5.1 Anerkennung als Asylberechtigte/r bzw. als Flüchtling

Erkennt das BAMF einen Asylsuchenden als Asylberechtigten bzw. als Flüchtling an (vgl. Kapitel 3.1), heißt es im Bescheid entweder

“1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt.”

oder

“1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.

 2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.”[1]

    Das ist das Beste, was einem Flüchtling im Asylverfahren passieren kann. In beiden Fällen erhalten die Betroffenen den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist. Eine Abschiebung ist verboten. Zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig nach drei Jahren, überprüft das BAMF die Entscheidung allerdings und kann sie auch wieder zurücknehmen, im Amtsdeutsch: “widerrufen”.
    • Wenn Sie als “Asylberechtigte/r” nach dem Grundgesetz abgelehnt, aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Klage zwar möglich, in der Regel aber nicht nötig. Die Flüchtlingsanerkennung hat für Sie dieselben aufenthalts- und sozialrechtlichen Folgen wie eine Anerkennung als Asylberechtigte/r, vgl. Kapitel 8).

[1] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Aufl. 2016, § 31 AsylG, Rn. 5.

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