nachziehenden Kinder, die ein Visum zur Familienzusammenführung haben, direkt nach der Einreise -zusätzlich zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nach §§ 30, 32 AufenthG bei der Ausländerbehörde- beim BAMF Familienasyl beantragen.

Zu den Einzelheiten vgl. : Handreichung des Nds. Flüchtlingsrats https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/08/2017_07_Fl%C3%BCchtlingsrat_Familienasyl.pdf.

Ihre Angehörigen, die mit einem nationalen Visum zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist sind, erhalten nach der Einreise von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nach den Regelungen der §§ 30 ff AufenthG, unabhängig von dem Antrag auf Familienasyl.

Ein Familiennachzug ist aber auch möglich, wenn Ihre Angehörigen schon in Deutschland sind und damit nicht „nachziehen“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft für Ihre Angehörigen wegfallen.[24] Das ist zum Beispiel der Fall, wenn keine regulären Reiseverbindungen in das Herkunftsland bestehen, eine legale oder zumutbare Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird oder im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert.[25] In diesem Fall ist die Ausländerbehörde für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig.
Die Regeln des Familiennachzugs nach §§ 29 ff AufenthG werden im Folgenden beschrieben:

Familiennachzug und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen

Ihr/e Ehepartner/in und Ihre minderjährigen Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.[26] Falls Ihr/e Ehepartner/in und Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder noch nicht in Deutschland leben, dürfen sie in die Bundesrepublik einreisen, um mit Ihnen gemeinsam zu leben. Die Erlaubnis zum Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen dann vor der Einreise im Herkunftsland oder ggf. in einem anderen Staat bei der deutschen Botschaft einholen.[27]

Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde in Deutschland muss dann der Erteilung des Visums zustimmen.[28] Diese Ausländerbehörde kann – vor allem dann, wenn die Familienangehörigen auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch haben, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein dringender Fall vorliegt – einer Visumerteilung zustimmen, bevor die Familienangehörigen den Visumsantrag bei der Botschaft gestellt haben (Vorabzustimmung).[29] Das Nds. Innenministerium hat die Ausländerbehörden im Erlass vom 20.08.2015[30] gebeten, von dieser Möglichkeit in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für Visaverfahren bei den überlasteten Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern Syriens.

Achtung: Den Antrag auf Familienzusammenführung unbedingt innerhalb der ersten drei Monate nach der Anerkennung stellen. Nur dann wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn Sie den Lebensunterhalt nicht sichern können.[31] Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung.
Wenn bei syrischen Staatsangehörigen der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach der Anerkennung gestellt wird, hat das Nds. Innenministerium eine Globalzustimmung für den Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern erteilt.[32] Das bedeutet, dass die deutsche Botschaft das Visum ausstellt, ohne zuvor die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einzuholen.

Beim Antrag auf Familiennachzug besteht die Gefahr, dass das BAMF ein Widerrufsverfahren einleitet. Dann wird mit der Entscheidung über den Familiennachzug so lange gewartet, bis entschieden ist, ob die Flüchtlingsanerkennung widerrufen wird.

Grundsätzlich ist der Familiennachzug nur für verheiratete Partner/innen sowie Eltern mit ihren minderjährigen Kindern möglich. Zu den Kindern gehören auch Adoptiv- oder Stiefkindern.[33] Ausgeschlossen sind unverheiratete Partner/innen. Der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in zählt nur dann dazu, wenn die Lebenspartnerschaft schon im Ausland vom Staat anerkannt wurde und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.[34]

Eltern von minderjährigen Kindern haben einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; die Lebensunterhaltssicherung und ein Wohnraumnachweis sind nicht erforderlich.[35]

Nach der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland war der Anspruch auf Familiennachzug erloschen, wenn das Kind vor Visumserteilung und Einreise der Eltern volljährig geworden war. Jetzt hat der EuGH[36] aber entschieden, dass es ausreicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Asylantrags minderjährig war, wenn die Beantragung des Familiennachzugs innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung erfolgt.[37]

Anderen Familienangehörigen (zum Beispiel Großeltern, volljährigen Kindern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Enkeln) kann der Familiennachzug erlaubt werden, wenn eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt,[38] also zum Beispiel, wenn der Familienangehörige in Deutschland aufgrund besonderer Lebensumstände auf die Betreuung gerade durch diese/diesen Verwandte/n angewiesen ist. Auch wenn dies der Fall ist, besteht noch kein Anspruch auf Nachzug, sondern es steht im Ermessen der Behörde, ob dieser gestattet werden soll. Die Behörden machen nur selten von dieser Regelung Gebrauch.

Für den Familiennachzug müssen Ihre Angehörigen die Passpflicht erfüllen.[39]

Normalerweise ist für den Familiennachzug erforderlich, dass genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Wenn aber Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland kommen, kann davon abgesehen werden.[40]
Wenn der Familienangehörige noch im Verfolgerland oder z.B. als Asylsuchender in Deutschland lebt, soll davon abgesehen werden, wenn Sie sich um eine Arbeit und ausreichenden Wohnraum bemüht haben. Wenn der Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht oder als anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat (also nicht dem Verfolgerstaat) lebt, wird bei der Entscheidung, ob von der Lebensunterhaltssicherung und Wohnraum abgesehen werden kann, zuerst geprüft, ob Ihrer Familie das gemeinsame Leben im Drittstaat zumutbar ist.[41]
Wird aber der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt, muss von der Sicherung des Lebensunterhaltes und vom Erfordernis ausreichenden Wohnraums abgesehen werden.[42] Die Auslandsvertretung darf also die Familienzusammenführung nicht mit der Begründung verweigern, dass Ihre Wohnung zu klein oder Ihre Einkommen zu niedrig ist.

  • Wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden und Sie wollen Familienangehörige zu sich nach Deutschland holen, stellen Sie den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung. Hält sich Ihr Familienangehöriger noch im Ausland auf, kann er den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung stellen. Die Frist von drei Monaten wahren Sie aber auch, wenn Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.[43] Hält sich Ihr Familienangehöriger bereits in Deutschland auf, können Sie oder der Familienangehörige den Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/in noch keine 18 Jahre alt ist, kann er oder sie noch nicht nach Deutschland kommen. Sie müssen abwarten, bis Sie und Ihr/e Ehepartner/in 18 Jahre alt ist. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden, z.B. bei Vorliegen einer Schwangerschaft. [44]

Normalerweise ist es Voraussetzung für den Ehegattennachzug, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das gilt aber nicht für Ehegatten von anerkannten Flüchtlingen, wenn die Ehe bereits bestand, als der Flüchtling nach Deutschland gekommen ist.[45]

  • Verlangt die deutsche Auslandsvertretung den Nachweis von Deutschkenntnissen, obwohl Sie als Flüchtling anerkannt sind und schon vor Ihrer Einreise verheiratet waren, weisen Sie oder Ihr Angehöriger auf Ihre Anerkennung hin. Wenn das nichts hilft, legen Sie gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Ist der Familienangehörige, der nachziehen will, bereits einmal ausgewiesen, an der Grenze zurückgeschoben oder abgeschoben worden, wurde gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.[46] Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verhängt und die Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt hat. Die Ausländerbehörde kann ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann anordnen, wenn jemand nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist ausgereist ist.[47] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ein solches Verbot anordnen, wenn Flüchtlingen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen[48] oder wenn ein Folgeantrag wiederholt erfolglos blieb.[49]
Ein Familiennachzug ist in solchen Fällen nur möglich, wenn man erfolgreich einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder auf Verkürzung der Frist stellt; die Aufhebung oder Fristverkürzung kann erfolgen zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Betroffenen oder wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots dieses nicht mehr erfordert.[50] Die Ausländerbehörde wird bei der Entscheidung über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder über die Verkürzung der Befristung voraussichtlich oft zur Bedingung machen, dass vorher die Abschiebungskosten bezahlt wurden. Erst danach können die Familienangehörigen bei der deutschen Botschaft im Ausland ein Visum für die Einreise erhalten.

Weitere Einzelheiten sind der Handreichung zum Thema Einreise- und Aufenthaltsverbote (Stand Juli 2019) zu entnehmen siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/2019_08_Fl%C3%BCRatNds_Handreichung_Einreiseverbot.pdf.

  • Bedenken Sie bei Beantragung einer Familienzusammenführung, dass die Ausländerbehörde beim BAMF anfragen wird, ob ein Widerruf der Asylanerkennung möglich ist. Wenn Ihre Anerkennung erst vor kurzem rechtskräftig geworden ist, ist diese Gefahr gering. Wenn Sie aber schon längere Zeit anerkannt sind oder sich die Situation in Ihrem Herkunftsland erheblich verändert hat, sollten Sie vor einem Antrag auf Familienzusammenführung den Rat eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle für Flüchtlinge einholen.
  • Falls die Auslandsvertretung den Visumsantrag ablehnt, macht sie keinen schriftlichen Bescheid.[51] Sie oder Ihr Familienangehörige können sich aber bei der Auslandsvertretung oder dem Auswärtigen Amt in Berlin über die Ablehnung beschweren. Man nennt das “Remonstration”. Daraufhin schreibt das Auswärtige Amt einen schriftlichen Bescheid, in dem es die Gründe für die Ablehnung erläutert. Gegen diesen Bescheid können Sie oder Ihr Angehöriger innerhalb von einem Monat nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.[52] Die Klage muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Beantragen Sie so früh wie möglich eine Niederlassungserlaubnis (siehe Abschnitt Aufenthaltssicherung in diesem Kapitel). Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter Umständen unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis. Das erleichtert auch den Familiennachzug.

Aufenthaltssicherung

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, also eines unbefristetes Aufenthaltsrechts, erheblich erschwert worden.[53] Eine Niederlassung kann jetzt nach drei oder nach fünf Jahren erteilt werden:

a) Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren

Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.[54]

  • Sie leben seit 3 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis in Deutschland[55]
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme Ihrer Anerkennung vorliegen.[56]
    Achtung: Ausnahmeregelung
    Ist Ihre Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.[57]
  • Ihr Lebensunterhalt ist weit überwiegend gesichert. Nach dem Nds. Erlass vom 29.08.2016 kann dies der Fall sein, wenn 75 – 80 % des Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert sind[58]
  • Deutschkenntnisse mindestens C1 GER[59]
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegenstehen[60]
  • Sie haben Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und für Ihre Familienmitglieder, die bei Ihnen wohnen.

b) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren

Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:[61]

  • Sie leben seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis in Deutschland[62]
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme Ihrer Anerkennung vorliegen[63]
    Achtung: Ausnahmeregelung
    Ist Ihre Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.[64]
  • Ihr Lebensunterhalt ist überwiegend gesichert. Nach dem Nds. Erlass vom 29.08.2016 kann dies der Fall sein, wenn wenigstens 51 % des Lebensunterhalts für die Bedarfsgemeinschaft nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert sind[65]
  • Deutschkenntnisse mindestens A2 GER[66]
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegenstehen[67]
  • Sie haben Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und für Ihre Familienmitglieder, die bei Ihnen wohnen.

Einbürgerung

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§§ 10 ff. StAG). Hierbei zählt nicht nur die Zeit der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Dauer der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens mit.[68] Zusätzlich müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie können den Lebensunterhalt für Ihre Familie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sichern. Kinder- und Elterngeld spielen keine Rolle.
  • Es gibt keine Verurteilungen wegen Straftaten und es wurden bei Schuldunfähigkeit keine Maßnahmen zur Sicherung und Besserung angeordnet. Strafen bis zu 90 Tagessätzen sind in der Regel unproblematisch.[69] Wenn die Grenze überschritten wird, kann im Einzelfall dennoch eingebürgert werden.
  • Es liegt kein sonstiger Ausweisungsgrund vor.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies können Sie z.B. durch das Zertifikat Deutsch in der Sprachstufe B1 des so genannten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.[70]
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Durch das Migrationspaket wurden zwei weitere Voraussetzungen ergänzt.[71] Ein Einbürgerung ist nur möglich, wenn

  • die Identität und Staatsangehörigkeit ist geklärt
  • „seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist.“

Die Aufenthaltsfrist wird auf sieben Jahre verkürzt, wenn man den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses nachweisen kann[72] (lesen Sie dazu in Kapitel 8.7 den Abschnitt Deutschkurse). Eine weitere Verkürzung auf sechs Jahr ist möglich, wenn Sie besondere Integrationsleistungen erbracht haben. Dazu zählen insbesondere gute Deutschkenntnisse.[73] Hilfreich ist aber beispielsweise auch ein Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Roten Kreuz oder in Sportvereinen.[74]

Zum 1.9.2008 sind Einbürgerungstest eingeführt worden. Dort wird geprüft, ob die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung gegeben sind. Aus 300 Fragen werden 33 Fragen für Sie ausgewählt, von denen Sie mindestens 17 innerhalb von einer Stunde richtig beantworten müssen. Erst dann haben Sie den Test bestanden. Sie können den Test wiederholen. Zur Vorbereitung werden freiwillige Einbürgerungskurse angeboten.

Als anerkannter Flüchtling können Sie nach sechs Jahren auch im Rahmen der “Ermessenseinbürgerung” Deutsche/r werden.[75] Hier hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum. Auch hier zählen die Zeiten des Asylverfahrens mit. Zusätzlich gelten folgende Mindestbedingungen:

  • Es gibt keine Verurteilungen wegen Straftaten und es wurden bei Schuldunfähigkeit keine Maßnahmen zur Sicherung und Besserung angeordnet. Strafen bis zu 90 Tagessätzen sind in der Regel unproblematisch.[76]
  • Sie haben eine Wohnung.
  • Sie können sich und Ihre Angehörigen finanziell versorgen.

Als anerkannter Flüchtling müssen Sie Ihre alte Staatsbürgerschaft nicht aufgeben, einen deutschen Pass können Sie zusätzlich erhalten.[77] Abgeben müssen Sie aber nach der Einbürgerung den GFK-Flüchtlingspass, den Sie aber als deutscher Staatsangehöriger nicht mehr benötigen.

  • Allerdings fragt die Ausländerbehörde vor der Erteilung der doppelten Staatsangehörigkeit, also vor der Erteilung der deutschen zusätzlich zur bisherigen Staatsangehörigkeit, beim Bundesamt nach, ob die Anerkennungsgründe weiter fortbestehen oder ob ein Widerruf eingeleitet wird. Das ist unproblematisch, wenn Sie auch ohne die Privilegien als anerkannter Flüchtling eingebürgert werden könnten. Wenn es aber bei der Einbürgerung darauf ankommt, dass Sie anerkannter Flüchtling sind, sollten Sie genau prüfen, wie groß die Gefahr eines Widerrufs ist. Unter Umständen ist es besser, mit dem Antrag auf Einbürgerung noch zu warten. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.

Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie die Aufenthaltszeiten selbst noch nicht erfüllen. Für Ehepartner/innen sollen in der Regel vier Jahre Aufenthalt ausreichen, wenn die Ehe zwei Jahre in Deutschland bestanden hat.[78] Für Kinder gelten meist drei Jahre Aufenthalt.[79]

Achtung: Wenn der Ehegatte oder die Kinder Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz genießen, besteht die große Gefahr, dass die Anerkennung widerrufen wird, wenn Sie eingebürgert werden.

  • Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, besprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle, welche rechtlichen Folgen die Einbürgerung für Ihre Angehörigen hat.

Die Einbürgerung kostet für einen Erwachsenen 255 Euro, für miteingebürgerte Kinder 51 Euro.[80]

 

[1] Nds. Innenministerium, Erlass vom 5.7.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass_final_zeitnahe-Erteilung-AE-%C2%A7-25-Abs.-2_nach-Anerkennung_Verl_AE_subsidi%C3%A4rer-Schutz_ohne-Beteiligung-Bundesamt-.pdf.

[2] § 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV.

[3] § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

[4] § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[5] § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[6] § 73 Abs. 2a S. 1 AsylG.

[7] § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG.

[8] 73 Abs. 2a S. 5 AsylG.

[9] § 73 Abs. 3a AsylG.

[10] § 73 Abs. 4 AsylG.

[11] § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG.

[12] § 75 Abs. 1 AsylG.

[13] 75 Abs. 2 S. 1 AsylG.

[14] § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach der Aufenthaltstitel, wozu auch die Niederlassungserlaubnis gehört, widerrufen werden kann.

[15] AVwV 52.1.4.3.

[16] § 26 AsylG.

[17] Zu möglichen Ausschlussgründen vergleiche § 26 Abs. 4 und 6 AsylG.

[18] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 15.

[19] § 26 Abs. 3 AsylG.

[20] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylG, Rn. 26, 15.

[21] Urteil vom 19.03.2020 – 14 A 2778/17.A.

[22] Urteil vom 05.02.2014 – 8 A 1236/12, asyl.net (M 21829), siehe http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=50456&cHash=93eef7bdb1f9825e55e0000d388df45a.

[23] § 26 Abs. 4 S. 1 AsylG.

[24] § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

[25] AVwV 5.2.3.

[26] §§ 30 Abs. 1 Nr. 3c und 32 Abs. 1 Nr. 2 und 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG.

[27] § 71 Abs. 2 AufenthG.

[28] § 31 Abs. 1 AufenthV.

[29] § 31 Abs. 3 AufenthV.

[30] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) -61.11 – 12230/ 1-9 (§ 31), siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erteilung-von-Vorabzustimmungen-%C2%A7-31-Abs.-3-AufenthV.pdf.

[31] § 29 Abs. 2 AufenthG.

[32] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 15.06.2015, siehe https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/gesetze-erlasse.

[33] AVwV 32.0.5; 28.1.2.1; nach den AVwV kommt bei Pflegekindern nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

[34] § 27 Abs. 2 AufenthG, AVwV 27.2.2.

[35] § 36 Abs. 1 AufenthG.

[36] Urteil vom 12.04.2018 – C-550/60.

[37] Nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019 – 3 M 89.19; ist die Entscheidung des EuGH nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags voll­jährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar, andere Auffassung war die Vorinstanz VG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 – 12 K 27.18 V

[38] § 36 Abs. 2 AufenthG.

[39] § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

[40] § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[41] AVwV 29.2.2.1.

[42] § 29 Abs. 2 AufenthG; dies gilt allerdings dann nicht, wenn Sie mit Ihrer Familie in einem anderen Staat zusammenleben können, zu dem Sie oder Ihre Familienangehörigen eine besondere Bindung haben § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG.

[43] § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[44] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[45] § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; S. 2 Nr. 1 AufenthG.

[46] § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[47] § 11 Abs. 6 S. 1 AufenthG, die Anordnung darf nicht erfolgen, wenn jemand unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder die Überschreitung der Ausreisefrist nicht erheblich ist.

[48] Die Anordnung ist nur möglich, wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kein subsidiärer Schutz zuerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und keinen Aufenthaltstitel vorliegt, § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[49] Vgl. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[50] § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

[51] § 77 Abs. 2 AufenthG.

[52] Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?nn=350374.

[53] Bis dahin wurde eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung vorliegen.

[54] § 26 Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG; hierzu die Gesetzesbegründung „Ein besonderer Integrationsanreiz wird in § 26 Absatz 3 Satz 2 durch die Möglichkeit geschaffen, bei herausragender Integration bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten“

[55] Die Zeiten des Asylverfahren werden mitgezählt (§ 26 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AufenthG); zur Berücksichtigung von Zeiten ab der Stellung des Asylgesuchs vgl. § 87c AsylG.

[56] Eine entsprechende Nachfrage der Ausländerbehörde muss nicht erfolgen, Nds. Innenministerium, Erlass „Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; Neufassung des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 29.09.2016, S. 3, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[57] § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG, eingeführt durch das Migrationspaket.

[58] Nds. Innenministerium, Erlass „Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; Neufassung des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 29.09.2016, S. 2, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[59] § 2 Abs. 12 AufenthG.

[60] Zu Einzelheiten vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG.

[61] § 26 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG.

[62] Die Zeiten des Asylverfahren werden mitgezählt (§ 26 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AufenthG).

[63] Eine entsprechende Nachfrage der Ausländerbehörde muss nicht erfolgen, Nds. Innenministerium, Erlass „Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; Neufassung des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 29.09.2016, S. 3, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[64] § 26 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG, eingeführt durch das Migrationspaket.

[65] Nds. Innenministerium, Erlass „Aufenthaltsrecht; Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; Neufassung des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 29.09.2016, S. 2, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[66] § 2 Abs. 10 AufenthG.

[67] Zu Einzelheiten vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG.

[68] Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Stand 01.06.2015, Nr. 10.1.1; 4.3.1.2 Nr. e.

[69] Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 12a StAG; nach § 11 StAG ist die Einbürgerung u.a. auch ausgeschlossen, wenn bestimmte Ausweisungsgründe vorliegen.

[70] § 10 Abs. 4 S. 1 StAG; Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Stand 01.06.2015, Nr. 10.1.1.6, mit Hinweis darauf, wie die Deutschkenntnisse noch nachgewiesen werden können.

[71] § 10 Abs. 1 S. 1 StAG.

[72] § 10 Abs. 3 S. 1 StAG.

[73] Liegen ab der Sprachstufe B2 vor, vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Stand 01.06.2015, Nr. 10.3.1.

[74] Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Stand 01.06.2015, Nr. 10.3.1.

[75] § 8 StAG.

[76] Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 12a StAG; nach § 11 StAG ist die Einbürgerung u.a. auch ausgeschlossen, wenn bestimmte Ausweisungsgründe vorliegen

[77] § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG.

[78] § 10 Abs. 2 StAG, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Stand 01.06.2015, Nr. 10.2.1.2.1.

[79] § 10 Abs. 2 StAG, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Stand 01.06.2015, Nr. 10.2.1.2.2.

[80] § 38 Abs. 2 StAG.

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