Kindergeld
Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.[1] Dies gilt für Kinder unter 18 Jahren, für arbeitslos gemeldete Kinder unter 21 Jahren und für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren.[2] Das Kindergeld müssen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragen.[3] Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung sind vom Kindergeld in der Regel gesetzlich ausgeschlossen.[4]
Es gibt aber aufgrund von internationalen Abkommen Ausnahmen. Sie erhalten für Ihre Familie auch mit Aufenthaltsgestattung Kindergeld, wenn Sie
- aus der Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko kommen und Arbeitnehmer*in im Sinne dieses Abkommen sind. Dazu gehören z. B. Angestellte, Beamte, Rentner*innen, Student*innen und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige[5]
- aus der Türkei kommen, nicht arbeiten, aber mindestens sechs Monate in Deutschland leben[6]
- aus Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien kommen und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit haben; wenn Sie keine Arbeit mehr haben, gilt auch der Bezug von Kranken- oder Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I. Für Flüchtlinge aus Mazedonien gilt das nicht.[7]
Familienkassen lehnen Anträge, die sich auf diese Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst häufig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Einspruch und, wenn nötig, Klage beim Finanzgericht ein. Die Einsprüche haben fast immer Erfolg!
Wenn Sie Sozialleistungen nach dem AsylbLG beziehen, wird das Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es in den obigen Fällen sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen. Denn der Bezug von Kindergeld gilt nicht als Sozialleistung und Sie haben so leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren, und erfüllen damit unter Umständen eine wichtige Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis.[8]
Kindergeld kann auch rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre beansprucht werden. Das kann viel Geld sein. Dieses Geld wird allerdings ebenfalls möglicherweise (teilweise) einbehalten, um erhaltene Sozialleistungen nach AsylbLG zurückzuzahlen.
Elterngeld
Im Elterngeldgesetz ist festgelegt, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung kein Elterngeld erhalten können[9].
Ausnahmen gelten jedoch für erwerbstätige Menschen aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Für sie besteht auch mit einer Duldung ein Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sozialversicherungspflichtig arbeiten oder wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausüben, über die sie unfallversichert sind oder wenn sie freiwillig weiterversichert sind (z.B. Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung).[10]
Elterngeld gibt es für Kinder ab der Geburt. Dabei ersetzt der Staat einem Elternteil 67 % des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat.[11] Wenn Sie vorher nicht gearbeitet haben, erhalten Sie ein Mindestelterngeld von 300,- Euro.[12]
Während des Bezugs von Elterngeld darf der Antragsteller gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Voraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller in einem Haushalt mit dem Kind lebt und das Kind tatsächlich betreut. Auch der nicht verheiratete Vater kann unter dieser Voraussetzung Elterngeld beanspruchen.[13] Normalerweise wird das Elterngeld auf andere Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag) angerechnet. Ein Betrag von 300 Euro wird nur dann nicht angerechnet, wenn dieser gezahlt wird, weil zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.[14] Eine Besonderheit für Bezieher von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, dass in diesem Fall das Elterngeld nicht angerechnet werden darf, da dies im § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht genannt worden ist.
Das sog. Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen. Das Elterngeld wird noch weitere zwei Monate gezahlt, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen (Partnermonate) oder der Elternteil alleinerziehend ist und der Familie für mindestens zwei Monate das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt.[15]
Seit 01.01.2015 gibt es das Elterngeld plus: Eltern, die in Teilzeit arbeiten, können statt einem Monat Elterngeld zwei Monate Elterngeld plus beziehen. Die Höhe liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, den Eltern ohne Teilzeiteinkommen bekommen würden.[16]
Sie stellen den Antrag auf Elterngeld beim der Elterngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Das Formular, eine Liste der zuständigen Stellen in Niedersachsen und weitere Informationen gibt es im Internet unter http://www.ms.niedersachsen.de/themen/familie/elterngeld/das-elterngeld-13791.html.
[1] § 62 ff; 31 ff EStG, Höhe: § 66 EStG.
[2] Zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 4 EStG.
[3] § 67 EStG.
[4] § 1 Abs. 3 BKGG; § 62 Abs. 2 EStG.
[5] DA-KG Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2019, A 4.6, S. 33.
[6] DA-KG Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2019, A 4.6, S. 33.
[7] DA-KG Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz Stand 2019, A 4.6, S. 32.
[8] §§ 5 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.
[9] Vgl. § 1 Abs. 7 BEEG.
[10] BMFSFJ/211 Richtlinie zum BEEG, Stand 02/2020, S. 36, siehe https://www.bmfsfj.de/blob/119692/2016cf6829d3b0cc500a0c5de51e9a05/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf.
[11] § 2 Abs. 1 BEEG.
[12] § 2 Abs. 4 BEEG.
[13] § 1 Abs. 1, Abs. 6 BEEG.
[14] § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG.
[15] § 4 BEEG, vgl. BMFSFJ, http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/service,did=75670.html.
[16] § 4 Abs. 3 BEEG.