Wohnen
Was mache ich bei (drohender) Wohnungslosigkeit?
Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben.
Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das FREE-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.
Menschen, die keine Unterkunft haben: Wer sich in Niedersachsen aufhält und derzeit keine Unterkunft hat, soll sich bitte an die örtliche Ausländerbehörde oder die für Unterbringung zuständige kommunale Behörde wenden! Dort wird die Unterbringung organisiert.
Übersicht der Ausländerbehörden in Niedersachsen
Darüber hinaus haben sich verschiedenen private Initiativen gegründet, die privat Wohnraum organisieren bzw. vermitteln. Eine Übersicht zu diesen Initiativen findet sich bei den Hilfsangeboten zur Ukraine unter Unterkunft/Wohnmöglichkeiten.
Da die Erstaufnahmeeinrichtungen bereits voll belegt sind, ist es nicht sinnvoll, sich dort hinzuwenden. Wer trotzdem Kontakt zu den Erstaufnahmeeinrichtungen aufnehmen will oder dort hinfahren will, weil sich dort bereits Angehörige befinden, findet die Adressen und Kontaktdaten der Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen hier: https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/standorte/standorte-der-landesaufnahmebehoerde-niedersachsen-143388.html
Darf ich umziehen?
Wenn Sie sich bereits bei einer Ausländerbehörde registriert haben, dürfen sie grundsätzlich nicht umziehen, solange Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG geprüft wird.
Nachdem Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde, enthält diese zwar ein sog. Wohnsitzauflage, die Sie verpflichtet in einem bestimmten Bundesland zu wohnen, allerdings haben Sie nach § 12a AufenthG einen Anspruch darauf, dass diese Wohnsitzauflage gestrichen wird und Sie umziehen dürfen,
- wenn Sie, Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner, oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben,
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die die jeweilige Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
- in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder
- oder einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG, einen Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 SGB III, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann
- wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben,
- über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich verfügen oder
- ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen erwirtschaften oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz haben.
- wenn Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und mit dem Sie zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben, an einem anderen Wohnort leben
Fallen die jeweiligen Gründe innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung der Wohnsitzauflage weg, kann sie für den Bereich, in den die betroffene Person ihren Wohnsitz verlegt hat, wieder ausgesprochen werden.
Eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage ist bei der Ausländerbehörde, die die Wohnsitzauflage erteilt hat, zu beantragen und bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht (analog § 72 Absatz 3a AufenthG).
Wohnberechtigungsschein bei Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können einen Wohnberechtigungsschein erhalten und damit in eine öffentlich geförderte Wohnung mit Belegungsbindung einziehen.
Vermieter, die an aus der Ukraine geflüchtete Menschen Wohnraum vermieten wollen, der auf Grund der öffentlichen Förderung einer Belegbindung unterliegt, können eine Freistellung von der Belegungsbindung beantragen.
Weiteres in den Hinweisen des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 11.03.2022 an die Landkreise und kreisfreien Städte.
Hinweise der Stadt und Region Hannover:
Stadt und Region Hannover veröffentlichen Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine auf ihrer Webseite: Hilfe für Menschen aus der Ukraine