Studium (Ukrainische Staatsangehörige)

Schüler:innen und Studierende, die aufgrund ihrer Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen konnten, können sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben, sofern sie über eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen. Personen, die aufgrund ihrer Flucht keine Hochschulzugangsberechtigung bzw. kein Abiturzeugnis vorlegen können, sollen über ein dreistufiges Plausibilitätsverfahren eine Berechtigung zum Studieren erhalten (siehe KMK-Beschluss vom 03.12.2015).

Informationen zum Studium in Niedersachsen und wo und wie man sich bewerben kann, sind auf der Seite „Studieren in Niedersachsen“ zu finden.

 

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